Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 23.11.2011, Az.: 5 U 141/11
Recht des Krankenversicherers zur Kündigung des Krankheitskostenversicherungsvertrages wegen Erschleichens von Leistungen durch den Versicherungsnehmer
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 23.11.2011
- Aktenzeichen
- 5 U 141/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 29629
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2011:1123.5U141.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - AZ: 13 O 2796/10
Rechtsgrundlagen
- § 314 Abs. 1 S. 2 BGB
- § 206 Abs. 1 S. 1 VVG
Amtlicher Leitsatz
Erschleicht sich ein Versicherungsnehmer in der Krankheitskostenversicherung durch Vorlage fingierter Rechnungen über Jahre erhebliche Leistungen (hier: rd. 150.000 €), so kann der Versicherer den Vertrag nach § 314 Abs. 1 S. 1 BGB fristlos kündigen. § 206 Abs. 1 S. 1 VVG steht dem nicht entgegen.
In dem Rechtsstreit
H... W..., . B..,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte S..., B...
gegen
B... K... a. G., W...
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte B..., K...
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Landgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 2011 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Juni 2011 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger macht Leistungen aus einer bei der Beklagten unterhaltenen privaten Krankenversicherung geltend. Daneben möchte er feststellen lassen, dass die Krankenversicherung trotz einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten zu unveränderten Konditionen fortbesteht. Eine entsprechende Feststellung hatte er in der ersten Instanz zunächst auch für die bei der Beklagten abgeschlossene Pflegeversicherung begehrt. Durch Beschluss vom 17. Juni 2011 hat das Landgericht den auf die Pflegeversicherung bezogenen Teil des Rechtsstreits an das Sozialgericht Oldenburg verwiesen.
Der im August 1941 geborene Kläger war, bevor er erkrankte, ab 1998 als Pflegedienstleiter und Bereichsleiter in dem seinerzeit von M... K... betriebenen "M... - Institut für Physiotherapeutische Anwendungen" tätig. Seit 2002 ist er Rentner. Eigenen Angaben zufolge ist er mit Frau K..., die von November 2004 bis März 2011 auch seine Mieterin war, gut befreundet. Inzwischen ist über sein Vermögen - durch Beschluss des Amtsgerichts Nordenham vom 12. Januar 2011 - das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat das vorliegende Verfahren aus der Insolvenzmasse freigegeben.
Seit 2003 reichte der Kläger bei der Beklagten regelmäßig Rechnungen über Behandlungspflege und Physiotherapieleistungen ein. Die Beklagte erstattete daraufhin insgesamt 181.522,75 €. Davon entfielen 154.507,29 € auf Behandlungspflegerechnungen - insbesondere für Blutzuckerkontrollen und InsulinInjektionen - sowie 27.015,46 € auf Physiotherapierechnungen.
Was die Behandlungspflege betrifft, so legte der Kläger bis September 2005 Rechnungen mit dem Briefkopf "Ambulanter Pflegedienst R..." vor. Die ab Oktober 2005 übermittelten Belege stammten angeblich von einem Dienstleister namens "Ambulanter PflegeService K...". Auf die einzelnen Liquidationen der vermeintlichen Pflegedienste und die darauf bezogenen Leistungsabrechnungen, die die Beklagte als Anlage B 3 vorgelegt hat, wird Bezug genommen.
Die vom Kläger eingereichten Rechnungen für die Physiotherapie wiesen anfänglich das "Median Institut für Physiotherapeutische Anwendungen M... K...l" als Absender aus, danach die "Physiotherapeutin M... K..." und schließlich eine "Praxisgemeinschaft PhysioTeam". Insoweit wird auf das Anlagenkonvolut B 4 verwiesen.
Für den Abrechnungsmonat Mai 2010 reichte der Kläger zwei zueinander in Widerspruch stehende Rechnungen für angebliche Behandlungspflegeleistungen des Pflegedienstes K...ein. Der anschließende Versuch der Beklagten, sich mit dem Pflegedienst in Verbindung zu setzen, um die Angelegenheit zu klären, scheiterte, weil dort über die auf den Rechnungen ausgewiesenen Kontaktdaten niemand erreicht werden konnte. Daraufhin überprüfte die Beklagte sämtliche eingereichte Rechnungen und wurde auf zahlreiche weitere Ungereimtheiten aufmerksam. Dazu wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2 bis 4) Bezug genommen. Letztlich stellte sich heraus, dass zumindest die "Praxisgemeinschaft PhysioTeam" und der "Ambulante Pflege Service K..." nicht existieren.
Auf die vom Kläger eingereichten Rechnungen des Pflegedienstes K... vom 1. Juli 2010 über 2.996,28 € und vom 1. August 2010 über 2.900,05 € erbrachte die Beklagte keine Leistungen mehr. Die genannten Beträge in Höhe von insgesamt 5.896,33 € hat der Kläger seiner - bestrittenen - Darstellung auf Seite 2 der Klageschrift zufolge in bar an Pflegekräfte gezahlt. An anderer Stelle - nämlich auf Seite 3 der Klageschrift - und in seiner Anhörung vor dem Landgericht hat der Kläger erklärt, er habe die Rechnung des Pflegedienstes K... für Juni 2010 noch nicht ausgeglichen. Quittungen hat der Kläger für seine angeblichen Barzahlungen nicht erhalten.
Unstreitig noch nicht ausgeglichen sind die Rechnung des Pflegedienstes K... vom 6. August 2010 in Höhe von 257,48 € sowie die Rechnungen der "Praxisgemeinschaft PhysioTeam" vom 16. Juli 2010 in Höhe von 290,00 €, vom 21. Juli 2010 in Höhe von 401,50 € und vom 29. Juli 2010 in Höhe von 390,00 €.
Mit Schreiben vom 24. August 2010 kündigte die Beklagte den Krankenversicherungsvertrag des Klägers fristlos. Zur Begründung führte die Beklagte an, ihre Überprüfungen hätten ergeben, dass die Pflegedienste "R..." und "K..." nicht existierten. Sie müsse davon ausgehen, dass der Kläger seit 2003 Rechnungen von fiktiven Unternehmen einreiche, in denen nicht durchgeführte Behandlungspflegemaßnahmen ausgewiesen seien. Der Kläger trat der fristlosen Kündigung entgegen. Unter dem 2. September 2010 ließ er die Beklagte über seine Rechtsanwälte auffordern, bis zum 13. September 2010 zu erklären, dass der Versicherungsvertrag durch die ausgesprochene Kündigung nicht beendet worden sei. Eine solche Erklärung gab die Beklagte nicht ab.
Gegen den Kläger ist - auf Veranlassung der Beklagten - ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Der Kläger wiederum hat Strafanzeige "gegen die Praxisgemeinschaft für Physiotherapie sowie den Pflegedienst K..." erstattet.
Inzwischen ist der Kläger bei einer anderen privaten Krankenversicherung im Basistarif versichert.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung sei unwirksam. Das ergebe sich bereits aus § 206 VVG, der auch außerordentliche Kündigungen des Versicherers ausschließe.
Ferner, so der Kläger, sei die Kündigung verspätet. Eine fristlose Kündigung müsse unverzüglich erfolgen. Der Sachverhalt, auf den sich die vorliegende Kündigung stütze, sei der Beklagten jedoch bereits seit Jahren bekannt.
Überdies liege gar kein wichtiger Grund vor, der nach § 314 BGB zu einer Kündigung berechtige. Unabhängig davon, ob die in den Rechnungen ausgewiesenen Dienstleister existierten oder nicht, habe er, der Kläger, die in Ansatz gebrachten Behandlungen tatsächlich benötigt und in Anspruch genommen. Zu dem in den Rechnungen genannten "PhysioTeam" habe er über einen Inforuf des Berufsverbandes für Physiotherapeuten Kontakt aufgenommen. Die Inanspruchnahme des Pflegedienstes beruhe - so die Darstellung in der Klageschrift - auf einer Empfehlung seines Sohnes. Bezahlt habe er die Leistungen jeweils, nachdem sie erbracht worden seien, teilweise täglich, teilweise wöchentlich.
Dass er Zweifel an der Seriosität der Dienstleister hätte hegen müssen, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Die Barzahlung sei branchenüblich und auch der Inhalt der Rechnungen sei aus seiner Sicht zunächst unverdächtig gewesen. Dementsprechend habe er, als er die Rechnungen bei der Beklagten eingereicht habe, in gutem Glauben gehandelt. Insbesondere habe er in keiner Weise an der Erstellung der Rechnungen mitgewirkt. Zwar sei er - unstreitig - für das seinerzeit von M... K... geführte Unternehmen "Median" tätig gewesen. Doch sei Frau K...weder in die Pflegedienste R... und K...involviert noch habe diese etwas mit der Praxisgemeinschaft "PhysioTeam" zu tun. Vielmehr habe Frau K... gegen Ende 2004 ihre Tätigkeit als selbstständige Physiotherapeutin eingestellt. Allerdings sei sie in der Regel zugegen gewesen, als die Mitarbeiter des Pflegedienstes K... und der Praxisgemeinschaft für Physiotherapie jeweils ihre Leistungen erbracht hätten.
Wenn die vorliegenden Rechnungen der unterschiedlichen Dienstleister teilweise Ähnlichkeiten aufwiesen, so beruhe das vermutlich darauf, dass in der Branche eine spezielle Software verbreitet sei.
Im Übrigen sei die Kündigung der Beklagten unverhältnismäßig. Er sei "schwerstkrank und hilfebedürftig". seine gesundheitliche Situation lasse es nicht zu, dass die Beklagte Leistungen einstelle, zu denen sie nach dem Versicherungsvertrag verpflichtet sei. Erst recht verbiete der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine fristlose Kündigung.
Vor dem Landgericht hat der Kläger beantragt festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten bestehende Krankenversicherungsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 24. August 2010 nicht erloschen ist. Ferner hat er von der Beklagten einen Ausgleich für die von ihm angeblich gezahlten Behandlungskosten in Höhe von 5.896,33 € nebst Zinsen begehrt. Daneben hat er den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten des ambulanten Pflegeservices in Höhe von 257,48 € und von den Kosten der Physiotherapie in Höhe von 1.081,50 €, jeweils nebst Zinsen, freizustellen. Schließlich hat der Kläger eine Erstattung der ihm durch die vorprozessuale Tätigkeit seiner Rechtsanwälte angeblich entstandenen Kosten (402,82 €) verlangt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Dazu hat sie behauptet, dass der Kläger die bei ihr eingereichten Rechnungen - wahrscheinlich in kollusivem Zusammenwirken mit Frau K... - fingiert habe. Davon, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien, könne nicht ausgegangen werden. Da der Kläger selbst im Pflegedienst tätig gewesen sei, sei anzunehmen, dass er über die nötigen Kenntnisse und Erfahrungen verfüge, um insbesondere die im Rahmen der Behandlungspflege abgerechneten Leistungen (Insulinkontrolle und Verabreichen von Insulin) selbst durchzuführen.
Damit lägen Umstände vor, die sie, die Beklagte, zu einer fristlosen Kündigung berechtige. Die Darstellung des Klägers, selbst Opfer von unseriösen Unternehmen geworden zu sein, sei abwegig. Dass der Kläger in seinem kleinen Wohnort Berne gleich mehrfach an formal gar nicht existierende Behandler (Pflegedienst/Phyiotherapie) geraten sei, sei mehr als unwahrscheinlich. Das gelte umso mehr, als der Kläger jahrelang als Pflegedienstleiter gearbeitet habe. Tatsächlich ließen die zahlreichen Ungereimtheiten in einer Zusammenschau nur den Schluss zu, dass der Kläger bewusst in erheblichem Umfang Rechnungen von tatsächlich gar nicht existierenden Unternehmen eingereicht habe.
Außerdem sei der Kläger nicht in dem von ihm vorgegebenen Umfang pflegebedürftig. Wie sie, die Beklagte, über private Ermittler und eigene Recherchen in Erfahrung gebracht habe, entsprächen die von dem Kläger geschilderten Beeinträchtigungen (Halbseitenlähmung rechts unter Einbeziehung des Armes und des Beines, Karpaltunnelsyndrom am linken Handgelenk) nicht der Wahrheit.
Der Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit in § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG der aktuellen Gesetzesfassung sei in der vorliegenden Gestaltung nicht einschlägig, weil der vermeintliche Versicherungsfall bereits im Jahr 2003 eingetreten sei und deshalb das VVG in seiner alten Fassung Anwendung finde (Art. 1 Abs. 2 EGVVG). Im Übrigen müsse der Tatbestand des § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG teleologisch reduziert werden mit der Folge, dass Kündigungen gemäß § 314 BGB nicht ausgeschlossen seien.
Die 13. Zivilkammer des Landgerichts hat den Kläger angehört und die Zeugin M... K... vernommen. Ferner hat sie eine schriftliche Aussage des auf Veranlassung der Beklagten tätig gewordenen privaten Ermittlers C... Z... eingeholt. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, sie sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger der Beklagten in erheblichem Umfang fingierte Rechnungen vorgelegt und auf diese Weise mindestens 154.507,29 € für angebliche Behandlungspflegeleistungen zu Unrecht erstattet erhalten habe. Weder existierten die Dienstleister, von denen die Rechnungen angeblich stammten, noch habe der Kläger die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen oder entsprechende Zahlungen erbracht. Damit liege ein hinreichender Grund für eine fristlose Kündigung im Sinne des § 314 Abs. 1 BGB vor. Die Vorschrift des § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG stehe einer solchen Kündigung nicht entgegen, weil sie nicht den Zweck verfolge, einen Versicherungsnehmer im Fall eines betrügerischen Verhaltens vor dem Verlust des Versicherungsschutzes zu bewahren. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Gegen das Urteil, das dem Kläger am 22. Juni 2011 zugestellt worden ist, hat dieser mit einem am 20. Juli 2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.
Er ist der Ansicht, dass § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung ausschließe und damit auch Kündigungen nach § 314 BGB. Für eine teleologische Reduktion des § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG sei angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift kein Raum. Außerdem habe der Gesetzgeber mit der Novellierung des VVG ein spezielles Krankenversicherungsverhältnis geschaffen, das den allgemeinen privatrechtlichen Bestimmungen entzogen sei.
Ferner entbehre die Feststellung des Landgerichts, wonach ein wichtiger Grund für eine Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherungsverhältnisses vorgelegen hat, jeglicher Grundlage. Die Kammer habe verkannt, dass es der Beklagten oblegen habe, einen hinreichenden Grund für eine außerordentliche Kündigung substanziiert darzutun und zu beweisen. Das sei der Beklagten nicht gelungen. Zwar seien die bei der Beklagten eingereichten Rechnungen "dubios". Doch habe er, der Kläger, im Rahmen seiner Anhörung überzeugend erläutert, dass er die ausgewiesenen Behandlungen tatsächlich in Anspruch genommen und bezahlt habe. Im Ergebnis könne der für eine Kündigung gemäß § 314 BGB notwendige "subjektive Bezug" nicht festgestellt werden.
Die in dem angefochtenen Urteil niedergelegte Begründung dafür, dass er, der Kläger, die Beklagte bewusst getäuscht habe, sei nicht tragfähig. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts habe er seine Erlebnisse mit den einzelnen Dienstleistern widerspruchsfrei und anschaulich geschildert. Die von ihm beschriebene Art der Bezahlung könne ebenfalls nicht als Argument gegen die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung angeführt werden. Zwar sei er "sehr gutgläubig" gewesen, als er die angeblichen Mitarbeiter der Pflegedienste und die Physiotherapeuten jeweils in bar bezahlt habe. Doch habe er davon ausgehen dürfen, dass ein solches Vorgehen branchenüblich sei. Da er monatlich eine Abrechnung erhalten habe, habe er keinerlei Anlass gehabt, die Seriosität der in Anspruch genommenen Dienstleister in Zweifel zu ziehen.
Aus den Angaben der Zeugin K... ließen sich ebenfalls keine Schlüsse zu seinen Ungunsten ziehen. Im Ergebnis hätte das Landgericht daher einen wichtigen Grund im Sinne des § 314 BGB nicht als bewiesen ansehen dürfen.
Schließlich sei auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung zu beanstanden. Soweit der Fortbestand der Pflegeversicherung im Streit gewesen sei, habe die Beklagte sich zunächst rügelos eingelassen und erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits eine Abtrennung des betreffenden Verfahrensteils bewirkt, indem sie die Zuständigkeit des Landgerichts in Abrede gestellt habe. Auf diese Weise habe sie unnötige Kosten verursacht. Denn das Landgericht habe auch auf Grund des Vortrags der Beklagten zu dem Komplex "Pflegeversicherung" Beweis erhoben. Die dadurch entstandenen Kosten seien der Beklagten aufzuerlegen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Krankenversicherungsverhältnis nach den Tarifen VA, VS, VD, VS100, VK und KH zu der Vertragsnummer 8522142X00 nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 24. August 2010 beendet wurde, sondern zu ungeänderten Konditionen ungekündigt fortbesteht,
2. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit der Kanzlei S...T... in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Kosten des ambulanten Pflegeservices in Höhe von 5.896,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. August 2010 zu zahlen,
4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten des ambulanten Pflegeservices in Höhe von 257,48 € und von den Kosten für die Physiotherapie in Höhe von 1.081,50 € nebst Zinsen jeweils in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. August 2010 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Allerdings ist sie, anders als das Landgericht, der Auffassung, dass § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG in der vorliegenden Konstellation von vornherein nicht anwendbar sei, weil das Versicherungsverhältnis der Parteien - unstreitig - vor dem 1. Januar 2008 entstanden sei und der Kläger noch vor dem 31. Dezember 2008 begonnen habe, fingierte Rechnungen einzureichen. Damit seien die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 EGVVG erfüllt mit der Folge, dass das VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden sei. Diese habe noch keine dem heutigen § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG entsprechende Regelung vorgesehen.
Aber selbst wenn auf § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG abzustellen wäre, könne ihr, der Beklagten, ein Recht zur Kündigung nicht abgesprochen werden, weil diese Vorschrift eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nicht generell ausschließe.
Ein solcher zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund liege hier vor. Das Landgericht sei mit Recht zu dem Schluss gelangt, dass der Kläger fingierte Rechnungen bei ihr, der Beklagten, eingereicht habe, ohne die darin ausgewiesenen Leistungen auf dem Gebiet der Behandlungspflege in Anspruch genommen zu haben. Durch dieses betrügerische Verhalten habe der Kläger aus seiner Krankenversicherung mindestens 154.507,29 € zu Unrecht erlangt. Die den betreffenden Feststellungen des Landgerichts zugrunde liegende Beweiswürdigung sei nicht zu beanstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
B. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die bei der Beklagten abgeschlossene private Krankenversicherung fortbesteht. Dem Landgericht ist darin beizupflichten, dass die Beklagte den Krankenversicherungsvertrag mit ihrem Schreiben vom 24. August 2010 wirksam fristlos gekündigt hat. Das Recht zur Kündigung folgt aus § 314 BGB.
1. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB war gegeben.
a) Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung setzt voraus, dass dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Speziell für die private Krankenversicherung ist zwar im Hinblick auf ihre soziale Funktion anerkannt, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung erst dann gegeben ist, wenn der Versicherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers seinem Eigennutz hintanstellt. Doch ist das grundsätzlich zu bejahen, wenn ein Versicherungsnehmer sich Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht und das ihm vorwerfbare Verhalten die Annahme eines erheblichen Vertrauensbruchs rechtfertigt (BGH, NJWRR 2007, S. 1624, 1625 f. m. w. N.).
b) Eine Gestaltung der zuletzt beschriebenen Art liegt hier vor.
aa) Das Landgericht ist nach dem Ergebnis seiner Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger bei der Beklagten Rechnungen über Behandlungspflege und Physiotherapieleistungen eingereicht hat, obwohl er weder entsprechende Leistungen in Anspruch genommen noch derartige Rechnungen erhalten oder beglichen hatte. Auf diesem Weg, so das Landgericht, habe der Kläger sich allein für Behandlungspflegemaßnahmen 154.507,29 € erschlichen.
Diese Feststellungen legt auch der Senat zugrunde. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden.
(1) Die der Tatsachenfeststellung dienende Beweiswürdigung ist Sache des erstinstanzlichen Tatrichters. Das Berufungsgericht überprüft sie nur darauf, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist, nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und ob die Abwägung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugt (vgl. BGH NJW 2004, 2751 [BGH 14.07.2004 - VIII ZR 164/03]).
(2) Den dargelegten Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht.
(a) Schon die zu den Akten gereichten Rechnungen der verschiedenen Dienstleister sprechen dafür, dass der Kläger die Belege entweder selbst hergestellt hat oder dass sie von dritter Seite mit Billigung oder auf Veranlassung des Klägers gefälscht worden sind. Immerhin existieren bemerkenswerte und nur durch Manipulationen in Täuschungsabsicht plausibel zu erklärende Querverbindungen zwischen den beteiligten Personen beziehungsweise Unternehmen, die angeblich nichts miteinander zu tun haben. Darauf, dass die Rechnungen der Pflegedienste R... und K... von ein und demselben Urheber stammen, weist besonders deutlich das unter dem Briefkopf des Pflegedienstes K...erstellte Schreiben vom 11. Juli 2010 (Anlage B 17 im Anlagenband II) hin. Auf Seite 2 dieses Schreibens heißt es in der - offenbar versehentlich nicht geänderten - Kopfzeile: "Schreiben von Ambulante Krankenpflege R...".
Weiter findet sich auf den Rechnungen der Praxisgemeinschaft PhysioTeam - beispielsweise auf den Belegen vom 19. Mai 2010, vom 11. Juni 2010 und vom 28. Juni 2010 (Anlage B 4 im Anlagenband I) - dieselbe Mobilfunknummer wie auf den Liquidationen des Pflegedienstes K... (vgl. beispielsweise die Belege vom 1. November 2009, vom 1. Dezember 2009 und vom 1. Januar 2010, Anlage B 3 im Anlagenband I).
Ferner entsprechen die Ziffernfolgen, die in dem Schreiben vom 1. Mai 2006 (Anlage B 8 im Anlagenband II) als Kontoverbindung der Zeugin K... angegeben sind, den Daten auf den Rechnungen des Pflegedienstes K...mit dem einzigen Unterschied, dass die Kontonummer und die Bankleitzahl vertauscht sind.
Hinzu kommen die weiteren in der angefochtenen Entscheidung festgehaltenen Auffälligkeiten mit Blick auf die einzelnen Dienstleister, etwa die uneinheitliche Schreibweise des angeblichen Inhabers des Pflegedienstes R... auf den Rechnungen ("B..." und "B...") und die fehlerhaften Angaben zu dem Postfach und der Postleitzahl auf den Rechnungen des Pflegedienstes K.... Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 2 bis 4) Bezug genommen.
(b) Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört. Im Ergebnis vermochte die Kammer seiner Darstellung keinen Glauben zu schenken. Vielmehr hat sie die Schilderungen des Klägers und dessen Erklärungsversuche zu den festgestellten Ungereimtheiten als widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und wirklichkeitsfremd qualifiziert. Auf die betreffende ausführliche Würdigung in den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung (S. 9 bis 14) wird verwiesen. Sie ist aus Sicht des Senats in vollem Umfang tragfähig. Die dagegen vom Kläger erhobenen Einwände greifen nicht durch.
(aa) Der Kläger wendet sich einmal gegen die Aussage des Landgerichts, wonach seine Angaben zu den angeblichen Leistungen der Pflegedienste R... und K... sowie der Praxisgemeinschaft PhysioTeam nicht glaubhaft sind, weil sie konkrete und detaillierte Schilderungen vermissen lassen. Indes wird die Wertung des Landgerichts durch das Protokoll über die Anhörung des Klägers vom 27. Mai 2011 bestätigt. Danach hat der Kläger einerseits zu verstehen gegeben, dass er sich noch an die Tätigkeiten der einzelnen Dienstleister erinnere. Andererseits konnte er aber das Pflegepersonal, welches ihn teilweise über mehrere Jahre betreut haben soll, in keinem Fall namentlich benennen, weder mit dem Vornamen noch mit dem Nachnamen. Ebenso wenig vermochte der Kläger Merkmale zu bezeichnen, die auf eine individuelle Person hinweisen. Selbst über die Mitarbeiterin des Pflegedienstes R..., die ihn ganz überwiegend allein betreut haben soll, wusste der Kläger nicht mehr zu sagen als "jung, schlank, hübsch wie wahrscheinlich 99% oder hoffentlich 99% der Frauen [...] mal blond, mal dunkel, mal Streifen [...] Größe [...] etwa 1,65 m". Die Angaben zu den übrigen Personen sind noch ungenauer.
(bb) Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Landgericht in den von ihm behaupteten postalischen Absprachen mit dem Pflegedienst K...zu Recht eine weitere Ungereimtheit erblickt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls (Seite 5) hat der Kläger in seiner Anhörung vor dem Landgericht - anders als jetzt in seiner Berufungsbegründung - erklärt, telefonische Absprachen mit dem Pflegedienst K...seien gar nicht möglich gewesen. Mündlich habe man zu dem Pflegedienst nur über die vor Ort tätigen Mitarbeiter in Kontakt treten können. im Übrigen habe allein der Postweg zu Verfügung gestanden. Tatsächlich erscheint eine derartige Organisation im Rahmen eines ambulanten Pflegedienstes, der auf kurzfristige Terminänderungen oder andere unvorhergesehene Ereignisse flexibel reagieren können muss, realitätsfern. Außerdem ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass der Pflegedienst K...nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten bereits in dem fraglichen Abrechnungszeitraum mit den auf den Rechnungen angegebenen Daten schwerlich per Post erreicht werden konnte. In ihrer Klageerwiderung vom 11. November 2010 hat die Beklagte ausgeführt, dass die Postleitzahl (4....) und die Ortsangabe (B...), die in dem Absenderfeld der Rechnungen des Pflegedienstes K... jeweils ausgewiesen sind, nicht zueinander passen, weil B... die Postleitzahl 2.... besitzt, während die 4.... der Stadt K... zugeordnet ist. Überdies, so die Beklagte in der Klageerwiderung, existiere das auf den Rechnungen genannte Postfach 11006 weder in K... noch in B.... Der Postfachbereich für B... laute 1101 bis 1164, die Postleitzahl für dortige Postfächer 2..... In K... sei der Postfachbereich 4 oder 6stellig, die einschlägige Postleitzahl laute 4..... Diesem Vortrag ist der Kläger nicht entgegengetreten. Vielmehr hat er in seinem Schriftsatz vom 6. Dezember 2010 erklärt, er könne sich die von der Beklagten vorgetragenen formellen Ungereimtheiten nicht erklären und müsse nunmehr selbst davon ausgehen, dass der Pflegedienst K... als solcher nicht existiere.
(cc) Ebenfalls nicht überzeugend erscheint die Argumentation, mit der der Kläger in der Berufungsbegründung die behaupteten Barzahlungen an die verschiedenen Dienstleister erklären will. Der Kläger führt aus, er sei damals - sehr gutgläubig - der Ansicht gewesen, tägliche beziehungsweise wöchentliche Barzahlungen seien branchenüblich. Demgegenüber liegt es auf der Hand, dass es gerade im Falle von pflegebedürftigen Personen, die möglicherweise nicht einmal mehr aus eigener Kraft mobil sind, keine generelle Übung sein kann, sich die erbrachten Leistungen täglich oder wöchentlich - und noch dazu ohne Abrechnung und ohne Quittung - bar bezahlen zu lassen. Dementsprechend ist selbst auf den bei der Beklagten eingereichten Rechnungen ganz überwiegend ein Zahlungsziel genannt, das zumindest an den Erhalt der Rechnung anknüpft. Die Naivität, die der Kläger in seiner Berufungsbegründung für sich in Anspruch nimmt, ist umso unglaubhafter, als er selbst Pflegedienstleiter war und somit "vom Fach" ist.
(dd) Vor diesem Hintergrund erscheint es auch höchst unwahrscheinlich, dass der Kläger mindestens zweimal auf unseriöse Dienstleister "hereingefallen" ist. Dass der "Ambulante PflegeService K..." und die "Praxisgemeinschaft PhysioTeam" gar nicht existieren, räumt er inzwischen selbst ein.
(ee) Auch die Aussage der Zeugin K... hat nicht dazu beigetragen, dass der Vortrag des Klägers glaubhaft erscheint.
Der in der Berufungsbegründung erhobene Vorwurf, das Landgericht habe die Aussage der Zeugin K...fehlerhaft "ausgewertet", ist unberechtigt. Vielmehr unterstreicht diese Rüge einmal mehr die Widersprüchlichkeit des klägerischen Vorbringens. So wird Frau K... in der Klageschrift als Zeugin dafür angeboten, dass die abgerechnete Behandlungspflege und die Physiotherapie tatsächlich durch Fachpersonal ausgeführt worden sind. Noch deutlicher heißt es in dem Schriftsatz des Klägers vom 6. April 2011, die Zeugin K... sei in der Regel zugegen gewesen, wenn der Pflegedienst K... und die Praxisgemeinschaft für Physiotherapie ihre Leistungen erbracht hätten. deshalb könne sie nähere Angaben zu den Dienstleistungen machen. Demgegenüber hat der Kläger in seiner Anhörung vor dem Landgericht erklärt, die fraglichen Behandlungen hätten nie beziehungsweise höchstens vier bis fünf Mal in acht Jahren in Gegenwart der Zeugin K... stattgefunden. Er hätte sich gegen die Anwesenheit der Frau K... auch verwahrt, weil sie zunächst seine Arbeitgeberin und später seine Mieterin gewesen sei.
Nachdem die Zeugin K... vor dem Landgericht sinngemäß ausgesagt hat, dass sie während der Behandlungen nicht zugegen gewesen sei oder dies zumindest verdrängt habe, trägt der Kläger nunmehr - in der der Berufungsbegründung - schriftsätzlich vor, die Zeugin K...sei "selbst nie mit den jeweiligen Dienstleistern zur Zeit der Behandlung [...] in Kontakt getreten". Deshalb verwundere es nicht, dass sie sich nur oberflächlich an die fraglichen Geschehnisse erinnern könne.
Mit dieser Erklärung, die in diametralem Gegensatz zu dem schriftsätzlichen Vortrag aus der ersten Instanz steht, untermauert der Kläger letztlich die Würdigung des Landgericht, der zufolge die Aussage der Zeugin K... für die Frage, ob die abgerechneten Behandlungen tatsächlich stattgefunden haben oder nicht, unergiebig war.
Soweit die Zeugin K... Angaben dazu gemacht hat, ob und gegebenenfalls in welchem Zusammenhang sie Kenntnis von dem Pflegedienst R... und dessen Inhaber erlangt hat, hat das Landgericht ihre Aussage als unglaubhaft angesehen. Das begegnet angesichts der in der angefochtenen Entscheidung niedergelegten Gründe, vor allem angesichts des Aussageverhaltens der Zeugin, keinen durchgreifenden Bedenken.
(ff) Im Übrigen sind die Erklärungen des Klägers dazu, weshalb er gerade die Pflegedienste R... und K...beauftragt habe, ebenfalls widersprüchlich. Während es in der Klageschrift heißt, der Kontakt "mit dem Pflegedienst" sei auf Grund einer Empfehlung seines Sohnes zustande gekommen, hat der Kläger in seiner Anhörung vor dem Landgericht erläutert, der Inhaber des Pflegedienstes R..., der sich inzwischen in einer "geschlossenen Anstalt" befinde, sei Patient bei Frau K... gewesen und habe sich ihm - dem Kläger - selbst empfohlen. Der Pflegedienst K... wiederum habe ihn mit dem Bemerken angeschrieben, man habe gehört, dass er insulinpflichtig sei, und wolle gern seine Pflege übernehmen. Die angebliche Empfehlung seines Sohnes hat der Kläger, soweit ersichtlich, in seiner Anhörung mit keinem Wort erwähnt.
(c) Bei Zusammenschau der vorstehend aufgeführten Gesichtspunkte und der weiteren in den Gründen der angefochtenen Entscheidung genannten Aspekte begegnet es keinerlei Bedenken, dass das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, der Kläger habe sich in erheblichem Umfang Leistungen der Beklagten erschlichen, indem er fingierte Rechnungen für tatsächlich nicht in Anspruch genommene Behandlungspflege und Physiotherapie zur Erstattung eingereicht hat.
bb) Weiter ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass der Beklagten unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden konnte, und zwar selbst dann nicht, wenn der Kläger tatsächlich in dem von ihm geltend gemachten Umfang pflegebedürftig ist. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Kläger in besonders schwerwiegender Weise die Belange der Beklagten seinem Eigennutz hintangestellt, indem er durch zielgerichtete Täuschung und Ausnutzung des ihm durch die Beklagte entgegengebrachten Vertrauens wirtschaftliche Vorteile in ganz erheblichem Ausmaß erlangt hat. Damit liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vor.
2. Besteht der wichtige Grund - wie hier - in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig (§ 314 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine solche Fristsetzung beziehungsweise Abmahnung ist in der vorliegenden Gestaltung nicht ersichtlich. Allerdings gilt insoweit, wie § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmt, § 323 Abs. 2 BGB entsprechend. Dem Verweis auf § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist zu entnehmen, dass bei Vorliegen besonderer Umstände, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen, eine Fristsetzung beziehungsweise Abmahnung entbehrlich ist (vgl. OLG Celle, NJWRR 2011, S. 767, 769). Einen solchen Fall hat das Landgericht hier zu Recht angenommen, nachdem der Kläger - wie gesagt - über mehrere Jahre Leistungen der Beklagten in Höhe von mindestens 154.507,29 € in strafwürdiger Weise und durch einen ganz massiven Vertrauensbruch erschlichen hat.
3. Gemäß § 314 Abs. 3 BGB kann der Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Auch diese Voraussetzung hat das Landgericht zutreffend bejaht. Soweit der Kläger in der ersten Instanz gerügt hat, die Kündigung sei verspätet ausgesprochen worden, weil der "vollständige Sachverhalt der Beklagten [...] seit Jahren bekannt" gewesen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar hätten, wenn man die eingereichten Rechnungen früher miteinander verglichen und im Detail überprüft hätte, Unstimmigkeiten auffallen müssen. Doch hatte die Beklagte keinen Grund, dem Kläger zu misstrauen, bevor dieser für den Monat Mai 2010 zwei zueinander in Widerspruch stehende Rechnungen für angebliche Behandlungspflegeleistungen des Pflegedienstes K... eingereicht hatte. Nachdem die Beklagte diese Auffälligkeit zum Anlass für eine nähere Überprüfung genommen und weitere Ungereimtheiten festgestellt hatte, hat sie zeitnah, nämlich im August 2010, die fristlose Kündigung ausgesprochen. Unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen Aufwandes für die Überprüfung aller bis dato eingereichten Belege und der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für beide Seiten erscheint die von der Beklagten eingehaltene Frist keinesfalls unangemessen.
4. Der von dem Kläger ins Feld geführte § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG vermag seiner Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.
a) Allerdings ist § 206 VVG - entgegen der Auffassung der Beklagten - in der vorliegenden Konstellation anwendbar, auch wenn das in Rede stehende Versicherungsverhältnis unstreitig vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist und es sich damit um einen Altvertrag im Sinne des Art. 1 Abs. 1 EGVVG handelt.
Die Argumentation der Beklagten, gemäß Art. 1 Abs. 2 EGVVG sei altes Recht anwendbar, weil das betrügerische Verhalten des Klägers vor dem 31. Dezember 2008 begonnen habe und es überwiegend um Versicherungsfälle gehe, die ebenfalls vor dem genannten Datum eingetreten seien, vermag nicht zu überzeugen. Seinem Wortlaut und dem Kontext nach will Art. 1 Abs. 2 EGVVG sicherstellen, dass bei einem Altvertrag der Eintritt eines Versicherungsfalles bis zum 31. Dezember 2008 die Anwendbarkeit des alten Rechts perpetuiert. Der konkret eingetretene Versicherungsfall soll dann vollständig auf der Grundlage des alten VVG abgewickelt werden (vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Art. 1 EGVVG, Rn. 16 m. w. N.).
Hier geht es jedoch nicht um die Abwicklung eines einzelnen Versicherungsfalles, sondern um die davon losgelöste Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein fortlaufendes Versicherungsverhältnis gekündigt werden kann. Auf die in der Vergangenheit eingetretenen und bereits abgewickelten Versicherungsfälle wirkt sich die Kündigung nicht unmittelbar aus. Vor diesem Hintergrund muss auf die im Zeitpunkt der Kündigung geltenden gesetzlichen Vorschriften abgestellt werden, hier also - der Vorgabe des Art. 1 Abs. 1 EGVVG folgend - auf die Bestimmungen des VVG in seiner neuen Fassung.
b) § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG schließt "jede Kündigung" einer - hier vorliegenden - Krankheitskostenversicherung im Sinne des § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG durch den Versicherer aus. Seinem Wortlaut nach erfasst § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG damit auch außerordentliche Kündigungen im Sinne des § 314 BGB. In dieselbe Richtung weist die Fassung des § 206 Abs. 1 Satz 2 VVG, der sich - anders als Satz 1 - explizit auf die "ordentliche Kündigung" beschränkt. Gleichwohl ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG einer Kündigung aus wichtigem Grund entgegensteht.
aa) Dazu haben sich im Wesentlichen drei Standpunkte herausgebildet. Während eine Auffassung die Bestimmung ihrem Wortlaut entsprechend als absolutes Kündigungsverbot wertet, das für jede ordentliche und außerordentliche Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages im Sinne des § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG gilt (so etwa OLG Hamm, Urteil vom 06.05.2011, Az.: 20 U 153/10, Rn. 27 ff., zitiert nach juris. Voit, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 206, Rn. 7 m. w. N.), hält die Gegenposition eine teleologische Reduktion für angezeigt (so etwa OLG Brandenburg, Urteil vom 05.05.2011, Az.: 12 U 148/10, Rn. 13 ff.. OLG Celle, NJWRR 2011, S. 767 f.. Brand, VersR 2011, S. 1337, 1344 f. mit w. N.). Nach der zuletzt genannten Auffassung ist eine Kündigung bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen, die einen wichtigen Grund im Sinne des § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellen, prinzipiell möglich. eingreifen soll das Kündigungsverbot lediglich in Fällen des Prämienzahlungsverzugs, die der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG erklärtermaßen vor Augen hatte.
Die dritte Auffassung entnimmt dem Rechtsgedanken des § 193 Abs. 6 Satz 9 VVG, dass im Geltungsbereich des § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG (allein) eine außerordentliche Kündigung in Form einer außerordentlichen Änderungskündigung aus wichtigem Grund möglich ist. diese soll zur Fortsetzung der Pflichtversicherung im Basistarif führen (so etwa Eichelberger, VersR 2010, S. 886, 887 m. w. N.. im Ergebnis ebenso Marlow/Spuhl, VersR 2009, S. 593, 603 f.).
bb) Der Senat schließt sich der Meinung an, der zufolge das Kündigungsverbot des § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass es zwar den Prämienzahlungsverzug erfasst, nicht aber andere Kündigungen aus wichtigem Grund gemäß § 314 Abs. 1 VVG.
(1) Die besagte teleologische Reduktion findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Wortlaut des § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG über den Gesetzeszweck hinausgeht. Die Ausdehnung des ursprünglichen Kündigungsverbots, das allein die ordentliche Kündigung im Blick hatte (§ 178i VVG a. F.), auf "jede Kündigung" entstammt einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages (vgl. BTDrucks. 16/4200, S. 206). Zur Begründung hat der Ausschuss angeführt, bis dato verlören Versicherte häufig ihre Altersrückstellungen dadurch, dass der Versicherer ihnen kündige, weil sie mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug seien. Das solle durch die Neuregelung ausgeschlossen werden (vgl. BTDrucks. 16/4247, S. 68).
Zwar lässt diese Aussage für sich genommen noch nicht zwingend darauf schließen, dass mit der Einführung des § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht auch ein Kündigungsverbot in Fallgruppen jenseits des Prämienzahlungsverzugs intendiert war. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Ausschuss für Gesundheit das neue Kündigungsverbot als für den Versicherer tragbar angesehen hat, weil zugleich eine Regelung vorgesehen war, wonach der Leistungsanspruch des Versicherten bei einem Prämienrückstand weitgehend ruhend gestellt werden kann und während des Verzugs Säumniszuschläge anfallen (vgl. BTDrucks. 16/4247, S. 68). Diese Regelung findet sich heute in § 193 Abs. 6 VVG. Demgegenüber fehlt es in allen anderen Gestaltungen einer Kündigung aus wichtigem Grund an einer solchen Kompensation. Das spricht dafür, den Ausschluss der außerordentlichen Kündigung auf den Prämienverzug zu begrenzen. Anderenfalls bestünde für den Versicherungsnehmer kein Grund mehr, sich vertragstreu zu verhalten, und es müssten selbst die für den Versicherer unerträglichsten Vertragsverhältnisse ohne Einschränkung durchgeführt werden (ebenso OLG Brandenburg, Urteil vom 05.05.2011, Az.: 12 U 148/10, Tz. 14).
(2) Der Senat verkennt nicht, dass das BVerfG die Regelung des § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG in seinem Urteil vom 10. Juni 2009 (NJW 2009, S. 2033 ff. [BVerfG 10.06.2009 - 1 BvR 706/08][BVerfG 10.06.2009 - 1 BvR 706/08]) im Sinne eines "absoluten Kündigungsverbots" interpretiert hat. Da es sich, so das BVerfG, bei der Krankenversicherung um ein nicht personifiziertes Massengeschäft handele, sei es nicht sachwidrig und zumutbar, dass der Gesetzgeber auf eine Kündigungsregelung wegen anderer Vertragsverletzungen, die nur relativ selten vorkämen, verzichtet habe (aaO., S. 2041).
Diese Ausführungen stehen der hier befürworteten teleologischen Reduktion nicht entgegen. Denn es gehört nicht zu den Aufgaben des BVerfG, einfachgesetzliche Vorschriften auszulegen. Vielmehr hatte das BVerfG seinerzeit zu prüfen, ob § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG Grundrechte der Versicherer verletzt. Indem es diese Frage verneint hat, hat es der Regelung noch nicht bindend die Qualität eines absoluten Kündigungsverbots zugewiesen. Das gilt umso mehr, als das BVerfG keine Veranlassung hatte, die exakte Reichweite des Kündigungsverbotes im Einzelnen zu eruieren (ebenso OLG Celle, NJWRR 2011, S. 767, 768).
(3) Die Intention des Gesetzgebers, jedermann Zugang zu einer Krankheitskostenversicherung zu bezahlbaren Konditionen zu sichern, steht einer außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht entgegen. Gemäß § 193 Abs. 5 VVG hat ein Versicherungsnehmer nach einer außerordentlichen Kündigung gegenüber einem anderen Versicherer einen durch Kontrahierungszwang gesicherten Anspruch auf eine Versicherung im Basistarif (vgl. OLG Celle, NJWRR 2011, S. 767, 768). Dass auf diesem Wege einem anderen Versicherer zugemutet wird, den Versicherungsnehmer aufzunehmen, spricht ebenfalls nicht gegen die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung. Immerhin ist denkbar, dass ein Versicherungsnehmer bei seinem neuen Versicherer zu einem vertragstreuen Verhalten veranlasst wird, wenn er weiß, dass der Versicherer sich nicht jedwede Vertragsverletzung gefallen lassen muss (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 05.05.2011, Az.: 12 U 148/10, Tz. 15, zitiert nach juris).
(4) Schließlich verdeutlichen gerade die hier vorliegenden besonders gravierenden und strafwürdigen Pflichtverletzungen, dass es nicht sachgerecht ist, dem Versicherer jedwede Möglichkeit zu nehmen, sich von einem Dauerschuldverhältnis zu lösen. Ein solches Ergebnis widerspräche dem elementaren Grundsatz von Treu und Glauben, aus dem die Vorschrift des § 314 Abs. 1 BGB hervorgegangen ist. Bei einem Versicherungsvertrag als auf Dauer angelegte und von besonderem gegenseitigen Vertrauen geprägte Interessenverbindung, in der der Versicherer auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Versicherungsnehmers angewiesen ist, muss diesem zumindest bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen die Möglichkeit bleiben, den Vertrag zu kündigen, wenn das notwendige Vertrauen nicht mehr vorhanden ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 05.05.2011, Az.: 12 U 148/10, Tz. 14, zitiert nach juris).
5. Nach alledem ist der Krankenversicherungsvertrag durch die von der Beklagten im August 2010 ausgesprochene fristlose Kündigung beendet worden. Somit war kein Raum für die vom Kläger begehrte Feststellung, dass die Krankenversicherung fortbesteht.
II. 1. Ebenso wenig ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die geltend gemachten Kosten für angebliche Leistungen des Pflegedienstes K... in Höhe von 5.896,33 € zu erstatten. Wie oben eingehend dargelegt, ist dem Landgericht darin zu folgen, dass der Kläger eine Behandlungspflege weder in Anspruch genommen noch bezahlt hat. Das betrifft auch die in den einschlägigen Rechnungen vom 1. Juli 2010 und 1. August 2010 ausgewiesenen Leistungen.
2. Entsprechendes gilt für die angeblichen Forderungen des Pflegedienstes K... in Höhe von 257,48 € und der Praxisgemeinschaft PhysioTeam in Höhe von insgesamt 1.081,50 €, von denen der Kläger freigestellt werden möchte. Da diese Forderungen nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts gar nicht existieren, besitzt der Kläger keinen Anspruch auf eine solche Freistellung.
3. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, dem Kläger die durch die außergerichtliche Tätigkeit seiner Bevollmächtigten entstandenen Kosten zu ersetzen. Denn der Tätigkeit der Bevollmächtigten lagen keine berechtigten Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten zugrunde.
III. Schließlich erscheint auch der Angriff des Klägers auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung unbegründet. Weshalb der Beklagten diejenigen Kosten auferlegt werden sollten, die durch eine auf den Komplex "Pflegeversicherung" bezogene Beweiserhebung entstanden sind, ist nicht erkennbar. Immerhin war es der Kläger, der mit seinem auf die Pflegeversicherung bezogenen Feststellungsantrag den falschen Rechtsweg eingeschlagen hat.
Im Übrigen hat der Kläger diesen Antrag erstmals mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2010 angekündigt. Darauf hat die Beklagte - noch vor der mündlichen Verhandlung und vor Erlass des auf die Vernehmung des Zeugen Z...abzielenden Beweisbeschlusses - mit Schriftsatz vom 9. Mai 2011 reagiert. Sie hat sogleich hervorgehoben, dass für Streitigkeiten aus der Pflegeversicherung nicht der Rechtsweg zu den Zivilgerichten, sondern derjenige zu den Sozialgerichten eröffnet sei. Insofern kann von einem rügelosen Einlassen keine Rede sein.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, ob § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG jede außerordentliche Kündigung einer Krankheitskostenversicherung aus wichtigem Grund ausschließt, von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Außerdem erscheint angesichts der von dem hiesigen Standpunkt abweichenden Auffassung des OLG Hamm (Urteil vom 06.05.2011, Az.: 20 U 153/10, Tz. 32 ff., zitiert nach juris) eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).