Abschnitt 6 RL AGZ-RdErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten in Niedersachsen und Bremen (Richtlinie Ausgleichszulage - AGZ)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL AGZ-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78210
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen oder in dem unmittelbar geltenden Unionsrecht getroffen sind.
6.2 Zuwendungen werden nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gewährt. Der Antrag ist Teil des Sammelantrags. Als spätester Antragstermin gilt der 15.05.2024 gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014. Liegt der Antrag der Bewilligungsbehörde zum vorgegebenen Termin nicht vollständig vor, verringert sich die Zahlung entsprechend Artikel 13 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
6.3 Für die verspätete Nachmeldung von Einzelflächen gelten die Regelungen des Artikels 13 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
6.4 Bewilligungsbehörde ist die LWK.
6.5 Reichen die verfügbaren Haushaltsmittel nicht für eine Bewilligung aller Anträge, erfolgt die Reihenfolge der Bewilligung unter Berücksichtigung des prozentualen Anteils der förderfähigen Fläche in benachteiligten Gebieten an der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes in Niedersachsen und Bremen. Dabei werden die Anträge mit einem höheren prozentualen Anteil vorrangig bewilligt.
6.6 Die Zuwendung wird bis spätestens zum 30.06.2025 auf das von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bestimmte Konto gezahlt.
6.7 Ahndung von Verstößen (Sanktionen)
Abweichungen von den eingegangenen Verpflichtungen werden nach den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und dem dazu ergangenen Folgerecht geahndet.
Als flächenbezogene Abweichungen i. S. des Artikels 19 a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 gelten ausschließlich Flächendifferenzen und die Nichterfüllung von Grundeigenschaften bei beantragten Flächen.
Verstöße gegen fördermaßnahmenbezogene Verpflichtungen i. S. des Artikels 35 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 werden entsprechend der Schwere, des Ausmaßes, der Dauer und der Häufigkeit der Unregelmäßigkeit geahndet.
Werden im Sammelantrag nicht alle landwirtschaftlichen Flächen angegeben und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag gemeldeten Gesamtfläche einerseits und der gemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht gemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der gemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der zu gewährenden Ausgleichszulage je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des RdErl. vom 23. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 351)