§ 1 NJagdG - Jagdausübungsberechtigte, zur Jagd Befugte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
(1) Das Jagdausübungsrecht ist das Recht, das Jagdrecht in einem Jagdbezirk auszuüben, insbesondere
- 1.das Wild zu hegen,
- 2.das Wild aufzusuchen, ihm nachzustellen, es zu erlegen und zu fangen und
- 3.sich das Wild anzueignen.
(2) Jagdausübungsberechtigte sind
- 1.die Eigentümerinnen und Eigentümer oder an deren Stelle die Nießbrauchsberechtigten der Grundstücke eines Eigenjagdbezirks, soweit nicht eine Berechtigung nach Nummer 2 oder 3 besteht,
- 2.die Pächterinnen und Pächter des Jagdausübungsrechts für einen Jagdbezirk oder
- 3.die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 21 Abs. 1 Satz 2 benannten Personen.
(3) Zur Jagd Befugte sind
- 1.Jagdausübungsberechtigte,
- 2.nach § 10 Abs. 1 Satz 2 von der Jagdbehörde eingesetzte Personen,
- 3.angestellte Jägerinnen und Jäger und
- 4.Jagdgäste,
die einen Jagdschein besitzen.