Anlage 3 TierSchlV-URdErl - Bewertung von durch die technischen Sachverständigen festgestellten Mängeln
Bibliographie
- Titel
- Umsetzung des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2017/625, der Artikel 44 und 45 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 i. V. m. der TierSchlV
- Redaktionelle Abkürzung
- TierSchlV-URdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
0 | 1 | 2 | 3 | 4 |
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Anforderungen erfüllt | geringe Mängel | bedeutende Mängel | schwerwiegende Mängel | KO-Bewertung |
Stufe 0 (Anforderungen erfüllt)
Stufe 1 (geringe Mängel)
Mängel führen zu keiner nachteiligen Beeinflussung der Produkt- und Verfahrenssicherheit.
Stufe 2 (bedeutende Mängel)
Die Produktsicherheit ist noch gegeben. Bei Nichtabstellung des Mangels ist das Risiko für eine Gefährdung der Produkt- und Verfahrenssicherheit wahrscheinlich.
Stufe 3 (schwerwiegende Mängel)
Mängel bei dieser Bewertung können zu einer Gefahr werden.
Stufe 4 (KO-Bewertung)
Die Produkt- und Verfahrenssicherheit ist grundsätzlich nicht mehr gegeben.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 27. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1161)