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§ 3 ZustVO-NGefAG

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-NGefAG)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NGefAG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100600000

Die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte sind zuständig für

  1. 1.
    die Aufgaben gegenüber Vereinen nach § 14 Abs. 2 und § 15 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), sowie die Aufgaben nach den §§ 19 bis 22 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457),
  2. 2.
    die Erfassung schutzbedürftiger ziviler Objekte mit Bedeutung für die zivile Verteidigung einschließlich der Erstellung von Objektkarteien und deren Fortschreibung sowie die Abgabe von Bewertungsvorschlägen.