Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 25.08.1989, Az.: 3 A 82/89

Ablehnung des Antrages eines Beamten auf Gewährung von Erholungsurlaub ; Anspruch eines Beamten auf Erholungsurlaub bei Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erledigung der Dienstgeschäfte ; Recht des Personalrats auf Mitbestimmung oder Mitwirkung bei der Gewährung von Erholungsurlaub der Beamten

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
25.08.1989
Aktenzeichen
3 A 82/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 15972
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:1989:0825.3A82.89.0A

Prozessführer

Herr ...

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Winkel und Buhrfeind, Postfach 1666, 2720 Rotenburg (Wümme).

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung,
dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung II, Hans-Böckler-Allee 18, 3000 Hannover 1.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Während die erste Alternative des § 75 Abs. 3 Ziffer 3 BPersVG sich ausdrücklich nur auf die Aufstellung eines Urlaubsplanes bezieht, sieht die hier einschlägige zweite Alternative des § 75 Abs. 3 Ziffer 3 BPersVG ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats in jedem Einzelfall vor, in dem der Beschäftigte die Rechtmäßigkeit der Bestimmung der Urlaubszeit durch den Dienststellenleiter bestreitet. Das Mitbestimmungsrecht besteht unabhängig davon, ob eine Urlaubszuweisung aufgrund einer von der Dienststelle erstellten Urlaubsliste oder aufgrund einer einzelnen Festsetzung durch den Dienststellenleiter erfolgt.

  2. 2.

    Sinn und Zweck der Beteiligung der Personalvertretung ist in einem solchen Streitfall die Gewährleistung einer gerechten Abwägung der Bedürfnisse und Wünsche des Betroffenen zu den Vorstellungen anderer Beschäftigter und den von der Dienststelle zu vertretenden dienstlichen Erfordernissen.

Das Verwaltungsgericht Stade - 3. Kammer Stade - hat
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. August 1989,
an der teilgenommen haben:
Richter am Verwaltungsgericht Dr. Beyer als Vorsitzender
Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Frentz
Richterin Dr. Hoffmann
Ehrenamtlicher Richter ...
Ehrenamtlicher Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Bescheide der Beklagten vom 22. März 1989 und 25. April 1989 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Ablehnung seines Antrages auf Gewährung von Erholungsurlaub durch die Beklagte.

2

Der Kläger ist seit 1982 als Geophysikberater bei der Geophysikalischen Beratungsstelle der Heeresflugplatzkommandantur 104 in ... beschäftigt. Er hat dort als Regierungsamtsrat einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 inne.

3

Unter dem 18. Januar 1989 stellte der Kläger einen Antrag auf Erholungsurlaub für die Zeit vom 1. September bis zum 6. Oktober 1989. Dieser Urlaubsantrag wurde sowohl vom Leiter der Geophysikalischen Beratungsstelle als auch vom Flugplatzkommandanten der Heeresflugplatzkommandantur 104 befürwortet.

4

Mit Bescheid vom 22. März 1989 lehnte die Beklagte als personalbearbeitende Dienststelle den Urlaubsantrag des Klägers ab, weil dieser aufgrund der in der Zeit vom 13. bis zum 18. September 1989 stattfindenden Korpsgefechtsübung "Offenes Visier" dienstlich unabkömmlich sei. Dabei nahm die Beklagte auf eine Stellungnahme des 1. Korps - Abteilung Geophysik - vom 7. Februar 1989 Bezug, aus der hervorging, daß nach dem Stand der Personalplanung der Kläger in der Zeit der Korpsgefechtsübung dienstlich unabkömmlich sei. Außer den an der Übung beteiligten geophysikalischen Teileinheiten müßten auch die Geophysikalischen Beratungsstellen der Flugplatzkommandanturen ihren Dienstbetrieb weiterführen und dem durch die Korpsgefechtsübung erhöhten Flugverkehr anpassen.

5

Der Kläger legte gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten Widerspruch ein, den diese mit Bescheid vom 25. April 1989 (dem Kläger bekanntgegeben am 23. Mai 1989) als unbegründet zurückgewiesen hat.

6

Gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten in Form des Widerspruchsbescheides hat der Kläger am 7. Juni 1989 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Ablehnung seines Urlaubsantrages sei schon deshalb rechtswidrig, da die Beklagte unzuständig gewesen sei. Denn für die Feststellung von Urlaubssperren sei der jeweilige Dienststellenleiter unter Mitbestimmung der zuständigen Personalvertretung zuständig. Dadurch, daß die unzuständige Wehrbereichsverwaltung II den Urlaub nicht genehmigt habe, sei die dem Kläger gegebene rechtliche Möglichkeit gemäß § 75 Abs. 3 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, sich über die Einschaltung seiner Personalvertretung mit seinem Dienststellenleiter über den Urlaub zu einigen, umgangen. Im übrigen verstoße die Bearbeitungszeit seines Urlaubsantrages über einen Zeitraum von mehr als 10 Wochen gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Da er in Anbetracht des Umstandes, daß der Urlaub zunächst von seinem Dienststellenleiter genehmigt worden war, seinen Urlaub umfangreich geplant habe, würden ihm erhebliche Verluste drohen, falls er seinen Urlaub nicht wie geplant durchführen könne.

7

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 22. März 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 1989 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Urlaubsantrag stattzugeben.

8

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Sie ist der Ansicht, sie sei für die Entscheidung über den Antrag auf Erholungsurlaub des Klägers sachlich und örtlich zuständig. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehe kein Recht des Personalrats auf Mitbestimmung oder Mitwirkung bei der Gewährung von Erholungsurlaub der Beamten. Die Vorschrift des § 75 Abs. 3 Ziff. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz beziehe sich ausdrücklich nur auf die Aufstellung eines Urlaubsplanes, nicht jedoch auf die Entscheidung über einen einzelnen Urlaubsantrag eines Beamten. Auch das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte meine ihrer Ansicht nach nicht die Mitbestimmung bei der Entscheidung über einen Urlaubsantrag eines Beamten, sondern die Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte in einem Urlaubsplan.

10

Anfang Januar 1989 seien sowohl der Leiter der Beschäftigungsdienststelle des Klägers als auch der Leiter der Geophysikalischen Beratungsstelle davon ausgegangen, daß die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte möglich sei, auch wenn der Kläger Erholungsurlaub haben würde. Deshalb sei zum damaligen Zeitpunkt der Urlaubsantrag des Klägers befürwortet worden. In der Zeit vom 24. bis zum 26. Januar 1989 habe dann auf Korpsebene eine Besprechung der im September 1989 geplanten Korpsgefechtsübung "Offenes Visier" stattgefunden. Hierbei sei deutlich geworden, daß die ursprüngliche Personalplanung dahingehend zu revidieren sei, daß nunmehr ein höherer Personalbedarf bei den übenden geophysikalischen Teileinheiten und auch bei den Geophysikalischen Beratungsstellen der Flugplatzkommandanturen für die Durchführung der Korpsgefechtsübung erforderlich sein würde, als ursprünglich angenommen worden war. Den Leitern der nachgeordneten militärischen Dienststellen sei deshalb mitgeteilt worden, daß Anträge auf Erholungsurlaub, die den Zeitraum vom 11. bis zum 20. September 1989 beträfen, dem 1. Korps zur Stellungnahme vorzulegen seien, bevor diese Anträge der Wehrbereichsverwaltung II vorgelegt würden.

11

Entsprechend sei im Falle des Klägers verfahren worden. In seiner Stellungnahme vom Februar 1989 habe das 1. Korps ausdrücklich erklärt, daß der Kläger im fraglichen Zeitraum dienstlich nicht abkömmlich sei, da er für den Dienst auf seinem Friedensdienstposten als Geophysikberater bei der Geophysikalischen Beratungsstelle der Heeresflugplatzkommandantur 104 vorgesehen sei. Zur Teilnahme an Übungen der Truppe sei der Kläger auch gemäß Ziffer 1.1, 1 des "Erlasses über die Teilnahme von Beamten, Richtern und Arbeitsnehmern im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung an Übungen der Streitkräfte" vom 12.12.1988 (VMBl. 1989 S. 29) verpflichtet.

12

Auch der Umstand, daß der Kläger seinen geplanten Urlaub bereits Anfang 1989 in einen Urlaubsplan, der in seiner Dienststelle ausgehängt worden war, eingetragen habe, stehe der Ablehnung seines Urlaubsantrages nicht entgegen: Aufgrund der Eintragung in diesen Urlaubsplan entstehe grundsätzlich weder ein Recht auf Bewilligung des Urlaubs zu dem gewünschen Zeitpunkt noch die Pflicht, den Urlaub wie geplant zu nehmen. Erst nach Genehmigung des Urlaubsantrages erwerbe der Beamte einen Urlaubsanspruch für den beantragten Zeitraum.

13

Die Ablehnung des Urlaubsantrages sei auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar: Der Kläger habe die Möglichkeit, für einen anderen Zeitraum Erholungsurlaub zu nehmen; im übrigen sei ihm zuzumuten, seinen ursprünglich geplanten fünfwöchigen Urlaub zu teilen.

14

Die umfassende Prüfung der Frage, ob der Gewährung des beantragten Urlaubs dienstliche Gründe entgegenstünden, habe im vorliegenden Fall dazu geführt, daß sich die Bearbeitungszeit des Urlaubsantrages über das übliche Maß hinaus verlängert habe.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

16

II.

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

17

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; sie sind daher aufzuheben. Der Kläger hat jedoch lediglich einen Anspruch auf Neubescheidung seines Urlaubsantrages durch die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO).

18

Die Ablehnung des beantragten Erholungsurlaubs durch die Beklagte leidet an einem Verfahrensfehler, der als wesentlich für die abschließende Behördenentscheidung anzusehen ist.

19

Gemäß § 89 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz in Verbindung mit § 2 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst - Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV - in der Fassung vom 11. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1379), zuletzt geändert durch 8. VO zur Änderung der EUrlV vom 6. September 1985 (BGBl. I S. 1904), steht dem Beamten auf Antrag Erholungsurlaub zu, sofern die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist.

20

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beklagte für die Entscheidung über den Antrag auf Erholungsurlaub sachlich und örtlich zuständig: Nach Ziffer 2.2 des Erlasses bezüglich der Zuständigkeit im Personalwesen (VMBl. 1988, S. 66) ist hierfür die personalhauptaktenführende Dienststelle zuständig.

21

Nach Ziffer 2.1 des zitierten Erlasses führt diejenige Dienststelle die Personalhauptakten, die für die Einstellung und Ernennung der Beamten zuständig ist (personalbearbeitende Dienststelle). Nach Ziffer 3.1.4 des zitierten Zuständigkeitserlasses ist für die Ernennung der Beamten der Besoldungsgruppe A 1 bis A 13 g die Wehrbereichsverwaltung II in Hannover zuständig.

22

Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht jedoch ein Recht des Personalrats auf Mitbestimmung oder Mitwirkung bei der Gewährung von Erholungsurlaub der Beamten: Nach § 75 Abs. 3 Ziffer 3 Bundespersonalvertretungsgesetz hat der Personalrat mitzubestimmen über die Aufstellung des Urlaubsplanes und die Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird. Während die erste Alternative dieser Vorschrift sich ausdrücklich nur auf die Aufstellung eines Urlaubsplanes bezieht, sieht die hier einschlägige zweite Alternative des § 75 Abs. 3 Ziffer 3 Bundespersonalvertretungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats in jedem Einzelfall vor, in dem der Beschäftigte die Rechtmäßigkeit der Bestimmung der Urlaubszeit durch den Dienststellenleiter bestreitet (ebenso Richardi/Dietz, Bundespersonalvertretungsgesetz, Kommentar, 1978, § 75 Rdnr. 259, 260 m.w.N.). Nach Auffassung der erkennenden Kammer besteht das Mitbestimmungsrecht unabhängig davon, ob eine Urlaubszuweisung aufgrund einer von der Dienststelle erstellten Urlaubsliste oder aufgrund einer einzelnen Festsetzung durch den Dienststellenleiter erfolgt: In beiden Fällen ist der Beschäftigte nicht damit einverstanden, wie der Dienststellenleiter in Ausübung des dem Dienstherrn zustehenden Gestaltungsrechts den Zeitpunkt des Urlaubs bestimmt. Die Dienststelle ist daher verpflichtet, bei Nichteinigung mit dem Beschäftigten nach Abs. 3 Ziff. 3 des § 75 Bundespersonalvertretungsgesetz beim Personalrat das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Nicht ausgeschlossen ist, daß sich der Beschäftigte auch unmittelbar an den Personalrat wendet und dieser über § 68 Abs. 1 Ziffer 3 in Verfolgung einer Beschwerde die Dienststelle zur Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens veranlaßt (so Gemeinschaftskommentar öffentliches Dienstrecht, Band V, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, K § 75 Rdnr. 83).

23

Sinn und Zweck der Beteiligung der Personalvertretung ist in einem solchen Streitfall die Gewährleistung einer gerechten Abwägung der Bedürfnisse und Wünsche des Betroffenen zu den Vorstellungen anderer Beschäftigter und den von der Dienststelle zu vertretenden dienstlichen Erfordernissen. Kommt es zwischen der Personalvertretung und der Dienststelle zu keiner Einigung, so ist das Mitbestimmungsverfahren nach § 69 Abs. 3, 4 Bundespersonalvertretungsgesetz durchzuführen.

24

Daß sich im vorliegenden Fall eine weitere Dienststelle - die Abteilung Geophysik beim 1. Korps in Münster - mit ihrer ablehnenden Stellungnahme in das Entscheidungsverfahren über den Urlaubsantrag eingeschaltet hat, und der Antrag letztendlich aufgrund dieser Stellungnahme von der Beklagten als zuständiger Dienststelle abgelehnt wurde, durfte nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht dazu führen, daß infolgedessen das Mitbestimmungsrecht des zuständigen Personalrats umgangen wurde. Mithin ist die von der Beklagten getroffene ablehnende Entscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen. Da nicht auszuschließen ist, daß aufgrund der Beteiligung des Personalrats eine für den Kläger günstigere Entscheidung auf seinen Urlaubsantrag hin ergangen wäre, ist dieser Verfahrensfehler als wesentlich für die abschließende Entscheidung des Dienstherrn anzusehen.

25

Da die Beklagte auch nicht den vom Kläger eingelegten Widerspruch zum Anlaß für ein Mitbestimmungsverfahren genommen hat, waren der Urlaubsbescheid vom 22. März 1989 und der Widerspruchsbescheid vom 25. April 1989 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Urlaubsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, da die Sache noch nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO).

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 6.000,- DM (in Worten: sechstausend Deutsche Mark) festgesetzt.

Dr. Beyer, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Dr. Frentz, Richterin am Verwaltungsgericht
Riin
Dr. Hoffmann hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben, Dr. Beyer