Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 12.11.2024 (aktuelle Fassung)

§ 32b NKatSG - Verarbeitung personenbezogener Daten beim Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Amtliche Abkürzung
NKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100010000000

(1) 1Soweit es zur Bekämpfung einer Katastrophe oder eines außergewöhnlichen Ereignisses erforderlich ist, dürfen die zuständigen Stellen mithilfe unbemannter Luftfahrtsysteme personenbezogene Daten, auch aus Wohnungen gemäß § 24 Abs. 1 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG), verarbeiten, insbesondere

  1. 1.

    zur Aufklärung des Lagebilds und zur Führungsunterstützung,

  2. 2.

    zur Gefahrstoffmessung

  3. zur Suche nach Personen und Tieren oder

  4. zum Transport von Geräten und Material.

2Die Maßnahme ist kenntlich zu machen.

(2) 1Die zuständigen Stellen dürfen mithilfe unbemannter Luftfahrtsysteme personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies im Rahmen der Aus- oder Fortbildung oder einer Katastrophenschutzübung erforderlich ist und

  1. 1.

    die betroffenen Personen eingewilligt haben oder

  2. 2.

    keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.

2Die Maßnahme ist kenntlich zu machen. 3Daten aus Wohnungen gemäß § 24 Abs. 1 NPOG dürfen ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers nicht erhoben werden.

(3) 1Nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherte Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Monaten zu löschen, soweit sie nicht erforderlich sind

  1. 1.

    zur Vorbereitung oder Durchführung von gerichtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren oder

  2. 2.

    zur Aus- oder Fortbildung.

2Nach Satz 1 nicht gelöschte Daten dürfen nur zu dem Zweck weiterverarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand. 3Nach Satz 1 Nr. 2 nicht gelöschte Daten sind zu anonymisieren, es sei denn, die betroffenen Personen haben in die weitere Verarbeitung eingewilligt.