Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 18.11.2011, Az.: 13 UF 148/11

Voraussetzungen für eine Beteiligung der Kindesmutter an den gerichtlichen Kosten der Vaterschaftsfeststellung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
18.11.2011
Aktenzeichen
13 UF 148/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 29628
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2011:1118.13UF148.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Meppen - 22.08.2011 - AZ: 20 F 96/11 AB

Fundstellen

  • FPR 2011, 5
  • FamFR 2012, 22
  • FamRZ 2012, 733
  • JAmt 2011, 654-655

Amtlicher Leitsatz

Eine Beteiligung der Kindesmutter an den gerichtlichen Kosten der Vaterschaftsfeststellung entspricht im Regelfall nicht der Billigkeit.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen/Ems vom 22. August 2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in der Kostenentscheidung zu Ziffer III. des Beschlusstenors geändert:

Die gerichtlichen Kosten erster Instanz werden dem Beteiligten zu 3. auferlegt. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahren tragen die Beteiligten zu 2. und 3. je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 900 €.

Gründe

1

I. Gegenstand der Beschwerde ist die Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts über die Feststellung der Vaterschaft für den Antragsteller.

2

Der Antragsteller hat vertreten durch das Jugendamt als Beistand ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren betrieben. Zusätzlich wurde ein Antrag im vereinfachten Unterhaltsverfahren auf Zahlung von Mindestunterhalt gestellt. Der Antragsgegner und die Beteiligte zu 2., die Mutter des Antragstellers, stammen aus Gabun. Die Kindesmutter hat angegeben, mit dem Antragsgegner in der gesetzlichen Empfängniszeit für den Antragsteller (vom 27.08.2009 bis 24.12.2009) geschlechtlich verkehrt zu haben. Der Antragsgegner wurde durch das Jugendamt vor Einleitung des gerichtlichen Abstammungsverfahrens vergeblich aufgefordert, die Vaterschaft anzuerkennen. Das Amtsgericht hat die Beteiligten zu 2. und den Antragsgegner persönlich angehört. Der Antragsgegner hat angegeben, dass sich die Kindesmutter und er bereits aus Gabun kennten. Zunächst sei er in Deutschland gewesen, die Kindesmutter habe ihn besucht und sich bei ihm aufgehalten. Es sei richtig, dass er in der gesetzlichen Empfängniszeit mit ihr geschlechtlich verkehrt habe. Die Kindesmutter hat angegeben, nur mit dem Antragsgegner Verkehr gehabt zu haben. Der Antragsgegner erklärte gegenüber dem Amtsgericht, dass er nach wie vor gewisse Zweifel habe, ob er wirklich der Vater des Kindes sei. Er wolle daher, dass ein Gutachten eingeholt werde. Das daraufhin eingeholte Sachverständigengutachten bestätigte die Vaterschaft des Antragsgegners. Es erging ein entsprechender Beschluss des Amtsgerichts, in dem die Vaterschaft des Antragsgegners festgestellt wurde. Die Kostenentscheidung lautete dabei wie folgt: ´Die gerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten - mit Ausnahme des minderjährigen Kindes - zu gleichen Teilen. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst´. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter, die geltend macht, dass der Antragsgegner das Verfahren grob schuldhaft im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG veranlasst habe. Er habe gewusst, dass er in der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Kindesmutter verkehrt habe, habe aber vor Einleitung des Verfahrens weder anerkannt noch die Vaterschaft außergerichtlich durch DNA Gutachten untersuchen lassen. Er habe keinen Anlass zur Annahme gehabt, dass die Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit mit anderen verkehrt habe. Ihm seien daher die gerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten der Kindesmutter aufzuerlegen. Der Antragsgegner hat zu der Beschwerde nicht Stellung genommen.

3

II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert gemäß § 61 Abs. 1 FamFG überschritten, da der Kindesmutter neben ihren eigenen Anwaltskosten auch die Hälfte der Gerichtskosten einschließlich der Kosten des Sachverständigengutachtens auferlegt worden sind.

4

Die Beschwerde ist zum Teil begründet.

5

Die Kostenentscheidung richtet sich im Abstammungsverfahren nach § 81 FamFG. Nach Absatz 2 Nr. 1 dieser Vorschrift sollen die Kosten dem Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegt werden, der durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat. Ein grobes Verschulden des Antragsgegners ist entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht gegeben. Dadurch, dass der Antragsgegner Zweifel an seiner Vaterschaft hatte und sie nicht außergerichtlich anerkannt hat, hat er zwar Anlass für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gegeben. Es fehlt jedoch an der Voraussetzung des grob schuldhaften Verhaltens. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner seiner Vaterschaft so sicher sein musste, dass die Nichtanerkennung der Vaterschaft grob schuldhaft war. Scheiden die Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 FamFG aus, sind die Kosten nach Absatz 1 dieser Vorschrift unter den Beteiligten zu verteilen. Danach kann das Gericht die Kosten den Beteiligten nach billigem Ermessen ganz oder zum Teil auferlegen oder von der Erhebung von Kosten absehen. Im Rahmen der Ermessensausübung kann auch zwischen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Verfahrensbeteiligten zu differenzieren sein (vgl. OLG Celle, FamRZ 2010, 1840 f., zitiert nach juris Rn. 10). Dabei entspricht es dem Grundsatz der Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dass jeder Beteiligte seine eigenen Kosten selbst zu übernehmen hat. Das Abstammungsverfahren ist nach der Neuregelung durch das FamFG ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, es entspricht nunmehr eher einer Kindschaftssache als einer Familienstreitsache (vgl. OLG Celle, aaO.). einen formellen Gegner gibt es in diesem Verfahren nicht mehr, ebenso wenig ein Obsiegen und Unterliegen im Sinne eines ZPOVerfahrens oder einer Familienstreitsache. Gründe dafür, dass der Beteiligte zu 3. die Kosten der Beteiligten zu 2. aus Billigkeit zu tragen hätte, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass er an den Angaben der Beteiligten zu 2. im Hinblick auf seine Vaterschaft Zweifel hegte, führt noch nicht dazu, dass er ihre Verfahrenskosten zu übernehmen hat. Hinsichtlich der Gerichtskosten ist jedoch eine andere Beurteilung geboten. Insoweit entspricht es der Billigkeit, die Kosten dem als Vater festgestellten Antragsgegner aufzuerlegen. Hierbei geht es maßgeblich um die Kosten der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Da das antragstellende Kind keine Kosten trägt (§ 81 Abs. 3 FamFG) und es keinen Anlass dafür gibt, von der Erhebung von Kosten nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abzusehen, entscheidet sich die Frage nach der Übernahme dieser Kosten letztlich zwischen Kindesmutter und Kindesvater. Die Kindesmutter hatte keinerlei Möglichkeiten, die Einleitung des Verfahrens zu vermeiden. Die Feststellung der Vaterschaft besteht in erster Linie im Interesse des beteiligten Kindes. Die Kindesmutter hatte auch keine Möglichkeit, die Einholung des gerichtlichen Gutachten abzuwenden, nachdem sie vom Amtsgericht persönlich angehört worden war und der Antragsgegner gleichwohl von seiner Vaterschaft nicht überzeugt war. Dagegen bestand auf Seiten des Antragsgegners die Möglichkeit, das Entstehen der Kosten zu vermeiden. Für die Entscheidung, ihm diese Kosten aufzuerlegen, kommt es auf ein Verschulden nicht an. Mag der Antragsgegner auch Zweifel an seiner Vaterschaft gehabt haben, führt das doch nicht dazu, ihn von den Kosten der Klärung dieser Zweifel zu entlasten und auf der anderen Seite die Kindesmutter zu belasten. Wer als Vater in Anspruch genommen Zweifel an seiner Vaterschaft ohne Einschaltung des Gerichts durch Einholung eines privaten Gutachtens klären will, muss dies ebenfalls auf eigenes Kostenrisiko tun und hat - jedenfalls dann, wenn seine Vaterschaft festgestellt wird - wegen der Kosten der Begutachtung keine Regressmöglichkeiten gegen die Kindesmutter. Es besteht kein Grund, den in Anspruch genommenen Vater kostenmäßig besser zu stellen, wenn die Vaterschaft im gerichtlichen Abstammungsverfahren geklärt wird, jedenfalls dann nicht, wenn der in Anspruch genommene Kindesvater wie der Antragsgegner lediglich allgemein gehaltene Zweifel an seiner Vaterschaft hat. Besondere Umstände, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, hat der Antragsgegner nicht aufgezeigt.

6

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 84, 81 Abs. 1 FamFG.