Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 05.08.2009, Az.: 7 U 237/08
Pflichten des Werkunternehmers bei Bauarbeiten an einem Altbau; Umfang der Schadensersatzpflicht bei Teilabriss des Hauses
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 05.08.2009
- Aktenzeichen
- 7 U 237/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 34701
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2009:0805.7U237.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 08.10.2008 - AZ: 3 O 26/08
Rechtsgrundlagen
- § 631 BGB
- § 249 BGB
Fundstellen
- BauSV 2010, 80-81
- IBR 2010, 444
- NJW-RR 2010, 822-824
- NZBau 2010, 381
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Werkunternehmer, der Arbeiten an einem Altbau ausführt, muss mit Mängeln der Bausubstanz rechnen, auch weil bei der Errichtung des Hauses noch nicht die heute anerkannten Regeln der Technik galten.
2. Kommt es infolge der Bauarbeiten zu Schäden an dem Gebäude, hier Einsturz der Giebelmauer, die objektiv vorhersehbar und vermeidbar waren, kann sich der Werkunternehmer nicht damit entlasten, entsprechend heute gültigen Maßstäben mit einer größeren Belastbarkeit der Bausubstanz gerechnet zu haben. Dies gilt um so mehr, wenn er bei Ausführung der Arbeiten eine heute allgemein anerkannte Regel der Technik missachtet und sich hierdurch gerade die Gefahr verwirklicht hat, die durch die missachtete Regel vermieden werden sollte.
3. Vergrößert sich der Schaden dadurch, dass sich der Bauherr zum Teilabriss des Hauses entschließt, obwohl dies objektiv nicht notwendig war, haftet der Werkunternehmer dennoch in vollem Umfang, wenn aus damaliger Sicht Eile geboten war und die ergriffene Maßnahme angezeigt schien, um das Restgebäude zu retten.
In dem Rechtsstreit
F. W., ...
Beklagter und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt F.C. F., ...
gegen
G. W., ...
Kläger und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte P., ...
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Amtsgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Grund und Teilurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 08.10.2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, den Schaden zu ersetzen, der am Haus des Klägers im Zuge von Ausschachtungsarbeiten am 1. Juni 2006 eingetreten ist.
Der Kläger war Eigentümer eines Wohnhauses mit zwei Wohnungen in E. Dieses Haus, angegebenes Baujahr 1947, war ursprünglich ein Flachgebäude. 1959 wurde das Haus zu einem Zweifamilienhaus aufgestockt.
Der Beklagte, ein Maurer und Betonbaumeister sowie Betriebswirt des Handwerks, betreibt ein Bauunternehmen. Unter dem 16.04.2006 unterbreitete er dem Kläger auf dessen Bitte ein Angebot zur Erstellung eines Verblendmauerwerks auf frostsicher zu betonierenden Streifenfundamenten. Der Kläger beauftragte den Beklagten, der am 31.05.2006 die Arbeiten aufnahm und zuerst Fundamentgräben aushob. Ob der Kläger den Beklagten darauf hinwies, diese Gräben müssten abschnittsweise erstellt werden, weil sonst die Stabilität des Hauses gefährdet sei und der Beklagte hierauf antwortete, in der Theorie sei dies so vorgeschrieben, praktisch werde dies aber anders gemacht, er werde sowohl die Giebel wie auch die Längswand auf einmal freilegen, da könne nichts passieren, ist streitig.
Der Beklagte setzte die Ausschachtungsarbeiten am 01.06.2006 gegen 13.00 Uhr fort. Nach etwa 1 Stunde kam es zum Bruch des Fundamentes des Hauses und zum Wegsacken der äußeren Mauerschale der westlichen Giebelwand sowie zur erheblichen Beschädigung der gesamten westlichen Haushälfte. Die freiwillige Feuerwehr, das THW sowie eine Abbruchfirma wurden hinzugezogen, sahen aber keine Möglichkeit, die westliche Haushälfte zu retten. Am 03.06.2006 entschied sich der Kläger zum Teilabriss des Hauses betreffend die westliche Haushälfte.
In der Nachfolgezeit versuchte der Kläger vergeblich eine Baugenehmigung der Verwaltungsbehörde für den Wiederaufbau des Hauses zu erhalten. Er hat daraufhin die Genehmigung für die Errichtung eines Doppelhauses an anderer Stelle auf demselben Grundstück erwirkt. dieser Neubau ist inzwischen durchgeführt.
Der Kläger begehrt die Kosten für den Wiederaufbau des Hauses (Neubauwert abzüglich Restwert des Hauses) i. H. v. 149.000€ sowie Ersatz der im Zusammenhang mit der Schadensabwicklung verauslagten Kosten, ferner die voraussichtlichen Kosten für den Abbruch des verbliebenen Gebäudeteils, insgesamt 185.408,10 €. Dabei stützt er sich zur Begründung auf das Beweisgutachten 3 OH 9/06 LG Lüneburg des SV K. (C.). Danach hätte der Beklagte nach DIN 4123 abschnittsweise in einer maximalen Breiten von 1,25 m ausschachten und wieder verfüllen müssen. Durch die Nichtbeachtung dieser Vorgehensweise sei es zum sog. Grundbruch, nämlich dem seitlichen Ausweichen des unter dem Fundament befindlichen Erdbodens und hierdurch zum Bruch des Fundaments gekommen. Die auf dem Fundament aufstehende Mauerschale sei zwangsläufig der Bewegung des abgesackten Fundaments gefolgt.
Demgegenüber bestreitet der Beklagte unter Berufung auf das von ihm eingeholte Privatgutachten des Bausachverständigen H. vom 21.06.2006 diese Schadensursache (Anl. B4. Bl. 80 ff. d. A.). Danach war das Haus des Klägers aufgrund diverser Baumängel nicht mehr standsicher. Schadensursächlich sei ein nicht ausreichend bewehrtes Fundament sowie die labile Gebäudekonstruktion gewesen. Ferner beruft sich der Beklagte auf Mitverschulden des Klägers, unter anderem im Hinblick auf den Teilabriss des Hauses, der den Schaden erheblich vergrößert habe.
Das Landgericht hat der Klage nach der Erhebung von Zeugenbeweis über die Umstände bei der Schadensabwicklung sowie auf der Grundlage des Beweisgutachtens dem Grunde nach in vollem Umfang, der Höhe nach durch Teilurteil über 67.889,23 € stattgegeben (Bl. 231 ff. d. A.).
Gegen dieses Grund und Teilurteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der an seinen bereits in erster Instanz erhobenen Einwänden festhält. Der Sachverhalt sei hinsichtlich der Schadensursache nicht hinreichend aufgeklärt, sodass das Grundurteil nicht hätte ergehen dürfen. Ferner sei das Teilurteil unzulässig. Der vom LG angenommene unstreitige Gebäudemindestschaden von 40.000 € sei keineswegs unstreitig. Die zum Gegenstand weiterer Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten gemachte mangelhafte Gebäudesubstanz sei vorgreiflich für die durch Grundurteil bereits bejahte Haftungsfrage. Dieübrigen zugesprochenen Positionen, insbesondere für Dachdecker und Abbrucharbeiten, bezögen sich auf nicht erforderlich Arbeiten.
Der Beklagte beantragt,
das Grund und Teilurteil aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Lüneburg zurückzuverweisen,
hilfsweise, das Grund und Teilurteil abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt und ausführlich und überzeugend begründet, dass der Verstoß des Beklagten gegen die DIN 4123 beim Ausschachten den Einbruch der Giebelwand und dadurch den Schadenseintritt verursacht habe. Zu Recht habe das Landgericht auch ein Mitverschulden verneint.
II. Die Berufung des Beklagten ist sowohl nach dem Haupt als auch nach dem Hilfsantrag unbegründet.
1. Zunächst fehlt es an einem Verfahrensmangel, der der Berufung zum Erfolg verhelfen könnte. Das angefochtene landgerichtliche Urteil ist zwar unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zustande gekommen (vgl. BGH NJW 1990, 121 [BGH 26.04.1989 - I ZR 220/87]). Denn entgegen § 279 Abs. 3, § 285 Abs. 1 ZPO ist über das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mehr mündlich verhandelt worden. Hiervon muss mangels Erwähnung im Verhandlungsprotokoll jedenfalls ausgegangen werden (§ 165 ZPO). Der Beklagte hatte jedoch Gelegenheit zur Nachholung des rechtlichen Gehörs in der Berufungsinstanz, wodurch der Verfahrensmangel geheilt worden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., Vor § 128, Rn. 8a).
2. Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg, weil das angefochtene Grund und Teilurteil - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens zur Sache - im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
Das Grund und Teilurteil basiert zutreffend auf der Annahme, der Beklagte habe beim Ausschachten gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoßen, hierdurch den Bruch des Fundamentes und damit letztlich den streitgegenständlichen Schaden verursacht. Diese Annahme folgt aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen K.
Der SV K. hat in seinem Beweisgutachten vom 04.07.2007 sowie der mündlichen Erläuterung dieses Gutachtens am 12.09.2007 (Bl. 178 ff. d. BA 3 OH 9/06 LG Lüneburg) im einzelnen ausgeführt, dass der Beklagte beim Ausschachten gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der DIN 4123 verstoßen und hierdurch den Eintritt des Schadensfalls ausgelöst hat. Der demgegenüber vom Beklagten erhobene Einwand, das Haus des Klägers sei nicht standsicher gewesen, dies sei die Schadensursache, ist danach unzutreffend. Das Landgericht hat auf der Grundlage dieser Feststellungen, die es in seinem angefochtenen Urteil ausführlich und unter Berücksichtigung der Einwände des Beklagten gewürdigt hat, entschieden. Es ist dem Ergebnis des Gutachtens gefolgt und hat die regelwidrige Ausschachtung durch den Beklagten als Ursache des Fundamenteinbruchs angesehen.
Dieses Ergebnis ist nicht zu beanstanden.
Das Haus des Klägers ist seinerzeit vorschriftsmäßig geplant, genehmigt und errichtet worden. Dies gilt auch für die Aufstockung im Jahre 1959. Jedenfalls fehlen tatsächliche Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme.
Bei Eintritt des Schadens vorhandene Baumängel sind nachträglich entstanden, haben sich indes nicht ursächlich ausgewirkt. So waren die Stiele (lotrechte Balken) der inneren Fachwerkmauerschale zwar im unteren Bereich durch Fäulnis zerstört, sodass sie die Lasten des Gebäudes nicht mehr in das Fundament ableiten konnten. Die Lasten wurden jedoch auf das Mauerwerk der Wandkonstruktion umgelagert und so abgeleitet. Hierdurch kam es zu kleineren Verformungen der Wand, die sich äußerlich durch Risse im Putz dargestellt haben. Die Standsicherheit war hierdurch aber nicht gefährdet (vgl. S. 23 des Beweisgutachtens).
Ursache des streitgegenständlichen Schadenseintritts mit dem Einbruch der westlichen Giebelwand war die Verformung des Fundaments. Die Wand ist dieser Bewegung zwangsläufig gefolgt. Dabei spielt die oben erwähnte Fäulnis der Stiele, ferner sonstige vom Beklagten erhobene Einwände, wie etwa eine fehlende Verankerung der Mauerschalen, keine Rolle, wie der SV K. anschaulich und überzeugend ausgeführt hat. Keine Wand, gleich welcher Beschaffenheit, wäre stehen geblieben, nachdem das Fundament, auf der sie ruhte, gebrochen war.
Der Bruch des Fundaments wiederum ist auf den "Grundbruch" zurückzuführen. Mit diesem Begriff wird das vom SV K. ausführlich erläuterte physikalische Phänomen bezeichnet, wonach das unter dem Fundament befindliche Erdreich seitlich ausweichen kann, sobald die Gegenlast, nämlich der seitlich anstehende Boden, durch das Ausheben von Fundamentgräben, entfernt wird.
Um den Grundbruch, der hier eingetreten ist und den Schadensfall damit ausgelöst hat, zu verhindern, hätte der Fundamentsgraben durch den Beklagten abschnittsweise in einer maximalen Breite von 1,25 m ausgehoben werden müssen, was unstreitig nicht geschehen ist. Selbst der vom Beklagten hinzugezogene Privatgutachter Arch. Dipl. Ing. H., der im Ergebnis eine mangelhafte Gebäudesubstanz für schadensursächlich hält (Bl. 80 ff. d. A.), hat eingeräumt, dass "es richtig gewesen wäre, die neuen Fundamentgräben nur abschnittsweise auszuheben" (S. 21 SVG H., Bl. 100 d. A.)
Das Fundament als solches hatte - entsprechend der seinerzeit üblichen Bauweise - keine Stahlbewehrung und konnte daher die Zugkräfte aufgrund des Grundbruches nicht aufnehmen. Die - wie seinerzeit ebenfalls üblich - eingebrachten Feldsteine haben dabei keine Rolle gespielt. Auch die Druckfestigkeit des Betons, die allein dadurch bewiesen ist, dass das Fundament bis zum Eintritt des Schadensfalls der Last des Gebäudes über Jahrzehnte standgehalten hat, ist insofern nicht von ursächlicher Bedeutung. Auf die überzeugenden Ausführungen des Beweisgutachtens zu Beweisfrage 11 kann insofern Bezug genommen werden.
Der Beklagte verkennt demgegenüber, dass nicht eine bereits vorhandene Schadensanlage des Fundaments und des Hauses, sondern seine Ausführungsart unter Verzicht aus das Erfordernis der abschnittsweisen Ausschachtung gemäß DIN 4123 den Schadenseintritt herbeigeführt hat. Dies hat der gerichtliche Sachverständige Dipl. Ing. K. in seinem Beweisgutachten vom 04.07.2007 im einzelnen ausführlich undüberzeugend dargelegt. Seine Ausführungen im Gutachten sowie bei mündlicher Erläuterung desselben im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens (Bl. 178 ff. d. BA 3 OH 9/06 LG Lüneburg) setzen sich mit den auf das Privatgutachten H. gestützten Einwänden des Beklagten zur Gebäudesubstanz auseinander und kommen wohlbegründet und nachvollziehbar zu dem bereits dargelegten Ergebnis, dass diese unzutreffend sind. Sowohl zur Überzeugung des Landgerichts als auch des Senats ist vielmehr davon auszugehen, dass der durch die fehlerhafte Ausschachtung ausgelöste Grundbruch zum Fundamentbruch und damit zum Einsturz der westlichen Giebelwand geführt hat, Mängel der Bausubstanz dagegen nicht schadensauslösend waren.
Im übrigen kann es dahin stehen, ob ein modernes, nach den heute anerkannten Regeln der Technik errichtetes Gebäude mit einem stahlbewehrten Fundament der Belastung tatsächlich standgehalten hätte. Der Beklagte schuldete als Werkunternehmer nämlich einen bestimmten Erfolg, nämlich die Verklinkerung des bestehenden alten Gebäudes. Auf dessen Bauweise und Zustand, welcher nach den Ausführungen des Sachverständigen im übrigen "altersgerecht" war, musste er sich einstellen. Selbst wenn das Haus des Klägers gravierende Mängel aufgewiesen hätte, hätte er sich hierauf einstellen und Vorkehrungen treffen, ggf. die Ausführung des Auftrags als unmöglich ablehnen müssen. Er durfte dagegen nicht darauf vertrauen, dass das Haus des Klägers der Belastung schon standhalten würde.
Im Straßenverkehr gilt der Grundsatz des Vertrauensschutzes, d. h. man darf sich grundsätzlich auf regelgerechtes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer verlassen. Einen vergleichbaren Grundsatz, wonach man sich als Werkunternehmer auf einen bestimmten Zustand und eine bestimmte Beschaffenheit einer zu bearbeitenden Sache verlassen darf, gibt es indes im Werkvertragsrecht grundsätzlich nicht. Dies gilt um so mehr, wenn man, wie im vorliegenden Fall der Beklagte, eine allgemein anerkannte Regel der Technik missachtet und sich hierdurch gerade die Gefahr verwirklicht, die durch die missachtete Regel vermieden werden sollte.
Ausgehend von der vom SV K. zweifelfrei festgestellten Schadensursache der Fundamentsverschiebung aufgrund eines Grundbruchs, der durch Missachtung der DIN 4123 beim Aushub der Fundamentgräben hervorgerufen worden ist und unter Berücksichtigung der vorstehend erläuterten rechtlichen Ansätze, gehen alle weiteren Berufungsangriffe, die darauf abzielen, der Sachverhalt sei im Hinblick auf den ursprünglichen Zustand des Hauses nicht hinreichend aufgeklärt worden, dies müsse durch weitere Gutachten nachgeholt, insbesondere die ursprüngliche Statik sowie die Qualität des Betonsüberprüft werden, ins Leere.
3. Vor diesem Hintergrund haftet der Beklagte für den vollen Schaden und nicht nur für eine Schadensquote. Den Kläger trifft kein Mitverschulden. Er hat den Schaden durch den Teilabriss auch nicht schuldhaft vergrößert. Denn er durfte, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, aus schadensrechtlicher Sicht dasjenige veranlassen, was aus damaliger Sicht (ex ante) erforderlich und angemessen schien. Deshalb hat das Landgericht die vom Beklagten mit der Berufungsbegründung gerügte Beweisaufnahme - Vernehmung der seinerzeit anwesenden und beratenden Personen als Zeugen - zu Recht durchgeführt und im übrigen auchüberzeugend gewürdigt. Demgegenüber kann der Beklagte sich nicht darauf berufen, dass der Beweisgutachter aus seiner Sicht ex post die Rettung des Gebäudes durch eine bessere Abstützung der Mauern im Sinne eines Stützenwaldes, einer Unterfangung und Neuherstellung des Fundaments und anschließender Stabilisierung der Konstruktion des Gebäudes für möglich gehalten hat. Auch der Einwand des Beklagten, der Kläger hätte einen Statiker hinzuziehen müssen, anstatt sich auf die Einschätzung von Bauhandwerkern zu verlassen, geht im Ergebnis fehl. Denn selbst der vom Beklagten zur Beweissicherung hinzugezogene Arch. Dipl. Ing. H. beschreibt den Teilabriss auf Seite 3 seines Gutachtens als eine vermutlich aus Sicherheitsgründen ergriffene Maßnahme (Bl. 82 d. A.), ohne diese näher zu bewerten, insbesondere als fehlerhaft oder unangemessen einzustufen.
Aus Sicht des Klägers, zumal in der damals angespannten Situation, ist es nachvollziehbar, dass eine andere Art der Schadensminderung als nicht möglich erschien. Beispielhaft wird insoweit auf die Aussage des Zeugen Ha. Bezug genommen, der auszugsweise bekundet hat (Bl. 190 R d. A.):
"Es gab hinsichtlich der beschädigten Hälfte des Hauses schlicht nichts mehr, was ein Statiker berechnen konnte. Der Statiker wird normalerweise beim Abriss eingesetzt, um Beschädigungen zu vermeiden.
Hier hätte der Statiker allenfalls noch berechnen können, ob der hintere mutmaßlich unbeschädigte Teil des Hauses weiter nutzbar war. Der vordere beschädigte Teil war kaputt. Es war aus meiner Sicht zum Zwecke der Schadensbegrenzung erforderlich, sofort den vorderen Teil abzureißen."
Insgesamt hält der Senat die ausführliche und abgewogene Würdigung des Landgerichts, wonach den Kläger insoweit kein Verschulden an einer Schadensvergrößerung trifft, insoweit ist auf die Ausführungen unter Ziffer II. der Entscheidungsgründe zu verweisen (LGU 14 ff. Bl. 237 R. ff. d. A.), für überzeugend und daher nicht für korrekturbedürftig.
Der Kläger musste insoweit nicht mehr beweisen, als dasjenige, was hier bewiesen worden ist, nämlich dass die veranlassten Maßnahmen seinerzeit als vertretbar erschienen. Demgegenüber ist der Beklagte für das Gegenteil beweisfällig geblieben. Seine Beweislast für die Unangemessenheit des Teilabrisses folgt nicht nur aus den vom Landgericht angeführten schadensrechtlichen Grundsätzen (LGU S. 24 oben. Bl. 242 R d. A.), sondern auch aus werkvertraglicher Sicht. Der Beklagte wäre werkvertraglich zur (Neu)Herstellung seines Werkes und damit zunächst zur Instandsetzung des von ihm beschädigten Gebäudes verpflichtet gewesen. Obwohl er vor Ort war und obwohl es seine Pflicht gewesen wäre, insoweit Maßnahmen zu veranlassen, hat er nichts getan, sondern dies dem Kläger überlassen. Die vom Kläger veranlassten Maßnahmen sind daher werkvertragsrechtlich als Ersatzvornahme zu werten, für deren Kosten der Beklagte grundsätzlich einzustehen hat. Für seinen Einwand, die konkret zur Ersatzvornahme veranlassten Maßnahmen, insbesondere der Teilabriss der westlichen Haushälfte, seien unverhältnismäßig gewesen, trägt er die Beweislast (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rn. 1586 m. w. N.). Die insoweit verbliebenen, vom Beklagten mit der Berufungsbegründung aufgezeigten Unsicherheiten gehen daher zu seinen eigenen Lasten.
4. Auch das Teilurteil, durch welches 67.889,23 € zugesprochen worden sind, ist nicht zu beanstanden. Zwar erscheint es zweifelhaft, ob es sich bei den 40.000 € für das beschädigte Gebäude um einen unstreitigen Minimalansatz handelt. Hier dürfte der Beklagte Recht haben, dass sich dies seinem Vorbringen, der Schaden betragen "allenfalls" 40.000 €, wohl nicht entnehmen lassen wird, dies sprachlich und grammatikalisch vielmehr den Sinngehalt hat, dass dies der denkbar höchste Schaden sei. Jedoch wird das landgerichtliche Erkenntnis insoweit von der Hilfsbegründung getragen, es sei jedenfalls ein Minimalschaden in dieser Höhe zu schätzen. Ausgehend von dem Haftungsausspruch dem Grunde nach, demzufolge der Beklagte für den vollen Schaden haftet, des vom Kläger insoweit behaupteten Gebäudeschadens von 149.000 € sowie der Feststellungen des SV K. zur Frage des Gebäudewertes (§ 251 I BGB - es soll hier etwas ganz anderes neu gebaut werden, vgl. BGH NJW 1997,520 [BGH 25.10.1996 - V ZR 158/95] - oder § 251 II BGB) und der Wiederaufbaukosten, welche in der Größenordnung von mehr als 180.000 € liegen, kann ein Mindestschaden in der zuerkannten Höhe von 40.000 € selbst dann nicht unterschritten werden, falls man aus den Gründen einer Vorteilsausgleichung erhebliche Abzüge zu machen hätte. Nur aus diesem Gesichtspunkt heraus will das Landgericht im übrigen den Sachverhalt hinsichtlich der Qualität des zerstörten Gebäudes weiter aufklären. Der Einwand der Unzulässigkeit des Teilurteils, weil sich neue Erkenntnisse ergeben könnten, die dem Grundurteil möglicherweise die tatsächliche Grundlage entzögen, geht daher fehl.
Auch die weiterhin zugesprochenen Kosten für den Gebäudeabriss, die Dacharbeiten usw. sind sowohl aus werkvertraglicher wie auch aus schadensrechtlicher Sicht vom Beklagten zu tragen. Dabei sind die angemessenen Kosten für den Abbruch der zweiten Haushälfte vom SV K. ermittelt und auf dieser Grundlage vom Landgericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt worden. Dies ist nicht zu beanstanden.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.