Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 31.10.2002, Az.: 8 U 119/02

Anspruch auf Werklohn für den Dachgeschossausbau in einer Wohnung; Abschluss eines Werkvertrags nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht; Feststellung der Höhe des Werklohnanspruchs mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
31.10.2002
Aktenzeichen
8 U 119/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 30305
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2002:1031.8U119.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 21.05.2002 - AZ: 1 O 73/01

In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2002
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21. Mai 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neugefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.996,61 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 6. Juli 1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Auslagen der Streithelferin, die der Beklagte zu 3/4 und die Streithelferin selbst zu 1/4 tragen, werden der Klägerin zu 1/4 und dem Beklagten zu 3/4 auferlegt.

Die Kosten der Berufung mit Ausnahme der außergerichtlichen Auslagen der Streithelferin, die der Beklagte zu 4/5 und die Streithelferin selbst zu 1/5 tragen, werden der Klägerin zu 1/5 und dem Beklagten zu 4/5 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt für beide Parteien nicht 20.000,00 EUR.

Gründe

1

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten restlichen Werklohn für den Dachgeschossausbau in einer Wohnung des Beklagten.

2

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

3

Das Landgericht hat den Beklagten - nach teilweiser Klagerücknahme - zur Zahlung restlichen Werklohns von 11.311,36 Euro nebst Zinsen verurteilt.

4

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Er bemängelt, dass das Landgericht sich mit dem von ihm vorgelegten Privatgutachten H. nicht befasst habe, sondern unkritisch den Aussagen der Zeugen M.H. gefolgt sei. Er bestreitet weiterhin, den Zeugen ... bevollmächtigt zu haben, Erklärungen in seinem Namen abzugeben und einen Werkvertrag mit der Klägerin zu schließen. Weiter rügt er im Einzelnen die Richtigkeit der Schlussrechnung der Klägerin; maximal stehe der Klägerin Werklohn von 35.103,65 DM zu. Vorsorglich rügt er, dass eine eventuelle Restforderung der Klägerin nur mit dem damaligen gesetzlichen Zinssatz von 4% zu verzinsen sei.

5

Die Klägerin und die Streithelferin beantragen die Zurückweisung der Berufung und verteidigen das angefochtene Urteil.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

7

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete, mithin zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.

8

Der Klägerin steht ein restlicher Werklohnanspruch von 17.595,83 DM zu; dies entspricht 8.996,61 Euro.

9

1.

Die Klägerin beanstandet zunächst die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts; sie führt aus, dass der Baustopp auf Grund einer durch einen Nachbarn erwirkten einstweiligen Verfügung den Dachgeschossausbau nicht betroffen hat und dass die Pläne für den Dachgeschossausbau nicht verändert worden seien. Die Berechtigung dieser Einwendung kann dahinstehen; denn für die Entscheidung des vorliegenden Falls, bei dem es nur um die Abrechnung der erbrachten Leistungen geht, hat dieser Umstand keine Bedeutung.

10

2.

Die Klägerin und der Beklagte, dieser vertreten durch den Zeugen ..., haben einen Werkvertrag geschlossen. Dies folgt mindestens aus den Grundsätzen der so genannten Duldungsvollmacht. Der Beklagte hatte den Zeugen ... zu Leiwe beauftragt, die Baumaßnahme zu betreuen. Er wusste, dass dieser von der Klägerin ein Angebot eingeholt hatte; die Auftragsbestätigung ist dem Beklagten persönlich zugesandt worden. Von dem Tätigwerden der Klägerin wusste er ebenfalls, wie sich schon aus der Anordnung des Baustopps der Klägerin gegenüber ergibt. Der Aussage des Zeugen ... und dem von den Parteien vorgelegten Schriftwechsel lässt sich im Übrigen entnehmen, dass die Beauftragung der Klägerin im Einvernehmen mit dem Beklagten, mit dem der Zeuge ... ständig Rücksprache genommen hat, erfolgt ist.

11

3.

Die Einwendungen des Beklagten gegen die vom Landgericht vorgenommene Abrechnung der Leistungen der Klägerin gemäß Schlussrechnung vom 14 Juni 1999 haben im Wesentlichen keinen Erfolg.

12

Die Beweiswürdigung des Landgerichts auf Grund der Vernehmung der Zeugen M.H. sowie der Anhörung des Sachverständigen ... ist nicht zu beanstanden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat deren Bekundungen im Einzelnen gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin die in Rechnung gestellten Leistungen überwiegend erbracht hat. Dabei hat es berücksichtigt, dass der Sachverständige ... die Richtigkeit der Abrechnung der Klägerin nicht in allen Positionen überprüfen konnte, was aber daran lag, dass er einen Teil der Arbeiten der Klägerin nicht mehr vorfand und dass weitere Arbeiten nicht mehr zugänglich waren. Das Sachverständigengutachten spricht damit gerade nicht gegen die Richtigkeit der Angaben des Zeugen ..., der - anders als der Kläger - des Öfteren an Ort und Stelle war und den Fortgang der Arbeiten begleitet hat. Ergänzend nimmt der Senat auf die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil Bezug.

13

Soweit der Beklagte rügt, das Landgericht sei in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht auf das von dem Beklagten vorgelegte Privatgutachten H. eingegangen und habe dieses nicht in seine Beweiswürdigung einzubezogen, ist dies nicht geeignet, konkrete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen zu begründen; eine erneute Feststellung ist deshalb nicht geboten. Insbesondere war das Landgericht nicht gehalten, den Privatgutachter H. als Zeugen zu vernehmen, denn es fehlt in erster Instanz an einem entsprechenden Beweisangebot des Beklagten. Das Landgericht hat deshalb zutreffend das Privatgutachten als Teil des Parteivorbringens des Klägers behandelt und dem gerichtlichen Sachverständigen aufgegeben, sich damit bei der Gutachtenerstattung auseinander zu setzen (Beweisbeschluss vom 22. August 2000). Soweit der Beklagte nunmehr in der Berufungsbegründung den Privatgutachter H. als Zeugen benennt, ist dieses neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen.

14

Die Differenzen zwischen dem Privatgutachten H. und dem des Sachverständigen ..., der immerhin zu mehr als dem doppelten des von dem Privatgutachter ermittelten Betrages gelangt, sowie zu der noch höheren Schlussrechnung der Klägerin beruhen im Übrigen weniger auf Aufmaßdifferenzen und angeblich oder tatsächlich nicht erbrachten Leistungen, sondern auf Unterschieden bei der Bewertung der Leistungen. Ein weiterer großer Posten sind die Stundenlohnarbeiten, die der Privatgutachter komplett unberücksichtigt gelassen hat. Zudem hat er bei einzelnen Positionen nur das Material, nicht jedoch den Werklohn angesetzt. Zu einzelnen Positionen findet sich nur der Vermerk "entfällt"; eine Begründung wird nicht geliefert. Auch die Kosten für ein Gerüst, das - so der Sachverständige ... - selbstverständlich benötigt wurde, hat er unberücksichtigt gelassen.

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Im Einzelnen gilt Folgendes:

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Titel 1 Balkon:

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Position 1: Für den Abriss und die Entsorgung des vorhandenen Flachdachs steht der Klägerin eine Vergütung von 550,00 DM zu. Der Sachverständige ... (Gutachten Bl. 7) hat dazu ausgeführt, dass es ein Flachdach gegeben haben muss zur Abdeckung der unter dieser Wohnung liegenden Balkone. Die Streichung dieser Position durch den Privatgutachter war ihm unverständlich. Dass die Auffassung des Sachverständigen ... richtig ist, belegen die seinem Gutachten beigefügten Schnitte I und II.

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Position 3: Hier geht es nur um die Bewertung der Leistung. Eine Balkondecke als Holzkonstruktion hat die Klägerin auch nach den Feststellungen des Privatgutachters geliefert und ausgeführt. Dann aber schuldet der Beklagte die vertraglich vereinbarte Vergütung von 3.190,00 DM.

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Titel 2 Balkonüberdachung pp.:

Position 1:Unstreitig,940,94 DM
Position 2:Unstreitig,100,10 DM
Position 3:Unstreitig,2.813,83 DM
Position 4:Unstreitig,1.642,80 DM
Position 5:Unstreitig,330,00 DM
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Positionen 6 und 10: Hier hat der Sachverständige ... auf Grund seiner örtlichen Feststellungen und der Angaben der Beteiligten einen Werklohn von 2.016,31 DM für angemessen gehalten. Allerdings hat er ausgeführt, dass er den zunächst errichteten Zustand wegen zwischenzeitlicher Veränderungen nicht mehr begutachten konnte. Dass eine Beckenschalung mit Profilbrettern einschließlich Unterkonstruktion von der Klägerin bzw. durch deren Subunternehmer erstellt worden ist, ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen ... und insbesondere ... Positionen 11 und 12: Diese Positionen hat der Privatgutachter mit dem Vermerk "wurden nicht ausgeführt" gestrichen. Der Sachverständige ... konnte keine rechten Feststellungen dazu treffen, ob diese Leistungen von der Klägerin oder einem Nachfolgeunternehmer erbracht worden sind. Der Zeuge ... hat jedoch auch diese Positionen anerkannt und abgehakt, sodass die Beträge von 258,39 DM und 235,40 DM anzuerkennen sind.

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Position 13: Aus dieser Position, die Abbrucharbeiten betrifft, hat der Privatgutachter ohne jede Begründung die Entsorgungskosten herausgestrichen. Dafür, dass die Klägerin das Abbruchmaterial an Ort und Stelle liegen gelassen hat, ist aber nichts ersichtlich. Die Position ist deshalb in voller Höhe von 638,00 DM zu berücksichtigen.

22

Titel 3 Innenausbau:

Position 2:Unstreitig,286,00 DM
Position 3:Unstreitig,220,00 DM
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Position 4: Hier hat der Privatgutachter nur die Lieferung des Materials berücksichtigt mit der Begründung, dass die Dämmung wieder ausgebaut und neu eingebaut werden musste. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies von der Klägerin zu verantworten ist. Auf Grund der Beweisaufnahme liegt vielmehr die Annahme nahe, dass dies auf einer unzureichenden Koordination der Arbeiten beruht und dass die Dämmung wieder abgenommen werden musste, damit Versorgungsleitungen verlegt werden konnten. Das ergibt sich aus der Aussage des Zeugen .... Diese Position ist mithin in voller Höhe mit 3.474,74 DM zu berücksichtigen.

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Position 4.1: Zu dieser Position enthält das Privatgutachten nur den Vermerk "entfällt". Eine Begründung dafür fehlt. Mit dem Sachverständigengutachten ... ist diese Position mit 370,10 DM zu veranschlagen.

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Position 5: Hier gilt das zu Position 4 Gesagte. Der Zeuge ... hat bekundet, dass er als Subunternehmer der Klägerin den Innenausbau vorgenommen habe. Allerdings hat die Klägerin diese Leistung unstreitig nicht zu Ende geführt. Deswegen hat sie auch die Gipskartonplatten nicht berechnet; der Einzelpreis der Rechnung ist geringer als der des Angebots. Es ist deshalb mit dem Sachverständigen ... der in der Schlussrechnung angesetzte Betrag von 5.179,72 DM zu berücksichtigen.

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Position 6.1: Unstreitig, 693,88 DM

27

Position 8: Hier hat der Privatgutachter wiederum nur das Material berücksichtigt; es gilt das bereits zu Position 4 und 5 Gesagte. Daraus folgt ein Betrag von 242,76 DM.

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Position 8.1: Hier hat die Rechnungsprüfung durch den Zeugen ... einen Betrag von 1.189,31 DM ergeben. Der Privatgutachter will hier wiederum nur ohne nähere Begründung die Materialkosten erstatten.

29

Positionen 10 und 11: Das Privatgutachten enthält hierzu nur den Vermerk "entfällt". Bei der Rechnungsprüfung durch den Zeugen ... zu Leiwe sind beide Positionen abgehakt worden. Der Zeuge ... hat bekundet, dass an den Dachschrägen Gipskartonplatten angebracht worden sind. Es sind deshalb diese Positionen mit 1.870,00 DM zu veranschlagen.

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Positionen 12, 12.1 und 12.2: Hier geht es um Fußbodenarbeiten. Nach Angaben des Zeugen ... musste der Fußboden zwecks Verlegung von Leitungen geöffnet werden; außerdem musste ein Höhenausgleich zwecks Beseitigung vorhandener Unebenheiten vorgenommen werden. Schließlich ist eine Dämmung eingebracht worden. Die in der Schlussrechnung berechneten Beträge von 5.199,06 DM, 44,20 DM und 1.275,32 DM stehen der Klägerin auf der Grundlage dieser Aussage zu. Die Einwendungen des Beklagten gehen im Wesentlichen dahin, dass der Fußboden "schief verlegt" sei und dass er deshalb nur 50% anerkenne. Der Sachverständige ... hat das Aufmaß der Klägerin bestätigt und hält diese Position für berechtigt (Gutachten Bl. 4, 9). Mängel hat der Sachverständige ... nicht festgestellt.

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Position 14: Für Kran- und Facharbeiterstunden hat der Beklagte auf Grund Vorschlags des Privatgutachters 3.104,00 DM anerkannt. Der Sachverständige ... hält eine Erhöhung dieses Betrages um ca. 3.000,00 DM für angemessen (Gutachten Bl. 9). Bei seiner Anhörung hat er ausgeführt, dass die von dem Beklagten anerkannten Stunden keinesfalls zur Durchführung der Arbeiten ausreichten. Es ist deshalb ein Werklohn von 6.104,00 DM zu veranschlagen.

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Titel 4 Dachflächenfenster:

Position 1:Unstreitig,2.552,00 DM
Position 3:Unstreitig,1.936,00 DM
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Titel 5 Dachdeckerarbeiten:

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Der Sachverständige ... hat festgestellt, dass Dachdeckerarbeiten ausgeführt worden sind. Der Zeuge ... hat bei der Rechnungsprüfung gegen diesen Titel keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben. Der Sachverständige hat den angemessenen Aufwand mit 1.625,00 DM beziffert; dieser Betrag ist zu Gunsten der Klägerin zu veranschlagen.

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Titel 6 Gerüst:

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Der Zeuge ... hat diese Position bei seiner Rechnungsprüfung nicht beanstandet. Der Beklagte bestreitet pauschal, dass die Klägerin bei ihren Arbeiten ein Gerüst aufgestellt hat. Nachweise darüber hat die Klägerin nicht vorgelegt; das Gerüst ist aber bereits in dem Angebot enthalten. Der Sachverständige ... hat die Verwendung eines Gerüstes bei der Durchführung der Arbeiten für unabdingbar gehalten. Dachdeckerarbeiten im 3. Stock eines Gebäudes können und dürfen nicht ohne Gerüst durchgeführt werden. Der Klägerin ist deshalb auch diese Position zuzusprechen. Die Gerüstkosten hat der Sachverständige ... mit 4.014,97 DM ermittelt; hinzukommen 75,00 DM städtische Straßennutzungs- und Genehmigungsgebühren.

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Titel 7:

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Unter diesem Titel hat die Klägerin Facharbeiterstunden und Materialkosten abgerechnet, die der Privatgutachter nur in Höhe von 3.500,00 DM anerkannt hat. Der Sachverständige ... (Gutachten Bl. 8) will für Materiallieferungen auf Grund von ihm eingesehener Unterlagen weitere 5.827,67 DM berücksichtigen. Der Zeuge ... zu Leiwe hat bei der Rechnungsprüfung sogar einen noch höheren Betrag für berechtigt gehalten. Der von dem Sachverständigen ... ermittelte Betrag von insgesamt 9.327,67 DM ist der Klägerin deshalb zuzusprechen.

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4.

Daraus ergibt sich insgesamt eine Werklohnforderung von netto 58.365,50 DM. Nach Abzug des mit 4% vereinbarten Nachlasses (2.334,62 DM) verbleiben 56.030,88 DM, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer insgesamt 64.995,83 DM. Abschläge hat der Beklagte in Höhe von 47.400,00 DM gezahlt. Der Restbetrag beläuft sich demgemäß auf 17.595,83 DM, dies entspricht 8.996,61 Euro.

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5.

Zu korrigieren ist die Entscheidung des Landgerichts im Zinsausspruch. Der Beklagte hat schon in der Klageerwiderung die Zinshöhe bestritten. Der Kläger hat die in der Anspruchsbegründung angekündigte Bankbescheinigung nicht vorgelegt und keinen sonstigen Beweis angeboten. Ihm steht deshalb nur der damalige gesetzliche Zinssatz von 4% zu.

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6.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 101, 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 2 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.