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  • ab 01.08.2024 (zukünftige Fassung)

Abschnitt 1 JABestRdErl - Qualifizierte Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Jagdgesetz (AB-NJagdG); Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher gemäß § 30 Abs. 2 NJagdG
Redaktionelle Abkürzung
JABestRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

Die Jagdbehörde bestätigt Personen als qualifizierte Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher, die ohne Berufsjägerin oder Berufsjäger oder forstlich ausgebildet zu sein, an einem Schulungs- oder Fortbildungslehrgang für Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher erfolgreich teilgenommen haben und darüber hinaus

1.1
jagdausübungsberechtigt i. S. des § 1 Abs. 2 NJagdG oder von einer jagdausübungsberechtigten Person privatrechtlich zum Jagdschutz bestellt sind,

1.2
jagdpachtfähig sind und einen gültigen Jagdschein besitzen sowie

1.3
die Gewähr bieten, dass sie ihre Befugnisse nicht missbrauchen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 9. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 211)