§ 32a NKatSG - Verarbeitung personenbezogener Daten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
(1) Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Gesetzes findet ergänzend zur Datenschutz-Grundverordnung das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG) mit Ausnahme der §§ 3 und 17 Anwendung.
(2) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen die personenbezogenen Daten von
- 1.
Mitgliedern der Katastrophenschutzstäbe und des Landeskatastrophenschutzstabs,
- 2.
Einsatzkräften und sonstigen Helferinnen und Helfern,
- 3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen sowie Katastrophenschutzübungen,
- 4.
sonstigen am Katastrophenschutz beteiligten Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten im Katastrophenschutz benötigt werden oder die zur Hilfeleistung herangezogen werden, und
- 5.
Personen, die von Vorbereitungsmaßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt oder Katastrophenschutzmaßnahmen nach dem Fünften Abschnitt betroffen sind,
verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, insbesondere für Vorbereitungsmaßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt, für die Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung von Einheiten des Katastrophenschutzes, für den Dienst im Katastrophenschutz, für Katastrophenschutzmaßnahmen nach dem Fünften Abschnitt, für Hilfs-, Leistungs- und Duldungspflichten sowie zur Erfüllung von Entschädigungs- und Erstattungsansprüchen.
(3) 1Insbesondere die folgenden Daten können nach Absatz 2 verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist:
- 1.
Name,
- 2.
Vornamen,
- 3.
Geburtsdatum,
- 4.
Geschlecht,
- 5.
Anschrift,
- 6.
Beruf,
- 7.
akademische Grade,
- 8.
Telefonnummern und andere Angaben über die Erreichbarkeit,
- 9.
Angaben über die gesundheitliche Eignung und die Strahlen- und Schadstoffbelastung,
- 10.
Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und Katastrophenschutzübungen, einschließlich der Ergebnisse von Beurteilungen,
- 11.
besondere Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 12.
Angaben über die Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes und ihren Träger,
- 13.
wahrgenommene Funktion in der Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes oder im Betrieb,
- 14.
Arbeitgeber und Bankverbindungen,
- 15.
Teilnahme an Einsätzen,
- 16.
Zeiten der Freistellung nach § 17 Abs. 3 und
- 17.
Höhe und Art der Entschädigungs- und Erstattungsansprüche.
2Nach Satz 1 dürfen auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist; § 17 Abs. 2 bis 4 NDSG gilt entsprechend.