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§ 3 ZustVO-SOG

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-SOG)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-SOG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100600000

Die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte sind zuständig für

  1. 1.
    die Aufgaben nach den §§ 19 bis 22 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 28. Juli 1966 (BGBl. S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), sowie für die Entgegennahme von Mitteilungen der Amtsgerichte nach § 159 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12b des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198),
  2. 2.
    die Erfassung schutzbedürftiger ziviler Objekte mit Bedeutung für die zivile Verteidigung einschließlich der Erstellung von Objektkarteien und deren Fortschreibung sowie die Abgabe von Bewertungsvorschlägen.