Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 23.08.2007, Az.: L 8 SO 70/06
Bedarfsmindernde Anrechnung eines kostenfreien Mittagessens in einer teilstationären Einrichtung i.R.d. Ermittlung der Höhe von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung; Monatliche pauschale Berücksichtigung einer täglichen häuslichen Ersparnis; Unterscheidung zwischen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen der Eingliederungshilfe für einen Aufenthalt in einer Werkstatt für behinderte Menschen; Bemessung von Regelsätzen auf der Grundlage eines aus einer Einkommensstichprobe und Verbrauchsstichprobe abzuleitenden Eckregelsatzes; Einbeziehung eines Änderungsbescheids nach Klageerhebung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 23.08.2007
- Aktenzeichen
- L 8 SO 70/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 45786
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2007:0823.L8SO70.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück - 07.06.2006 - AZ: S 16 SO 171/05
Rechtsgrundlagen
- § 28 SGB XII
- § 41 SGB XII
- § 42 S. 1 Nr. 1 SGB XII
- § 92 Abs. 2 SGB XII
- § 96 Abs. 1 SGG
- § 144 Abs. 1 S. 2 SGG
- § 151 SGG
- § 2 Abs. 1 S. 1 RSV
Fundstelle
- BtMan 2008, 106
Redaktioneller Leitsatz
Der Wert des kostenlosen Mittagessens in einer teilstationären Einrichtung ist auf den Regelsatz des § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII anzurechnen.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 7. Juli 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte eine Kürzung der Grundsicherungsleistungen der Klägerin nur für Betreuungstage mit Inanspruchnahme des kostenlosen Mittagessens durchführen darf, und zwar in Höhe von 1,20 EUR pro Tag. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der Beklagte hat ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahren zu erstatten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Grundsicherungsleistungen kürzende Anrechnung kostenlosen Mittagessens in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Streitig ist der Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006.
Die im Juli 1972 geborene Klägerin wohnt in Haushaltsgemeinschaft mit ihrem Betreuer und dessen Ehefrau - ihren Pflegeeltern. Bei der Klägerin ist ein GdB von 100 anerkannt mit den Merkzeichen G und H. Sie besucht eine WfbM im Produktionsbereich seit 1. September 1993 und erhält dort ein kostenloses Mittagessen. Ihr Werkstatteinkommen betrug zuletzt 111,34 EUR monatlich.
Die Klägerin erhielt bis Ende des Jahres 2004 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG). Das kostenlose Mittagessen wurde in der Bedarfsberechnung als Einkommen der Klägerin bedarfsmindernd berücksichtigt, und zwar in monatlicher Höhe von 45,00 EUR. Ab dem 1. Januar 2005 wurden der Klägerin Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) bewilligt. Der Erstbewilligungsbescheid vom 29. Dezember 2004 wurde nach Änderung der Unterkunfts- und Heizkosten ersetzt durch den im Namen und im Auftrag des Beklagten erlassenen Bescheid der Stadt H. vom 8. März 2005. Darin wurden Grundsicherungsleistungen für die Zeit von Januar 2005 bis Juni 2006 bewilligt. Das kostenlose Mittagessen wurde wiederum als monatliches Einkommen in Höhe von 45,00 EUR bedarfsmindernd berücksichtigt, außerdem das Kindergeld. Dagegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin. Die Teilnahme am Mittagessen in der Werkstatt stelle sich als kostenfreie Sozialleistung gemäß § 92 Abs. 2 Satz 4 SGB XII dar. Danach sei die Aufbringung der Mittel bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nicht zumutbar, wenn das Einkommen des behinderten Menschen insgesamt einen Betrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes nicht übersteige. So liege es hier, sodass das kostenfreie Mittagessen nicht als Einkommen anrechenbar sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2005 wurde der Widerspruch von der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das kostenlose Mittagessen als Sachbezug mit seinem Wert als Einkommen zu berücksichtigen sei. Die Anrechnung richte sich nach der Sachbezugsverordnung und betrage 2,50 EUR kalendertäglich. Bei der Festsetzung eines Monatsbetrages sei es sachgerecht unter Berücksichtigung von Urlaub, Wochenenden, Feiertagen und kurzfristigen Krankheitstagen von 18 Arbeitstagen monatlich auszugehen. Daraus errechne sich ein monatliches Einkommen von 45,00 EUR. Mit einem Änderungsbescheid vom 7. Oktober 2005 wurde der Bewilligungsbetrag wegen Berücksichtigung geänderter Unterkunftskosten neu berechnet; das kostenlose Mittagessen wurde weiterhin als Einkommen in vorherigem Umfang berücksichtigt.
Die Klägerin hat am 17. August 2005 Klage beim Sozialgericht (SG) Osnabrück erhoben. Sie hat noch vorgetragen, dass die Ausnahmeregelung des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII greife, wonach eine Leistung nicht als Einkommen angerechnet werde, wenn es sich um eine "Leistung nach diesem Buch" handele. Dazu gehöre das kostenfreie Mittagessen. Diese Sachleistung könne demgemäß nicht als Einkommen angerechnet werden. Kindergeld dürfe nicht angerechnet werden. Das SG Osnabrück hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. Juli 2006 teilweise stattgegeben und eine Einkommensanrechnung von lediglich 25,67 EUR monatlich zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass aufgrund des zur Verfügung gestellten kostenlosen Mittagessens der sozialhilferechtlich zu berücksichtigende Bedarf zu vermindern sei. Im Umfang dieser Bedarfsminderung sei das Mittagessen auf die Grundsicherungsleistungen anzurechnen. Allerdings habe die Beklagte einen zu hohen Betrag zugrunde gelegt. Vom Regelsatz eines Haushaltsvorstandes - 345,00 EUR entfielen auf Nahrungsmittel einschließlich Getränke und Tabakwaren 132,48 EUR. Da der Klägerin nur der Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen in Höhe von 80 Prozent des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zustünde, sei von dem genannten Betrag nur ein Wert von 104,00 EUR zu berücksichtigen, was einem täglichen Betrag von 3,47 EUR entspreche (104,00 EUR geteilt durch 30 Tage). Entsprechend der Wertung des § 1 Abs. 1 Sachbezugsverordnung sei der Anteil des Mittagessens am Gesamternährungsbedarf mit zwei Fünftel zu bewerten, sodass sich hier ein Betrag von 1,388 EUR errechne. Da die Einnahme des Mittagessens in der WfbM weiter Aufwendungen für Kochfeuerung und ähnliches erspare, erscheine es angemessen, für den hier streitigen Sachbezug einen Betrag von täglich 1,40 EUR in Ansatz zu bringen. Daraus errechne sich ein Jahreswert von 308,00 EUR (220 Arbeitstage x 1,40 EUR) bzw. ein Monatswert von 25,67 EUR. In dieser Höhe sei die Berücksichtigung des Sachbezuges als Einnahme gerechtfertigt. Das Kindergeld sei zu Recht als Einkommen berücksichtigt worden. Die Klägerin hat am 21. Juli 2006 Berufung eingelegt. Sie hat klargestellt, dass sie sich nur noch gegen die Anrechnung des kostenlosen Mittagessens als Einkommen wende; die vorher noch streitige Anrechnung des Kindergeldes werde nicht mehr gerügt. Es lägen mehrere sozialgerichtliche Entscheidungen vor, wonach das kostenlose Mittagessen nicht bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürfe.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 7. Juli 2006 sowie die Namens und im Auftrag des Beklagten erlassenen Bescheide der Stadt H. vom 8. März und 7. Oktober 2005 zu ändern und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. Juli 2005 aufzuheben,
- 2.
den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung des in der Werkstatt für behinderte Menschen eingenommenen kostenlosen Mittagessens zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Stadt H. verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Die Berufung ist statthaft gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn sie betrifft wiederkehrende bzw. laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, nämlich für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006. Der Berufung ist weiterhin in der Frist und Form des § 151 SGG eingelegt worden.
Die Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass ihr die Grundsicherungsleistungen nach den §§ 41 ff SGB XII nur mit einer Kürzung von 1,20 EUR je Betreuungstag in der WfbM bewilligt werden. Der Gerichtsbescheid des SG und die Bescheide der Beklagten waren demgemäß zu ändern; die weitergehende Berufung zurückzuweisen.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Frage, ob der Beklagte den Wert des kostenlosen Mittagessens bedarfsmindernd berücksichtigen darf. Die im Verwaltungs- und Klageverfahren noch streitige Frage, ob das der Klägerin ausgezahlte Kindergeld als Einkommen bedarfsmindernd angerechnet werden darf, ist durch den Gerichtsbescheid des SG zum Nachteil der Klägerin entschieden. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin auf Nachfrage mitgeteilt, dass Gegenstand ihrer Berufung allein die Anrechnung des kostenfreien Mittagessens sei, die Anrechnung des Kindergeldes werde nicht mehr gerügt (Schriftsatz vom 31. August 2006). Streitiger Zeitraum ist die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006. Für diesen Zeitraum hat der Beklagte die Bewilligung der Grundsicherungsleistungen geregelt. Dieser Zeitraum unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. In das Verfahren einzubeziehen gemäß § 96 Abs. 1 SGG ist der Änderungsbescheid vom 7. Oktober 2005, der nach Klageerhebung erlassen wurde. Durch die Einbeziehung, die das SG versäumte, wird der Verfahrensstand hergestellt, wie er bei ordnungsgemäßer Einbeziehung bestanden hätte. Über diesen Bescheid ist daher nicht auf Klage, sondern durch die Berufung zu entscheiden.
Die Klägerin ist aufgrund ihrer Behinderung anspruchsberechtigt für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß § 41 SGB XII zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes. Als Mitglied der Haushaltsgemeinschaft mit ihren Pflegeeltern steht ihr gemäß § 28 SGB XII ein nach Regelsätzen zu bemessender Bedarf von 276,00 zu (Niedersächsische Verordnung über die Regelsätze vom 25. Januar 2005 - Nds GVBl S. 43 - bzw. vom 23. August 2005 - Nds GVBl S.275 ; jeweils i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII - RSV - vom 3. Juni 2004 - BGBl. I S. 1067). Diese Leistungen sind dem Grunde nach nicht streitig, ebenso wenig wie die Kosten der Unterkunft. Die Klägerin erhält weiterhin Eingliederungshilfe nach §§ 19 Abs. 3, 53, 54 SGB XII wegen ihres Aufenthaltes in der WfbM - eine teilstationäre Einrichtung -.
In dieser Einrichtung erhält die Klägerin ein kostenloses Mittagessen. Dieses kostenlose Mittagessen ist mit einem Wert von 1,20 EUR je Kalendertag anzusetzen. Der Regelsatzbedarf ist in diesem Umfang je Betreuungstag in der WfbM abweichend festzulegen. Die ersparten Aufwendungen für das Mittagessen sind nicht als bedarfsminderndes Einkommen anzurechnen.
Der Senat hat im Beschluss vom 28. Juli 2006 (- L 8 SO 45/06 ER - FEVS 58, Seite 154) ausgeführt, dass die über § 42 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gewährten Regelbedarfsätze in Fällen der vorliegenden Art abweichend festgelegt werden können, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Damit erfolgte eine Anrechnung des kostenlosen Mittagessens auf der Bedarfsseite, also § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII (ebenso LSG Berlin Brandenburg, Urteil vom 28. September 2006 L 23 SO 1094/05 - Recht der Lebenshilfe 2007, Seite 29 (Kurzwiedergabe) und [...] (vollständig) sowie zur Rechtslage nach dem BSHG Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - OVG vom 8. September 1987 - 4 A 26/87 - FEVS 39, 108). Die Vorschrift des § 28 Abs. 1 SGB XII regelt, dass der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 SGB XII nach Regelsätzen erbracht wird. Die Bedarfe werden abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Auch nach neuerlicher Prüfung hält der Senat an der Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zur Bemessung des kostenlosen Mittagessens und der damit verbundenen Bedarfsminderung fest.
Zwar wird hiergegen eingewandt, dass das kostenlose Mittagessen als Dauerleistung angeboten wird. Eine derartige Dauerleistung sei als Sachbezug als Einkommen zu bewerten, wie sich aus § 2 Abs. 1 Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII ergebe, und nach den Vorschriften der §§ 82 ff SGB XII ggf. als Einkommen zu berücksichtigen (vgl W. Schellhorn in Schellhorn/ Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 28 SGB XII Rdnr 12; Adolph in Linhart/Adolph, Kommentar zum SGB II / XII / Asylbewerberleistungsgesetz, Loseblattsammlung Stand Mai 2007, § 28 SGB XII Rdnr 5). Weiterhin wird die Frage aufgeworfen, ob bei der Betrachtungsweise des Senats die spezielle Regelung des Kostenbeitrages für ein kostenloses Mittagessen in § 92 Abs. 2 SGB XII systemwidrig unterlaufen würde (vgl Berlit, Anmerkungen zum Senatsbeschluss vom 28. Juli 2006, a.a.O., [...] PR-SozR 21/2006 Anmerkung 2; siehe auch OVG Münster, Urteil vom 29. November 2006 - 21 A 1565/05 - Städte- und Gemeinderat 2007, Seite 29 - zur Anrechnung des kostenlosen Mittagessens auf Grundsicherungsleistungen bei Erwerbsminderung nach dem Grundsicherungsgesetz). Denn bei Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII müsste der behinderte Mensch Kosten für einen Teil der Leistungen in der WfbM aufbringen, auch wenn sein Einkommen - wie auch hier unterhalb des zweifachen Eckregelsatzes läge.
Diese Einwände, die sich im wesentlichen gegen die Berücksichtigung auf der Bedarfs- und nicht auf der Einkommensseite richten, überzeugen nicht. Leistungen der Sozialhilfe - hier der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden erbracht zur Deckung des sozialhilferechtlich relevanten Bedarfs. Soweit es um die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts geht, der u.a. die Ernährung beinhaltet, wird der Bedarf nach Regelsätzen erbracht (§§ 42 Satz 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn der Lebensunterhalt nicht aus dem Einkommen oder Vermögen beschafft werden kann (§ 41 Abs. 2 SGB XII). Zur Feststellung der Bedürftigkeit muss deshalb vor der Prüfung, ob Einkommen zu berücksichtigen ist, bereits begriffsnotwendig der Bedarf ermittelt werden. Dieser umfasst bei der Klägerin das hier streitige Mittagessen nicht, weil insoweit ihr Bedarf bereits gedeckt ist.
Eine Berücksichtigung des in der WfbM zur Verfügung gestellten Mittagessens als Einkommen nach § 82 SGB XII würde zu einer Umgehung des Grundprinzips der Pauschalierung führen. Der Gesetzgeber hat mit dem weitgehenden Wegfall einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalts im SGB XII bzw. für den Personenkreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und den mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen im Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grund-sicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) laufende Leistungen zum Lebensunterhalt ausdrücklich als strikte Pauschalleistungen ausgestaltet und nur in abschließend normierten Fällen zusätzliche Leistungen vorgesehen. Dieser Pauschalierungsgrundsatz führt nicht nur zu einem Verbot, darüber hinaus zusätzliche Leistungen zu erbringen, sondern gleichzeitig zu einem Rechtsanspruch des Hilfebedürftigen auf die volle pauschalierte Regelleistung. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII wird der pauschalierte Bedarf abweichend festgelegt. Im Bereich des SGB II ist eine solche abweichende Festlegung nicht vorgesehen; dies führt dazu, dass bei ähnlichen Fallgestaltungen eine Berücksichtigung der von Dritten zur Verfügung gestellten Verpflegung nicht erfolgen kann (s. hierzu Beschluss des Senats vom 30. Juli 2007 - L 8 AS 186/07 ER ).
Entgegen den von Berlit (a.a.O) und anderen geltend gemachten Bedenken wird § 92 Abs. 2 SGB XII bei der hier vertretenen Auffassung nicht systemwidrig unterlaufen. Zwar ist zutreffend, dass bei einer Berücksichtigung des kostenlosen Mittagessens auf der Einkommensseite bei der Klägerin eine Anrechnung auf ihre Leistungen nach dem SGB XII nicht erfolgen würde. Insoweit wäre letztlich § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB XII einschlägig, da die Klägerin sich im Arbeitsbereich einer WfbM befindet. Nach der Sonderregelung des § 92 Abs. 2 Satz 4 SGB XII ist die Aufbringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts nicht zumutbar, wenn das Einkommen des behinderten Menschen insgesamt einen Betrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes nicht übersteigt. Dies wäre hier der Fall. Denn das Einkommen der Klägerin liegt erheblich unter dem doppelten Eckregelsatz, der 690,00 EUR beträgt. Bei Anwendung dieser Vorschrift könnte die Klägerin zu einem Kostenbeitrag nicht herangezogen werden. Der Regelsatz bliebe ihr im Ergebnis ungekürzt erhalten. Die Vorschrift des § 92 SGB XII enthält jedoch - wie bei der Vorgängervorschrift des § 43 BSHG aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Unterabschnitt 7 des BSHG "Eingliederungshilfe für behinderte Menschen" noch deutlicher war Sonderregelungen für den Einsatz von Einkommen und Vermögen im Falle der Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und ist auf die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. bzw. 4. Kapitel nicht übertragbar (so auch: W. Schellhorn, a.a.O., § 92 Rdnr 15; Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, § 92 Rdnr 17; Bieritz-Hader in LPK-SGB XII, 7. Auflage 2005, § 92 Rdnr 8; LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Denn es muss unterschieden werden zwischen den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, welche die Klägerin nach § 41 Abs. 1 SGB XII erhält, und den Leistungen der Eingliederungshilfe für ihren Aufenthalt in der WfbM. Das kostenlose Mittagessen ist kein Bestandteil der Eingliederungshilfe. Vielmehr gehören die Aufwendungen für das Mittagessen zum Bereich des Lebensunterhalts, der durch die Leistungen nach § 41 SGB XII gedeckt wird. Deshalb verweist § 41 Abs. 2 SGB XII wegen der Anrechnung von Einkommen und Vermögen nur auf die Vorschriften der §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII; § 92 SGB XII wird gerade nicht in Bezug genommen. Daher verbleibt es bei der Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII wegen der anderweitig sichergestellten Bedarfsdeckung im Hinblick auf das Mittagessen, zumal die Begründung des Gesetzgebers zu dieser Vorschrift als Beispiel einer von dritter Seite gewährten bedarfsmindernden Leistung ausdrücklich "unentgeltliches Essen" nennt (BT-Drs. 15//1514, Seite 59).
Wegen der Höhe der häuslichen Ersparnis ist auszugehen von den im Regelsatz enthaltenen Leistungen für Nahrungsmittel, Getränke und Tabak. Grundlage der Bemessung der Regelsätze ist der aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe abzuleitende Eckregelsatz, § 2 Abs. 1 Satz 1 RSV. Nach § 2 Abs. 2 RSV setzt der Eckregelsatz sich aus der Summe der Verbrauchsausgaben zusammen, die sich aus den Vomhundertanteilen verschiedener Abteilungen aus dem vom Statistischen Bundesamt erstellten Verzeichnis einer neu zur Verfügung stehenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben. Für die hier maßgebliche Abteilung 01 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) werden die Ausgaben zu einem Anteil von 96 vom Hundert berücksichtigt. Das ergibt einen regelsatzrelevanten Betrag von 127,31 EUR (vgl Vor in Estelmann, Kommentar zum SGB II, Loseblattsammlung Stand Februar 2007, § 20 Rdnrn 35 ff, 40, 41). Die zum SGB II angestellten Erwägungen können hinsichtlich der Höhe der Regelsatzleistungen ohne weiteres auf das SGB XII übertragen werden, da insoweit dieselben Maßstäbe gelten. Der Anteil der Nahrungsmittel im Regelsatz ist um den Anteil für alkoholische Getränke und Tabakwaren zu kürzen. Die Klägerin hat insoweit keine Ersparnis. Gestützt auf die neuen Ermittlungen (siehe Schwabe, Die Zusammensetzung des Regelsatzes im SGB XII bzw. der Regelleistung im SGB II in Höhe von 345,00 EUR ab dem 01.01.2007, ZfF 2007, Seite 25, 27) ist der Anteil für alkoholische Getränke mit 7,50 EUR und der Anteil für Tabakwaren mit 6,24 EUR zu bemessen. Diese Beträge sind abzuziehen von dem Anteil Nahrungsmittel/Getränke, sodass sich ein im Regelsatz enthaltener Anteil von 113,57 EUR für Nahrungsmittel und Getränke ohne Alkoholika errechnet. Der Anteil der Kosten für das Mittagessen kann anhand der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nicht bestimmt werden, weil insoweit keine Werte vorhanden sind. Es ist daher nahe liegend, auf § 1 Abs. 1 Sachbezugsverordnung zurückzugreifen, zumal diese Vorschrift in § 2 Abs. 1 Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII für die Bewertung von Sachbezügen herangezogen wird. Hieraus ergibt sich, dass die Sachbezugsverordnung für den Wert des Mittagessens von dem monatlichen Gesamtbetrag an Verpflegung einen Anteil von 39,07% berücksichtigt. Die Klägerin erhält den Regelsatz für eine Haushaltsangehörige, also 80% des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand. Der Anteil für Nahrungsmittel und Getränke ohne Alkoholika reduziert sich daher auf 90,86 EUR (113,37 EUR x 80%). Wird auf diesen Regelsatzanteil Ernährung der Anteil für das Mittagessen von 39,07% umgelegt, ergibt sich ein monatlicher Betrag von 35,50 EUR. Je Kalendertag (35,50 EUR x 12 Monate geteilt durch 365 Jahrestage) errechnet sich ein kalendertäglicher Betrag von 1,17 EUR. Dieser Betrag ist auf 1,20 EUR wegen ersparter Aufwendungen für Kochenergie aufzustocken, da der Regelsatz bereits Leistungen für Haushaltsenergie enthält. Diese Erhöhung beruht auf einer Schätzung. Der Regelsatz enthält einen Anteil von 21,75 EUR für Strom; auf die Klägerin entfällt daher ein Betrag in Höhe von 17,40 EUR für Strom (21,75 EUR Regelsatzanteil x 80% Regelsatz der Klägerin). Auf den Kalendertag umgerechnet ergibt sich ein Betrag von 0,57 EUR (17,40 EUR x 12 Monate geteilt durch 365 Jahrestage). Angesichts dieses täglichen Gesamtstromanteils im Regelsatz erscheint die wegen der Kochenergieersparnis im Wege der Schätzung durchgeführte Erhöhung des Betrages von 1,17 EUR auf 1,20 EUR als angemessen.
Eine monatliche pauschale Berücksichtigung dieser täglichen häuslichen Ersparnis kann nicht durchgeführt werden. Die Leistungen nach dem SGB XII sind individuell zu bemessen. Die häusliche Ersparnis darf daher nur berücksichtigt werden, wenn diese Ersparnis tatsächlich eintritt, also nur an Betreuungstagen. Dies bedeutet, dass Monat für Monat geprüft werden muss, ob der behinderte Mensch sich in der Einrichtung aufgehalten und dort das kostenlose Mittagessen eingenommen hat. An den Tagen, an denen dies nicht der Fall war, ist keine häusliche Ersparnis eingetreten, sodass auch insoweit keine Bedarfsminderung eintreten kann. Verwaltungspraktisch lässt sich das in der Weise umsetzen, dass der Sozialhilfeträger einen bestimmten monatlichen Betrag häuslicher Ersparnis sogleich bedarfsmindernd berücksichtigt, bei dieser Fallgestaltung also 24,00 EUR pro Monat (20 Arbeitstage x 1,20 EUR Ersparnis). Sollte sich herausstellen, dass der behinderte Mensch die Einrichtung nicht in diesem zeitlichen Umfang besucht hat, müsste eine Nachzahlung erfolgen, also 1,20 EUR häusliche Ersparnis multipliziert mit nicht in der Einrichtung verbrachten Tagen. Der Beklagte wird daher eine Neuberechnung für die streitige Zeit durchführen müssen und die zuviel einbehaltenen Beträge an die Klägerin nachzahlen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts bleibt hiervon unberührt.
Gerichtskosten werden in Sozialhilfeverfahren dieser Art nicht erhoben.
Die Revision wird zugelassen. Der Senat misst der Frage der Berücksichtigung des kostenlosen Mittagessens in einer Werkstatt für behinderte Menschen grundsätzliche Bedeutung bei, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. -