Abschnitt 5 RL AGZ-RdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten in Niedersachsen und Bremen (Richtlinie Ausgleichszulage - AGZ)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL AGZ-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78210
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Bemessungsgrundlage ist die im Sammelantrag für die Ausgleichszulage beantragte landwirtschaftliche Fläche in Niedersachsen und/oder Bremen, die der Definition nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht.
Landschaftselemente sind nicht förderfähig.
5.3 Die Höhe der Zuwendung ist in drei Stufen nach Flächenumfang degressiv gestaffelt; der darüber hinausgehende Flächenumfang ist nicht förderfähig:
75 EUR/ha für Flächen bei einem Flächenumfang bis einschließlich 60 ha,
50 EUR/ha bei einem Flächenumfang über 60 ha bis einschließlich 90 ha,
25 EUR/ha bei einem Flächenumfang über 90 ha bis einschließlich 120 ha für die Flächen.
5.4 Die unter Nummer 5.3 genannten Beträge können jeweils bis zur Höhe des maximalen Betrages der agrarökonomischen Berechnung angehoben werden, soweit die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
5.5 Der Zuwendungsbetrag berechnet sich nach der ermittelten Fläche. Eine Förderung erfolgt nur, soweit eine ermittelte förderfähige Fläche von mindestens vier Hektar je Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger vorliegt und der Betrag über 250 EUR (Bagatellgrenze) liegt.
5.6 Eine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel oder Vergünstigungen für vergleichbare Leistungen oder Bedingungen auf derselben Fläche (Doppelförderung) ist nicht zulässig.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des RdErl. vom 23. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 351)