Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 03.08.2007, Az.: L 7 B 232/05 AS

Zulässigkeit einer Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe; Bedeutung einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
03.08.2007
Aktenzeichen
L 7 B 232/05 AS
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 40086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2007:0803.L7B232.05AS.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - 16.12.2005 - AZ: S 25 AS 811/05 ER

Fundstellen

  • NZS 2008, 336 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAP EN-Nr. 797/2008

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 16. Dezember 2005 im Hinblick auf die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgeändert. Der Antragstellerin wird für das Verfahren des ersten Rechtszuges ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E., F., bewilligt.

Eine Kostenerstattung des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Lüneburg vom 16.12.2005, mit der sie sich gegen die teilweise Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren S 25 AS 811/05 ER wendet, ist gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG - statthaft. Es ist daher davon auszugehen, dass der von dem Bevollmächtigten der Antragstellerin "zunächst" erhobenen Gegenvorstellung gegenüber der "hilfsweise" eingelegten Beschwerde keine Bedeutung zukommt. Eine Gegenvorstellung kommt als nicht förmlicher außerordentlicher Rechtsbehelf nur gegen Beschlüsse in Betracht, gegen die ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (zur Statthaftigkeit vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, § 178a Rn. 1 ff.). Es ist somit anzunehmen, dass die Gegenvorstellung nur für den Fall der Unstatthaftigkeit der Beschwerde erhoben sein sollte. Die Beschwerde steht als Prozesshandlung ebenso nicht unter einer zu ihrer Unwirksamkeit führenden unzulässigen Bedingung.

2

Die darüber hinaus zulässige (vgl. § 173 SGG) Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragstellerin ist für das erstinstanzliche Verfahren in vollem Umfang Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

3

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht ist im sozialgerichtlichen Verfahren auch dann gerechtfertigt, wenn nur von einem Teilerfolg des geltend gemachten Anspruchs auszugehen ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 27.07.2005 - L 7 B 14/05 AS -; vom 19.05.2006 - L 7 B 213/05 AS -). Demgegenüber wird für das zivilgerichtliche Verfahren vertreten, dass bei teilweiser Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe auch nur in Teilen zu bewilligen sei (vgl. Philippi in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 114 Rdnr. 20; Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl. 2006, § 114 Rdnr. 102). Eine Übertragung dieser Ansicht auf sozialgerichtliche Verfahren ist jedoch nicht angezeigt, soweit - wie hier - das Gerichtskostengesetz keine Anwendung findet (vgl. § 197a SGG). In diesen Verfahren entstehen gemäß § 3 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - (Betrags-) Rahmengebühren, während sich im Zivilverfahren die Gebühren des Rechtsanwalts grundsätzlich nach dem Gegenstandswert bemessen, vgl. § 2 Abs. 1 RVG. Eine Beschränkung der Prozesskostenhilfe auf einen Teil des Anspruchs führt im Zivilverfahren somit dazu, dass sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse auch nur nach einem Teilgegenstandswert bemisst (vgl. OLG München, Beschluss vom 28.10.1994 - 11 WF 979/94 - m.w.N.). Zwar bestimmt sich nach § 48 Abs. 1 RVG der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen, durch die PKH bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Im Fall einer Rahmengebühr gibt es jedoch keinen eindeutigen Anknüpfungspunkt für die Gebührenhöhe. Vielmehr ist die Gebühr gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ein geringerer Wert des Verfahrensgegenstandes führt damit nicht zwingend zu einer geringeren Gebühr innerhalb des vorgesehenen Gebührenrahmens. Mangels sachgerechter Kriterien, wie sich eine Beschränkung der Prozesskostenhilfe auf den nach einem Rahmen zu bemessenden Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts auswirkt und im Rahmen der Kostenfestsetzung umzusetzen ist, ist eine Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe in den genannten sozialgerichtlichen Verfahren daher weder praktikabel noch sinnvoll. Wird daher - wie vorliegend - eine hinreichende Erfolgsaussicht zumindest in Teilen bejaht, so ist für das gesamte Verfahren vollumfänglich Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. auch LSG MV, Beschluss vom 21.02.2007 - L 7 B 189/06 -; LSG HH, Beschluss vom 08.03.2007 - L 5 B 118/06 ER AS -).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

5

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.