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§ 1 NJagdG - Jagdausübungsberechtigte, zur Jagd Befugte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) Das Jagdausübungsrecht ist das Recht, das Jagdrecht in einem Jagdbezirk auszuüben, insbesondere

  1. 1.
    das Wild zu hegen,
  2. 2.
    das Wild aufzusuchen, ihm nachzustellen, es zu erlegen und zu fangen und
  3. 3.
    sich das Wild anzueignen.

(2) Jagdausübungsberechtigte sind

  1. 1.
    die Eigentümerinnen und Eigentümer oder an deren Stelle die Nießbrauchsberechtigten der Grundstücke eines Eigenjagdbezirks, soweit nicht eine Berechtigung nach Nummer 2 oder 3 besteht,
  2. 2.
    die Pächterinnen und Pächter des Jagdausübungsrechts für einen Jagdbezirk oder
  3. 3.
    die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 21 Abs. 1 Satz 2 benannten Personen.

(3) Zur Jagd Befugte sind

  1. 1.
    Jagdausübungsberechtigte,
  2. 2.
    nach § 10 Abs. 1 Satz 2 von der Jagdbehörde eingesetzte Personen,
  3. 3.
    angestellte Jägerinnen und Jäger und
  4. 4.
    Jagdgäste,

die einen Jagdschein besitzen.