Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 21.09.2001, Az.: 6 B 2566/01
Abwehrrecht; Ausbildungszweck; Beschluß; Einrichtung; Fachbereichsrat; Hochschule; Lehrangebot; Lehrauftrag; Lehrstuhlinhaber; Regelung; Schattenprofessur; Studiengang; Umsetzung; Verwaltungsakt; wissenschaftlicher Mitarbeiter; Wissenschaftsfreiheit
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 21.09.2001
- Aktenzeichen
- 6 B 2566/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 40269
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 5 Abs 3 S 1 GG
- § 35 VwVfG
- § 80 Abs 5 VwGO
- § 123 VwGO
- § 11 Abs 7 S 2 HSchulG ND
- § 105 Abs 2 HSchulG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Beschlüsse eines Fachbereichsrats, einer Person einen Lehrauftrag sowie den Auftrag der Koordination von Prüfungen und Praktika zu erteilen, stellen keine Verwaltungsakte im Sinne von § 35 VwVfG dar. Dasselbe gilt für die Umsetzung wissenschaftlicher Mitarbeiter.
2. Wird substantiierte Kritik am Inhalt der Lehrangebote eines Professors geäußert, weil diese den Ausbildungszwekc der Hochschule nicht erfüllen und meiden die Studierenden deshalb vorübergehend dessen Veranstaltungen, darf die Hochschule zusätzlich Lehrangebote vorsehen und geeignete zusätzliche Prüferpersonen beauftragen, ohne den Schutzbereich des Art. 5 III 1 GG zu verletzen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der Professur "Angewandte Sprachwissenschaften/Englische Didaktik" am Fachbereich III bei der Universität H., der Antragsgegnerin. Der Fachbereich III bietet den Studiengang Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (LGHR) an. Die für den Teilstudiengang Englisch-Lehramt erforderlichen Personal- und Sachmittel sind im Institut für angewandte Sprachwissenschaft zusammengefasst.
Seit November 1999 befasste sich die bei der Antragsgegnerin eingerichtete Gemeinsame Kommission für Lehrerausbildung (GKL) damit, dass die Antragstellerin den Studierenden des Teilstudiengangs dergestalt Vorgaben für das gemäß § 26 PVO-Lehr I vorgeschriebene Fachpraktikum machte, dass das Fachpraktikum den Inhalt eines Forschungspraktikums erhielt. Die GKL befasste sich ferner mit der Weigerung der Antragstellerin, die Studierenden bei der Ableistung des Allgemeinen Schulpraktikums zu betreuen, mit einer von der Teilstudienordnung abweichenden Praxis der Antragstellerin bei der Erteilung des Scheines im Fach Didaktik und mit der Unzufriedenheit der Studierenden mit den Studienbedingungen im Fach Englisch. Nach weiteren Beschwerden der Studierenden sowie der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Qualität der Lehre der Antragstellerin und ihre Anwendung der Prüfungsordnung teilte die Vorsitzende der GKL dem Dekan des Fachbereichs III mit, die GKL sei nach Anhörung der Antragstellerin und anschließender Diskussion zu der Auffassung gelangt, dass die Beschwerden der Studierenden darüber, dass die Lehre der Antragstellerin ein ordnungsgemäßes Studium gemäß der PVO-Lehr I nicht gewährleiste, gerechtfertigt erschienen. Die GKL dringe darauf, dass der Fachbereich III ein ordnungsgemäßes Studium im Fach Englisch sicherstelle.
Der Vorstand des Instituts für angewandte Sprachwissenschaft beschloss am 30. Januar 2001, umgehend einer geeigneten Person einen Lehrauftrag für Examenskandidatinnen und "kandidaten des Teilstudiengangs Englisch-Lehramt zu erteilen, um den Studierenden die Möglichkeit einer adäquaten Prüfungsvorbereitung zu bieten. Zugleich beschloss er, dieselbe Person mit der Koordination der entsprechenden Prüfungen bis zum 31. März 2001 zu betrauen und eine geeignete Person am 1. April 2001 für zunächst zwei Semester zu beauftragen, ein vollständiges professorales Lehrangebot für den Teilstudiengang Englisch-Lehramt zu übernehmen sowie den Prüfungsbetrieb und die Schulpraktika zu koordinieren. Des Weiteren beschloss der Vorstand des Instituts, die bei dem Institut beschäftigen Angestellten X., Y. und Z. mit sofortiger Wirkung auch fachlich dem Institutsvorstand zu unterstellen. Dieser Beschluss wurde am 31. Januar 2001 vom Fachbereichsrat des Fachbereichs III bestätigt. Daraufhin wurde der Fachübersetzer Dr. B. C. als Gastdozent der Fachhochschule M., der die dem Lehrbereich der Antragstellerin zugeordneten Aufgaben bereits von 1993 bis 1999 wahrgenommen hatte, damit beauftragt, ein Examenskolloquium im Teilstudienlehrgang Englisch abzuhalten.
Gegen den Beschluss des Institutsvorstands erhob die Antragstellerin Widerspruch. Sie machte geltend, dass sowohl die fachliche Unterstellung ihrer Mitarbeiterinnen unter den Institutsvorstand als auch die Einrichtung einer "Schattenprofessur" rechtwidrig seien und wies die gegen sie erhobenen Vorwürfe zurück.
Vor Beginn des Sommersemesters 2001 beauftragte der Leiter des Instituts für Angewandte Sprachwissenschaft als Eilentscheidung den Fachübersetzer Dr. B. C. damit, ein professorales Lehrangebot im Teilstudiengang Englisch zu übernehmen. Dieser Entscheidung stimmte der Fachbereichsrat mit Beschluss vom 18. April 2001 nachträglich zu.
Mit drei inhaltsgleichen Schreiben an die Antragstellerin vom 23. bzw. 24. Juli 2001 ordneten jeweils der Vorstand des Instituts für angewandte Sprachwissenschaft, der Dekan des Fachbereichs III und die Präsidentin der Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Beschlüsse des Institutsvorstands vom 30. Januar 2001 und des Fachbereichsrats vom 31. Januar 2001 im öffentlichen Interesse an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Lehrangebot der Antragstellerin von den Studierenden der Universität H. nicht angenommen werde. Das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Gesamtheit der Studierenden des Faches Englisch Lehramt sei nachhaltig zerrüttet. Zur Aufrechterhaltung des Studienbetriebs sei deshalb die Verpflichtung einer zweiten Kraft mit professoralen Aufgaben erforderlich.
Die Antragstellerin hat mit der am 29. Juni 2001 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt vor, dass der Fachübersetzer Dr. B. C. am 1. Februar 2001 seine Tätigkeit bei der Antragsgegnerin aufgenommen habe und parallel zu ihren Lehrveranstaltungen Vorlesungen gleichen Inhalts durchführe, insbesondere ein Examenskolloquium. Die Beauftragung dieses Zweitdozenten zur Übernahme eines alternativen Lehrangebots störe die ihr durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgte Freiheit der Lehre und verletze sie in ihren Rechten aus dem Professorinnenamt. Der Entzug der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen X. und Y. sowie des Lektors Z. verstoße gegen die ihr anlässlich der Berufung gemachten Zusagen über die Ausstattung ihres Arbeitsbereichs und verweigere ihr die angemessene Mindestausstattung zur selbständigen Wahrnehmung von Forschungsaufgaben.
Die Antragstellerin beantragt,
1. die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 30. Januar, 31. Januar und 18. April 2001 wiederherzustellen und
2. die Antragsgegnerin bis zur Rechtskraft einer Entscheidung über ihre Widersprüche zu verpflichten,
a) die Beauftragung eines zweiten Dozenten zur Übernahme eines vollständigen professoralen Lehrangebots für den Teilstudiengang Englisch im Studiengang Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und zur Koordination des Prüfungsbetriebes und der Schulpraktika zurückzunehmen und
b) ihr die wissenschaftlichen Mitarbeiter Frau X., Frau Y. und den Lektor Z. fachlich wieder zu unterstellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Sie vertritt die Auffassung, dass sie als Universität nicht passiv legitimiert sei, vielmehr wende sich die Antragstellerin gegen Entscheidungen in Aufgabenbereichen der Hochschule, die der Fachbereich erfülle. Soweit sich der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Sofortvollzug der Maßnahmen aus dem Januar 2001 beziehe, sei er unbegründet, weil diese nur den Zeitraum bis zum 31. März 2001 beträfen und sich daher erledigt hätten. Außerdem werde die Antragstellerin durch die Beauftragung eines Gastwissenschaftlers mit der Übernahme eines vollständigen professoralen Lehrangebots für den Teilstudiengang Englisch und der Koordination des Prüfungsbetriebs und der Schulpraktika nicht in ihren Rechten verletzt. Der Antragstellerin sei keine Zuordnung der Stelleninhaber als ihre persönliche Mitarbeiter zugesagt worden. Ihr Lehrangebot werde von den Studenten der Universität H. nicht angenommen, die etwa 50 Zwischen- und Abschlussprüfungen würden nahezu ausschließlich von den vier Lehrenden Dr. C., Z., X. und Y. durchgeführt, da kaum ein Studierender die Antragstellerin als Prüferin wähle. Die Antragstellerin bereite die Studierenden in ihren Lehrveranstaltungen nicht angemessen auf die Anforderung des § 10 PVO-Lehr I vor und die Durchführung des Fachpraktikums in der von ihr gewählten Form sei nachdrücklich von der GKL missbilligt worden. Ferner beachte die Antragstellerin die organisatorischen Vorgaben des Landesprüfungsamts für Lehrämter nicht und sie halte Prüfungstermine nicht ein. Derartige Verstöße gegen die Studien- und Prüfungsordnung seien von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht gedeckt.
II.
Die Anträge sind unzulässig.
Der zu Nr. 1 gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin ist unzulässig. Zulässigkeitsvoraussetzung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist, dass sich der im Hauptsacheverfahren eingelegte Rechtsbehelf (hier: Widerspruch) gegen einen oder mehrere Verwaltungsakte richtet. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Die Beschlüsse des Vorstands des Instituts für angewandte Sprachwissenschaft vom 30. Januar 2001 und des Fachbereichsrats des Fachbereichs III vom 31. Januar 2001 und 18. April 2001 sind keine "Verfügungen" im Sinne des in § 35 VwVfG definierten Verwaltungsaktsbegriffs, sondern hochschulinterne Organisations- bzw. Zustimmungsakte ohne Außenwirkung. Die Entscheidungen des Institutsvorstands und des Fachreichsrats, umgehend einer Person einen Lehrauftrag für Examenskandidatinnen und "kandidaten des Teilstudiengangs Englisch-Lehramt zu erteilen, dieselbe Person mit der Koordination der entsprechenden Prüfungen bis zum 31. März 2001 zu betrauen, eine geeignete Person am 1. April 2001 für zunächst zwei Semester zu beauftragen, ein vollständiges professorales Lehrangebot für den Teilstudiengang Englisch zu übernehmen sowie den Prüfungsbetrieb und die Schulpraktika zu koordinieren, stellen Entscheidungen der Mittel- und Stellenbewirtschaftung (§ 11 Abs. 7 Satz 2 NHG), verbunden mit der Entscheidung über den Umfang des Lehrangebots (§ 105 Abs. 2 Sätze 1 und 3 NHG), dar und entfalten gegenüber der Antragstellerin keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Der von der Antragstellerin in diesen Entscheidungen erblickte Eingriff in ihren durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Freiraum der wissenschaftlichen Betätigung ist erkennbar nicht die Zielrichtung der getroffenen Entscheidungen des Instituts und des Fachbereichs. Mit den Entscheidungen wird nicht die wissenschaftliche Betätigung der Antragstellerin einer "Regelung" im Sinne von § 35 VwVfG unterworfen, sondern allenfalls in Gestalt eines sog. rechtlichen Reflexes tangiert.
Dasselbe gilt im Ergebnis auch für die Entscheidung, die bei dem Institut beschäftigen Angestellten X., Y. und Z. mit sofortiger Wirkung auch fachlich dem Institutsvorstand zu unterstellen. Diese Entscheidung ist organisatorischer und zugleich dienstrechtlicher Natur. Soweit mit der organisatorischen Zuordnung der Bediensteten zu weiteren Vorgesetzten (Institutsvorstand) eine Erweiterung ihres Aufgabenbereichs verbunden ist, beinhaltet die Entscheidung (Teil-) Umsetzungen, die nur dienststelleninterne Rechtswirkung entfalten und daher selbst dann keine Verwaltungsakte sind, wenn sie nicht gegenüber Angestellten, sondern Beamten angeordnet werden und wenn für die Verwendung des betreffenden Beamten auf einem bestimmten Dienstposten zuvor eine verbindliche Zusage erteilt worden ist (ständ. Rspr.; vgl. BVerwGE 60, 144 = DVBl 1980 S. 882 ff.).
Die Anträge, die Antragsgegnerin bis zur Rechtskraft einer Entscheidung über ihre Widersprüche im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Beauftragung des Dozenten Dr. C. mit der Übernahme eines professoralen Lehrangebots und der Koordination des Prüfungsbetriebes und der Schulpraktika zurückzunehmen und der Antragstellerin die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen X., Y. und den wissenschaftlichen Mitarbeiter Z. fachlich wieder zu unterstellen, sind ebenfalls unzulässig.
Diese Anträge verstoßen gegen das im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO zu beachtende Verbot der vollständigen Anspruchserfüllung (sog. Vorwegnahme der Hauptsache). Sie sind - trotz der beantragten Befristung auf die Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens - angesichts ihrer Tragweite im Interesse effektiven Rechtsschutzes der Antragstellerin nicht notwendig im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO. Möglich sind nämlich von den gestellten Anträgen abweichende Regelungen, die weniger in die Rechte der betroffenen Personen und in den Organisationsablauf bei der Antragsgegnerin eingreifen und kein vorübergehendes Rückgängigmachen der getroffenen Entscheidungen bewirken, gleichwohl aber den geltend gemachten Anspruch der Antragstellerin auf ungehinderte Betätigung in der Lehre des ihrem Lehrstuhl zugeordneten Fachs sichern können. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin nicht darlegt, wie die vertraglich vereinbarte Beauftragung des Dozenten Dr. C. "zurückgenommen" werden soll, wäre es denkbar, das Lehrangebot des Dozenten Dr. C. zunächst durch Beschluss des Fachbereichsrats hinsichtlich seiner zeitlichen Planung auszusetzen.
Das Rechtsschutzbegehren, der Antragstellerin die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen X., Y. und den wissenschaftlichen Mitarbeiter Z. fachlich wieder zu unterstellen, geht schon deshalb ins Leere, weil diese Personen nach dem Inhalt des Beschlusses des Vorstands des Instituts für angewandte Sprachwissenschaft vom 30. Januar 2001 und dem des Fachbereichsrats vom 31. Januar 2001 weiterhin fachlich auch der Antragstellerin unterstellt sind, so dass sie diesen Weisungen für ihre dienstliche Tätigkeit erteilen kann. Sollte der Sachantrag gegen seinen Wortlaut so verstanden werden, dass die Antragstellerin eine einstweilige Anordnung beansprucht, mit der dem Institutsvorstand untersagt werden soll, den genannten Personen fachliche Weisungen zu erteilen, oder mit der der Antragsgegnerin aufgegeben werden soll, die Beschlüsse vom 30. und 31. Januar 2001 insoweit aufzuheben, wäre auch dieses Begehren wegen Verstoßes gegen das Verbot der Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung unzulässig. Denn in bezug auf die fachliche Unterstellung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen X. und Y. und des wissenschaftlichen Mitarbeiters Z. wäre eine Anordnung denkbar, die sicherstellt, dass vorläufig die diesen Universitätsbediensteten erteilten fachlichen Weisungen der Antragstellerin bei der Aufgabenerledigung den Vorrang gegenüber fachlichen Weisungen des Institutsvorstands haben.
Davon abgesehen sind die Anträge auch nicht begründet. Die Kammer kann es dahingestellt sein lassen, ob die Antragsgegnerin hinsichtlich der begehrten einstweiligen Anordnungen passivlegitimiert ist. Jedenfalls scheitern die Anträge in der Sache daran, dass die Antragstellerin für die beanspruchten Regelungen keine Anordnungsansprüche glaubhaft machen kann.
Abwehransprüche der Antragstellerin gegen die aufgrund der Beschlüsse des Vorstands des Instituts für angewandte Sprachwissenschaft vom 30. Januar, des Fachbereichsrats des Fachbereichs III vom 31. Januar 2001 und 18. April 2001, getroffene Entscheidung des Institutsvorstands, den Dozenten Dr. C. ab 1. April 2001 für zunächst zwei Semester zu beauftragen, ein vollständiges professorales Lehrangebot für den Teilstudiengang Englisch-Lehramt zu übernehmen sowie den Prüfungsbetrieb und die Schulpraktika zu koordinieren, und gegen die Beschlüsse, die Mitarbeiterinnen X. und Y. sowie den Mitarbeiter Z. fachlich auch dem Institutsvorstand zu unterstellen, bestehen nicht. Solche Abwehransprüche lassen sich weder aus der durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gekennzeichneten Rechtsstellung der Antragstellerin als Hochschullehrerin im materiellen Sinne (vgl. BVerfGE 35, 79 [126 f., 139]) noch aus ihrer Rechtsstellung als Inhaberin des ihr verliehenen Professorinnenamtes (§§ 46 HRG, 50, 55 NBG) herleiten. Die vorstehend genannten Entscheidungen des Institutsvorstands und des Fachbereichs III verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, insbesondere nicht in ihrem Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung zur Rechtsstellung der Hochschullehrer vom 29. Mai 1973 (BVerfGE 35, 79) den verfassungsrechtlichen Gehalt des Art. 5 Abs. 3 genau definiert. Indem Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei erklärt, gewährt die Verfassungsbestimmung für jeden, der in diesen Bereichen tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht, das als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung als Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse gegen staatliche Eingriffe schützt und jedem zusteht, der wissenschaftlich ist oder tätig werden will. Dazu hat der Staat hat die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nachfolgende Generation durch Bereitstellung der von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern, also funktionsfähige Institutionen für einen freien Wissenschaftsbetrieb zur Verfügung zu stellen. Er muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (BVerfGE 55, 37 [BVerfG 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78]; BVerfGE 85, 360 [BVerfG 10.03.1992 - 2 BvH 3/90], jeweils m.w.N.).
Die genannten Maßnahmen und Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane über die Beauftragung des Dozenten Dr. C. und den dienstlichen Einsatz der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen X. und Y. sowie des wissenschaftlichen Mitarbeiters Z. greifen nicht in die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Wissenschaftsfreiheit der Antragstellerin ein. Die Antragstellerin hat bisher nicht glaubhaft gemacht, dass die Beauftragung und Tätigkeit des Dozenten Dr. C. tatsächlich aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, die ihr im erforderlichen Umfang für die freie Ausübung von Forschung und Lehre in Ihrem Fachgebiet zur Verfügung gestellt worden sind. Soweit die Antragstellerin behauptet, aus der Titelgruppe 61 seien "sämtliche Mittel Dr. C. zugeteilt" worden, lässt sich dieses aus den mit der Antragsbegründung vorgelegten Aufstellungen des Institutsvorstands nicht nachvollziehen. Im Übrigen könnte sich ein entsprechender Anspruch der Antragstellerin auf angemessene Berücksichtigung bei der Verteilung der Haushaltsmittel für Lehraufträge und wissenschaftliche Hilfskräfte nur als Forderungsrecht gegen die Antragsgegnerin, nicht aber als Abwehrrecht gegen die Beauftragung eines Dozenten darstellen.
Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie in der Ausübung ihrer Lehre im Fach Englisch-Lehramt durch die Tätigkeit des Zweitdozenten selbst und dessen alternatives Lehrangebot behindert wird oder dass dieses zu einer Aushöhlung ihrer Wissenschaftsfreiheit führt. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Eingriff in die Freiheit der Hochschullehrerin zur individuell bestimmten Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG äußert sich darin, dass ihre Lehrangebote von den Studierenden nicht mehr besucht werden. Dass dieser Zustand durch die Beauftragung des Dozenten Dr. C. mit der Bereitstellung eines Lehrangebots sowie der Koordinierung von Schulpraktika und Prüfungen, also durch ein der Antragsgegnerin zuzurechende Handeln des Institutsvorstands und des Fachbereichs kausal hervorgerufen worden ist, lässt sich weder dem Vortrag der Antragstellerin noch dem übrigen bekannten Sachverhalt entnehmen. Die Tatsache, dass die Lehrangebote der Antragstellerin nicht mehr besucht werden, ist offensichtlich nicht auf die in der Antragsbegründung genannte "Zusammenarbeit zwischen dem Institut, dem Zweitdozenten und den wissenschaftlichen Mitarbeitern" zurückzuführen, sondern hat ausweislich der vorgelegten Beschwerden über das Verhalten der Antragstellerin offensichtlich Ursachen aus der Zeit vor Einrichtung des alternativen Lehrangebots. Die in der Beschwerde der Fachschaft Englisch Lehramt vom 8. Januar 2001 von Studierenden erhobenen Vorwürfe gegen die Lehrtätigkeit der Antragstellerin finden bereits in einem an die Universitätsleitung gerichteten Beschwerdeschreiben derselben Fachschaft vom 9. Juli 2000 Anklang. Dort ist bereits von einem zerrütteten Vertrauensverhältnis der Studierenden zur Antragstellerin sowie von Vorbehalten gegen die Antragstellerin als Prüferin die Rede, und es wird die Forderung an die Universität erhoben, ein Lehramtsstudium im Fach Englisch innerhalb der Regelstudienzeit und mit den Inhalten der PVO-Lehr I zu gewährleisten. In Anbetracht dieser Umstände hat die Kammer nach dem bisher bekannten Sachverhalt keinen Zweifel daran, dass die fehlende Nachfrage nach Lehrveranstaltungen der Antragstellerin nicht eine Folge, sondern der Anlass für die Beauftragung des Dozenten Dr. C. mit einem alternativen Lehrangebot sowie der Koordination von Prüfungen und Praktika war. Mit dieser Beauftragung wird der Antragstellerin die Gestaltung ihrer Lehrveranstaltungen nicht aus der Hand genommen. Sie ist weiterhin in der durch das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten verfassungsrechtlichen Position, selbst über Inhalt und Ablauf ihrer Lehrveranstaltungen bestimmen zu können.
Unabhängig davon sei angemerkt, dass die Verpflichtung des Staates zur Garantie einer unbehinderten Ausübung der Wissenschaftsfreiheit nicht uneingeschränkt gilt. Die Wissenschaftsfreiheit sichert den in die Institution der Universität eingebundenen Hochschullehrerinnen und -lehrern Bestimmungsrechte nur unter gleichzeitiger Rücksichtnahme auf die anderen Universitätsmitglieder. Das notwendige Zusammenwirken mit den anderen Grundrechtsträgern und die Rücksicht auf den Ausbildungszweck der Universität bedingen naturgemäß Einschränkungen der Freiheit in Forschung und Lehre (BVerfGE 35, 79 [122]; BVerfG, NVwZ-RR 1998 S. 175 = ZBR 1998 S. 24 [BVerfG 15.09.1997 - 1 BvR 406/96]). Dementsprechend kann die den Hochschullehrerinnen und -lehrern garantierte Freiheit der Lehre nicht so weit gehen, dass sie sich in dem vertretenen Fach von der öffentlichen Ausbildungsaufgabe der Hochschule löst. Insoweit sind auch Hochschullehrerinnen und -lehrer an die gesetzlich vorgegebene Ausgestaltung der Studiengänge gebunden. Das bedeutet nach § 19 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 NHG, dass ein Studiengang, der wie der Studiengang LGHR mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen wird, in bezug auf die Studieninhalte, Lehrangebote und Prüfungsgegenstände den Vorschriften der ihn abschließenden Staatsprüfung Rechnung tragen muss. Wird in dieser Hinsicht wie im vorliegenden Fall substantiiert Kritik daran geäußert, dass der Inhalt der Lehrangebote einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers den Ausbildungszweck der Hochschule nicht (mehr) erfüllt und werden prüfungsrelevante Lehrangebote deshalb von den Studierenden vorübergehend nicht mehr angenommen, darf die Hochschule zur Abstimmung und Koordinierung der organisatorischen Anforderungen des Studiengangs auch zusätzlich Lehrangebote vorsehen und geeignete Prüferpersonen beauftragen, ohne damit den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu verletzen.
Schließlich kann sich die Antragstellerin hinsichtlich eines Anspruchs auf Wiederherstellung ihrer ausschließlichen Vorgesetzteneigenschaft gegenüber den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen X. und Y. und dem wissenschaftlichen Mitarbeiter Z. nicht auf eine im Zuge ihrer Berufung gemachte Zusage der Antragsgegnerin berufen. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr im Sinne von § 54 Abs. 5 NHG eine Ausstattung zugesagt worden ist, die ihr das alleinige und unter Ausschluss anderer ausgeübte fachliche Weisungsrecht gegenüber den Bediensteten X., Y. und Z. einräumt. Die mit der Antragsbegründung vorgelegte Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 5. März 1999 gibt vielmehr folgendes wieder: Von den beiden im Zeitpunkt der Berufungsverhandlungen dem Lehr- und Forschungsgebiet Englisch-Lehramt zugeordneten Stellen zwei Stellen des höheren Dienstes war eine Stelle (VergGr. IIa BAT) schon seinerzeit mit dem Lektor Z. besetzt. Hinsichtlich der anderen Stelle (BesGr. A 13 BBesO) sowie einer weiteren noch zu schaffenden Stelle (VergGr. BAT IIa) war der Antragstellerin lediglich ein Vorschlagsrecht eingeräumt worden. Eine bindende Zusage der dienstlichen Verwendung bestimmter Angestellter der Hochschule im Lehr- und Forschungsgebiet der Antragstellerin ist somit nicht erteilt worden.