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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 TierSchlV-URdErl - Zur Umsetzung

Bibliographie

Titel
Umsetzung des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2017/625, der Artikel 44 und 45 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 i. V. m. der TierSchlV
Redaktionelle Abkürzung
TierSchlV-URdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510
  • des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 3. 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/ 608/EWG, 89/662/ EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. EU Nr. L 95 S. 1, Nr. L 137 S. 40; 2018 Nr. L 48 S. 44, Nr. L 322 S. 85; 2019 Nr. L 126 S. 73), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. 10. 2021 (ABl. EU Nr. L 357 S. 27),

  • der Artikel 44, 45 und 46 der Verordnung (EG) Nr. 1069/ 2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. 10. 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. EU Nr. L 300 S. 1; 2014 Nr. L 348 S. 31; 2017 Nr. L 137 S. 40), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 6. 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 1), und

  • der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. 9. 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. EU Nr. L 303 S. 1; 2014 Nr. L 326 S. 6; 2017 Nr. L 137 S. 40), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2018/723 der Kommission vom 16. 5. 2018 (ABl. EU Nr. L 122 S. 11) i. V. m.

  • der TierSchlVO vom 20. 12. 2012 (BGBl. I S. 2982)

werden folgende Hinweise gegeben:

1.1 Überwachungsgebiete

Die Zuständigkeit für die Überwachung von Betrieben nach den o. g. rechtlichen Vorgaben liegt grundsätzlich bei den kommunalen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden. Für die Zulassung von Lebensmittelbetrieben und von Futtermittelbetrieben sowie im Rahmen des § 2 Nr. 3 der ZustVO-Tier für die Zulassung und Überwachung von Beseitigungseinrichtungen für tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 ist das LAVES zuständig.

Sowohl im Lebensmittelbereich als auch im Bereich tierischer Nebenprodukte sind kontinuierlich ablaufende automatisch gesteuerte Prozesse der Herstellung oder Behandlung von den zuständigen Überwachungsbehörden zu bewerten, zu validieren und zu verifizieren.

Im Rahmen der behördlichen Überwachung steht das LAVES den kommunalen Überwachungsbehörden im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis mit technischer Beratung durch seine technischen Sachverständigen zur Verfügung bei

  • der Überprüfung technischer Anlagen oder Einrichtungen,

  • der Beurteilung technischer Zusammenhänge sowie

  • technischen Fragestellungen.

1.2 Fachliches Spektrum der technischen Sachverständigen

Das fachliche Spektrum der technischen Sachverständigen ergibt sich aus Anlage 1. Eine Übersicht zur technischen Überprüfung von Anlagen, bei denen nach Artikel 14 Buchst. b Nummer i sowie Buchstaben e und g der Verordnung (EU) 2017/625 Kontrollen der zuständigen Behörde zur Nachprüfung von Messungen der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer sowie nach den Bestimmungen für Tierschutz und Tiergesundheit vorzunehmen sind, ist unter Angabe der Rechtsgrundlagen in Anlage 2 beigefügt.

1.3 Beteiligung der technischen Sachverständigen

Im Rahmen der Umsetzung des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2017/625, der Artikel 44, 45 und 46 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 i. V. m. der TierSchlVO werden die kommunalen Überwachungsbehörden gebeten, die Fachkompetenz der technischen Sachverständigen des LAVES in Anspruch zu nehmen.

1.4 Prüfberichte

Die Feststellungen der Überprüfungen durch die technischen Sachverständigen werden schriftlich festgehalten. Eine Bewertung von festgestellten Mängeln erfolgt nach Anlage 3. Der Prüfbericht wird unverzüglich an die für die laufende Überwachung und den Vollzug zuständige Behörde weitergeleitet, die diesen Bericht in das Gesamtergebnis der Kontrolle und die ggf. zu veranlassenden Maßnahmen sowie die Risikobewertung und Festlegung von Kontrollfrequenzen mit einbezieht.

Soweit der Bericht zulassungsrelevante Mängel enthält, hat die für die Überwachung zuständige Behörde den Bericht an die für die Zulassung zuständige Behörde zu übersenden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 27. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1161)