§ 33 NKatSG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
seiner Verpflichtung zur Teilnahme an der Katastrophenbekämpfung oder an Katastrophenschutzübungen (§ 17 Abs. 2) nicht nachkommt,
- 2.
eine nach § 29 angeforderte Sachleistung nicht, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erbringt oder einer ihm auferlegten Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.