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§ 5 COVID-19-SVG - Bewirtschaftung der Mittel, Beteiligung des Landtages

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Sondervermögensgesetz - COVID-19-SVG -)
Amtliche Abkürzung
COVID-19-SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1Ausgaben dürfen nur geleistet und Verpflichtungen nur eingegangen werden, soweit sie in einen Finanzierungsplan aufgenommen worden sind, der von der Landesregierung beschlossen und dem für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschuss des Landtages vorab zur Kenntnisnahme vorgelegt worden ist. 2In ihm ist darzustellen, dass die Ausgaben und Verpflichtungen des jeweiligen Haushaltsjahres die im Sondervermögen verfügbaren Mittel nicht überschreiten. 3Der Finanzierungsplan ist vom Finanzministerium aufzustellen und jährlich sowie bei Bedarf fortzuschreiben. 4Im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs ist das Finanzministerium ermächtigt, im Rahmen des verfügbaren Bestandes des Sondervermögens abweichend vom Finanzierungsplan Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2) 1Der Finanzierungsplan für das Haushaltsjahr 2020 ist dem Landtag spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen. 2Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen bis zur Höhe der Zuführungen nach § 3 dem Zweck des Sondervermögens (§ 2 Abs. 1) entsprechende Ausgaben geleistet und entsprechende Verpflichtungen eingegangen werden, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. 3Solange nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt dem für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschuss des Landtages kein Finanzierungsplan vorgelegt wurde, ist das Finanzministerium nur ermächtigt, Ausgaben zu leisten oder Verpflichtungen einzugehen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.

(3) Das Finanzministerium unterrichtet den für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschuss des Landtages fortlaufend in angemessenen Abständen oder auf dessen Ersuchen über die Verwendung der Mittel des Sondervermögens.