§ 3 ZustVO-NGefAG
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-NGefAG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100600000
Die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte sind zuständig für
- 1.die Aufgaben gegenüber Vereinen nach § 14 Abs. 2 und § 15 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), sowie die Aufgaben nach den §§ 19 bis 22 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457),
- 2.die Erfassung schutzbedürftiger ziviler Objekte mit Bedeutung für die zivile Verteidigung einschließlich der Erstellung von Objektkarteien und deren Fortschreibung sowie die Abgabe von Bewertungsvorschlägen.