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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL AGZ-RdErl - Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten in Niedersachsen und Bremen (Richtlinie Ausgleichszulage - AGZ)
Redaktionelle Abkürzung
RL AGZ-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

4.1 Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn

4.1.1 der Betriebssitz der Antragstellerin oder des Antragstellers in Niedersachsen oder Bremen liegt und

4.1.2 die beantragten landwirtschaftlichen Flächen in Niedersachsen und/oder Bremen und

  • in Gebieten, die aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt sind, oder

  • in Gebieten, die aus anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind (kleine Gebiete),

liegen.

Als aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet gelten die nach Artikel 32 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bestimmten Gebiete. Als aus spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gelten die nach Artikel 32 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bestimmten Gebiete.

Förderfähig sind nur Flächenanteile, die in der Kulisse eine Mindestgröße von 0,1 ha aufweisen.

Die Förderkulissen nach dem ersten und zweiten Spiegelstrich werden mit dem Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen - im Folgenden: Sammelantrag - bekannt gegeben.

4.1.3 die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger im gesamten Betrieb

  • die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,

  • die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,

  • die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und

  • sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts

einhalten, auch wenn die Zuwendung lediglich für die Bewirtschaftung von Einzelflächen oder für Teile des Betriebes beantragt oder gewährt wird.

4.2 Der Verpflichtungszeitraum beginnt am 01.01.2024 und endet am 31.12.2024.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des RdErl. vom 23. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 351)