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§ 34 HKGGebietsbezeichnungen, Teilgebietsbezeichnungen, Zusatzbezeichnungen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
HKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Kammermitglieder, die durch Weiterbildung besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet oder Teilgebiet oder andere zusätzliche Kenntnisse erworben haben, können nach Maßgabe dieses Gesetzes neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen als Gebietsbezeichnung, Teilgebietsbezeichnung oder Zusatzbezeichnung führen. Die Kammer kann an Stelle der Bezeichnung "Teilgebiet" die Bezeichnung "Schwerpunkt" festlegen.

(2) Die Kammer legt in ihrer Weiterbildungsordnung berufliche Gebiete, Teilgebiete und deren Bezeichnungen sowie die Zusatzbezeichnungen nach Absatz 1 fest, soweit dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und zur angemessenen Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes erforderlich ist. Bezeichnungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr gegeben sind.