Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 24.10.2002, Az.: 9 W 49/02

Beschwerde gegen einen auf einer Kostengrundentscheidung aus einem Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil beruhenden Kostenansatz; Ansehung eines Mahnverfahrens gegen mehrere Gesamtschuldner als mehrere im Kostenansatz zu berücksichtigende Prozessverfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
24.10.2002
Aktenzeichen
9 W 49/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 30369
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2002:1024.9W49.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 13.08.2002 - AZ: 7 O 649/01

Fundstelle

  • JurBüro 2003, 322-323 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Rechtsstreit
...
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch
die Richterin am Landgericht ... als Einzelrichterin
am 24. Oktober 2002
beschlossen:

Tenor:

  1. 1)

    Die Beschwerden der Beklagten vom 28.08.2002 und 30.09.2002 gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 13.08.2002 werden zurückgewiesen.

    Die Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss vom 19.09.2002 wird verworfen.

    Die Entscheidung insoweit ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

  2. 2)

    Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 24.06.2002 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Osnabrück vom 06.06.2002 wird zurückgewiesen.

    Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 3019,17 EUR.

Gründe

1

I

Die Beklagten wenden sich mit ihren Beschwerden gegen den Kostenansatz aus den Kostenrechnungen vom 03.06.2002, welcher Gerichtskosten von insgesamt 21 599,55 EUR aufaddiert. Mit Kostenrechnungen vom 03.06.2002 ist den drei Beklagten aufgegeben worden, je 1/3 der Summe der Gerichtskosten abzüglich gezahlter Vorschüsse zu begleichen.

2

Die Kostenrechnungen beruhen auf der Kostengrundentscheidung aus dem Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Osnabrück vom 27.11.2001, durch welches die Beklagten rechtskräftig verurteilt worden sind, sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3

Die Beschwerden sind zulässig gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GKG, sie sind jedoch unbegründet.

4

a)

Die Auffassung der Beklagten, dass hier nur Gebühren für ein Mahnverfahren bzw. ein Prozessverfahren in Rechnung gestellt werden können, ist unzutreffend. Vielmehr ist den Ausführungen des Bezirksrevisors vom 9.7.2002 beizupflichten. Zur Information der im Beschwerdeverfahren nicht mehr anwaltlich vertretenen Beklagten sei ausgeführt, dass in Fällen der gesamtschuldnerischen Haftung (§ 421 BGB) der Gläubiger jeden der Schuldner einzeln von und auch auf den vollen Betrag und ohne Hinweis auf das Gesamtschuldverhältnis in Anspruch nehmen kann. Der Gläubiger ist berechtigt, trotz der dann entstehenden Mehrkosten in getrennten Verfahren zu klagen, und jeder Gesamtschuldner haftet dann für die Kosten der gegen ihn gerichteten Rechtsverfolgung (BGH NJW 90, 910). Auch hat der z.B. allein gerichtlich in Anspruch genommene Gesamtschuldner keinen Anspruch darauf, dass die sich aus § 422 BGB ergebende Haftungsbeschränkung in der Urteilsformel (oder im Mahnbescheid) zum Ausdruck kommt (Palandt, BGB, 61. Auflage zu § 421 Rdn. 12, 13). Die Tatsache, dass drei Mahnverfahren nebeneinander betrieben wurden, ist somit rechtlich nicht zu beanstanden. Gerichtskosten für drei Mahnverfahren zum Streitwert von je 1 Mio. DM sind zutreffend berechnet worden.

5

b)

Es sind auch Gerichtskosten für drei Prozessverfahren entstanden, allerdings gilt dies nur bis zum 14.03.2001 und nur für einen Streitwert von 500 000,-DM. Die Gerichtskosten sind getrennt für drei Verfahren zu berechnen bis zum Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 14.03.2001, durch welchen die drei Verfahren zusammengefasst wurden. Dies ergibt sich aus § 61 Abs. 1 GVG, wonach die Gebühr mit der Einreichung der Antragsschrift fällig wird. Das bedeutet, dass die weiteren Gebühren für das Verfahren im allgemeinen (Kostenverzeichnis zum GKG Nr. 1210) ebenfalls dreimal entstanden sind zu einem Streitwert von je 500.000,00 DM, denn die Verfahrenskosten wurden fällig am 07.12.2000 mit Eingang des Schriftsatzes vom 06.12.2000, also vor der Zusammenfassung durch den oben genannten Beschluss vom 14.03.2001. Eine Anrechnung eines Teils der Mahngebühr hat dabei zu erfolgen.

6

Die Verfahrensgebühren im allgemeinen bei einem Streitwert von bis zu 1,1 Mio. DM schließlich sind nur einmal angefallen, da die zwei Klagerweiterungen erst nach dem 14.03.2001 erfolgten, wobei wiederum eine Anrechnung einer halben Gebühr aus dem Mahnverfahren bei einem Streitwert von 1 Mio. DM zu erfolgen hat.

7

Es gilt somit folgendes: Festzusetzen waren 3 x 1/2 Gebühr gemäß Kostenverzeichnis GKG Nr.1100 zum Streitwert von 1 Mio. DM (1 Gebühr: 5 905,- DM), also umgerechnet 3 x 1.509,59 EUR = 4528,77 EUR.

8

Hinzu kommen 1 x 3 Gebühren (KV 1210) zum Streitwert von 1,1 Mio. DM = (3 x 6.205,- DM, umzurechnen in Euro) = 9.517,70 EUR, abzüglich der oben genannten Kosten für den Mahnbescheid von 1 x 1.509,59 EUR, also 8.008,11 EUR.

9

Weiter sind im Prozessverfahren (KV 1210) Mehrkosten für zwei weitere Beklagte entstanden, nämlich 2 x 2 1/2 Gebühren zum Streitwert von 500.000,- DM ( 1 Gebühr: 1.812,53 EUR, also 2 x 4531,33 EUR ), also 9.062,66 EUR.

10

Insgesamt sind die Gerichtskosten also mit 21.599,55 EUR zutreffend berechnet.

11

c)

Auch die zugrunde gelegten Streitwerte sind nicht zu beanstanden:

12

Der Streitwert des Prozessverfahrens beträgt (mindestens) 1,1 Mio. DM und ist so vom Landgericht Osnabrück durch Beschluss vom 05.03.2002 zutreffend, jedenfalls nicht zu hoch, festgelegt worden.

13

Dem steht nicht entgegen, dass anfangs nur ein erstrangiger Betrag von 500.000,00 DM aus dem Mahnverfahren in das Prozessverfahren übergeleitet wurde. Über diesen Betrag ist durch Teil-Versäumnisurteil vom 28.08.2001 entschieden worden.

14

Sodann hat die Klägerin die weiteren 500.000,00 DM aus dem Mahnverfahren klagerweiternd geltend gemacht. Insoweit haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt (die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.10.2001, die Beklagten mit Schriftsatz vom 08.11.2001), nachdem am 28.09.2001 1,1 Mio. DM geleistet worden waren.

15

Mit Schriftsatz vom 17.10.2001 hat die Klägerin sodann Zahlung weiterer 118.545,12 DM geltend gemacht; insoweit ist am 27.11.2001 ein entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil ergangen.

16

Nach alledem ist die Beschwerde unbegründet.

17

Die Kostenentscheidung insoweit beruht auf § 5 Abs.6 GKG.

18

II

Die Beklagten wenden sich obendrein gegen den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 19.09.2002. Insoweit ist eine Beschwerde nicht vorgesehen und durch die obigen Ausführungen inhaltlich erledigt.

19

III

Weiter wenden die Beklagten sich gegen den ihnen am 14.06.2002 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) vom 06.06.2002, durch welchen die von ihnen zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung der Gerichtskosten auf 13.509,81 EUR festgestzt wurden. Sie halten einen Betrag von (1 509,59 EUR + 4 531,33 EUR + 4 449,72 EUR ) 10 490,64 EUR für richtig.

20

Gegen den KFB hat bereits am 24.06.2002 der Prozessbevollmächtigte der Beklagten - fristgemäß - sofortige Beschwerde eingelegt und diese auf Nachfrage des Gerichts nicht ausdrücklich zurückgenommen. Vielmehr ergibt sich aus den Schreiben der Beklagten vom 28.08.2002 und 30.09.2002, in denen die Beschwerde wiederholt wird, dass die Beklagten diese nicht zurücknehmen wollten.

21

Somit ist, nachdem das Landgericht dem nicht abgeholfen hat, darüber zu entscheiden. Da die in den Kostenfestsetzungsbeschluss eingeflossenen Gerichtskosten zutreffend berechnet wurden (s.o.) und die Kostengrundentscheidung aus dem Schlussurteil vom 27.11.2001 nicht anfechtbar ist, ist die (gemäß § 104 Abs.3 ZPO zulässige) sofortige Beschwerde unbegründet.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO und dem KV zu § 11 GKG, Nr. 1957.