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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Anlage 3 TierSchlV-URdErl - Bewertung von durch die technischen Sachverständigen festgestellten Mängeln

Bibliographie

Titel
Umsetzung des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2017/625, der Artikel 44 und 45 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 i. V. m. der TierSchlV
Redaktionelle Abkürzung
TierSchlV-URdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510
01234
Anforderungen erfülltgeringe Mängelbedeutende Mängelschwerwiegende MängelKO-Bewertung
  • Stufe 0 (Anforderungen erfüllt)

  • Stufe 1 (geringe Mängel)

    Mängel führen zu keiner nachteiligen Beeinflussung der Produkt- und Verfahrenssicherheit.

  • Stufe 2 (bedeutende Mängel)

    Die Produktsicherheit ist noch gegeben. Bei Nichtabstellung des Mangels ist das Risiko für eine Gefährdung der Produkt- und Verfahrenssicherheit wahrscheinlich.

  • Stufe 3 (schwerwiegende Mängel)

    Mängel bei dieser Bewertung können zu einer Gefahr werden.

  • Stufe 4 (KO-Bewertung)

    Die Produkt- und Verfahrenssicherheit ist grundsätzlich nicht mehr gegeben.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 27. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1161)