Anlage 1.06 AllGO - Nrn. 10 - 13.5.41

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag
Euro
10Auskünfte aus Registern und Karteien
10.1wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann 3 bis 6
10.2wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind 6 bis 17
11Auskünfte zum Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrecht
Schriftliche Auskunftnach Zeitaufwand
je angefangene halbe Stunde
für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 32
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 27
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 21
A n m e r k u n g e n zu Nr. 11:
a) Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Bearbeitung der Auskunft weniger als eine halbe Stunde erfordert.
b) Für Auskünfte, um die aufgrund eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses in eigener Besoldungs-, Versorgungs- oder Tarifangelegenheit ersucht wird, werden Gebühren nicht erhoben.
12Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager
(Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980, BGBl. I S. 173, 220, zuletzt geändert durch Artikel 333 der Verordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2785)
12.1Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 1 320
12.2Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 2 365
12.3Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Acetylenanlage nach § 70,3 v. H. der Errichtungskosten
mindestens 112
12.4Erlaubnis nach § 9 Abs. 10,3 v. H. der Änderungskosten
mindestens 130
A n m e r k u n g zu den Nrn. 12.3 und 12.4:
Schließt die Erlaubnis eine bauaufsichtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr.
12.5Bauartzulassung nach § 10 Abs. 2 365 bis 2.940
12.6Bauartzulassung für Teile von Acetylenanlagen nach § 10 Abs. 2 295 bis 2.180
12.7Feststellung nach § 10 Abs. 5 oder 6 Satz 2 52 bis 365
12.8Bestimmung nach § 12 Abs. 3 320
12.9Fristverlängerung nach § 12 Abs. 4 Nr. 1 182
12.10Fristverkürzung nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 138
A n m e r k u n g zu den Nrn. 12.8 bis 12.10:
Die Gebühren sind nur zu erheben, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Erteilung einer Erlaubnis stehen.
12.11Bestimmung nach § 13 Abs. 2 320
12.12Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 14 138
12.13Anerkennung von Sachverständigen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 460
12.14Anerkennung von Sachkundigen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 460
12.15Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation nach § 18 Abs. 51 360
12.16Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nach § 20 Abs. 2 138
12.17Zulassung von Trocken- und Reinigungsmitteln nach § 21 Abs. 1 295 bis 2.180
12.18Feststellung nach § 21 Abs. 6 365 bis 2.940
12.19Zulassung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 3 320
12.20Anordnung nach § 25 Abs. 2 138
12.21Anordnung nach § 29 Abs. 2 Satz 2 138
12.22Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme, von Auflagen, einer Erlaubnis, einer Bauartzulassung, einer Zulassung oder einer Anordnungbis zur Hälfte der vorstehend genannten Beträge
13Amtliche Beglaubigungen, Ausweise, Bescheinigungen und Zeugnisse
13.1Beglaubigungen
13.1.1Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen
13.1.1.1die die Behörde selbst hergestellt hat, je Seite 4
13.1.1.2in anderen Fällen, je Seite 6
13.1.2Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen 6
13.2Ausweise, Bescheinigungen und Zeugnisse
13.2.1Ausstellung von Ausweisen, Bescheinigungen und Zeugnissen
13.2.1.1über ausländische Studienabschlüsse 70 bis 206
13.2.1.2über die Bewertung anderer in- und ausländischer Bildungsnachweise 54 bis 230
13.2.1.3im Übrigen (wenn Gebühren nicht nach anderen Nrn. zu erheben sind) 6 bis 230
A n m e r k u n g zu den Nrn. 13.1 und 13.2.1:
Von der Gebührenerhebung ausgenommen sind Ausweise, Beglaubigungen, Bescheinigungen und Zeugnisse in folgenden Angelegenheiten:
a) des Arbeits- oder öffentlichen Dienstrechts im Rahmen eines bestehenden oder früheren Arbeits- oder Dienstverhältnisses durch einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber oder Dienstherrn,
b) die Ausstellung von Zeugnissen durch die besuchte Schule oder die zuständige Schulbehörde, soweit nicht Zweitausfertigungen von Zeugnissen anzufertigen sind,
c) die Beglaubigung von Zeugniskopien durch die Schule oder Schulbehörde, die das Zeugnis ausgestellt hat,
d) die Ausstellung von Ausweisen und Bescheinigungen über den Schulbesuch,
e) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen,
f) Gnadensachen,
g) Beurkundungen durch das Jugendamt nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs - Kinder- und Jugendhilfe -,
h) Nachweise der Bedürftigkeit,
i) Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Sozialhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe,
j) Toten- und Beerdigungsscheine.
13.2.2Beglaubigung von Urkunden und Bescheinigungen für den Gebrauch im Ausland 12 bis 34
13.3Einkommensteuergesetz
13.3.1Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 70 bis 410
13.3.2Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 70 bis 410
13.3.3Bescheinigung nach § 7k Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 35 bis 70
13.3.4Bescheinigung nach § 10f Abs. 1 und 2 70 bis 410
13.3.5Bescheinigung nach § 10g Abs. 3 70 bis 410
13.3.6Bescheinigung nach § 11a Abs. 4 70 bis 410
13.3.7Bescheinigung nach § 11b Satz 3 in Verbindung mit § 7i Abs. 2 70 bis 410
13.3.8Bescheinigung nach § 14a Abs. 3 Nr. 2 35 bis 106
13.4Umsatzsteuergesetz
13.4.1Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a 17 bis 176
13.4.2Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb 14 bis 146
13.5Amtsärztliche Atteste, Bescheinigungen, Gutachten und Zeugnisse
13.5.1Fahrlehrergesetz
Amtsärztliches Zeugnis für eine Fahrlehrererlaubnis (§ 3 Nr. 3) 70
13.5.2Kraftfahrzeugsachverständigengesetz
Amtsärztliches Zeugnis für die Anerkennung als Sachverständiger (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) Gebühr nach Nr. 13.5.1
13.5.3Waffengesetz
Amtsärztliches Zeugnis zur Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 4) Gebühr nach Nr. 13.5.1
13.5.4Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), zuletzt geändert durch Artikel 4 und 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874, 1389)
Amtsärztliches Zeugnis bei Nichtteilnahme an der mündlichen Prüfung (§ 30 Abs. 1 Satz 2) 45
13.5.5Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten in der Fassung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581)
Amtsärztliches Zeugnis bei Versäumnis der Prüfung (§ 37 Abs. 2 Satz 3) Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.6Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I. S. 2162), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)
Zeugnis des Gesundheitsamtes bei Prüfungsversäumnis (§ 10 Abs. 2) Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.7Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 in der Fassung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794)
Gesundheitszeugnisse, Gutachten oder Bescheinigungen für Steuerzwecke (§ 64) Gebühr nach Nr. 13.5.1
13.5.8Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach im Lande Niedersachsen vom 23. Oktober 1973 (Nds. GVBl. S. 400)
13.5.8.1Amtsärztliches Zeugnis zur Verlängerung der Bearbeitungsfrist für die häusliche Prüfungsarbeit (§ 22 Abs. 3 Satz 2) Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.8.2Amtsärztliches Zeugnis bei Versäumnis der Prüfung (§ 28 Abs. 1 Satz 1) Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.9Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren Landesplanungsdienstes im Lande Niedersachsen vom 25. September 1975 (Nds. GVBl. S. 315)
Amtsärztliches Zeugnis bei Versäumnis der Prüfung (§ 41 Abs. 1 Satz 2)Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.10Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Veterinärdienstes des Landes Niedersachsen vom 13. Mai 1976 (Nds. GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 1981 (Nds. GVBl. S. 236)
13.5.10.1Amtsärztliches Zeugnis zur Verlängerung der Bearbeitungsfrist für die häusliche Prüfungsarbeit (§ 18 Abs. 3 Satz 2) Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.10.2Amtsärztliches Zeugnis bei Versäumnis der Prüfung (§ 21 Abs. 1 Satz 1) Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.11Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach im Lande Niedersachsen vom 23. Juli 1976 (Nds. GVBl. S. 206)
13.5.11.1Amtsärztliches Zeugnis zur Verlängerung der Bearbeitungsfrist für die häusliche Prüfungsarbeit (§ 22 Abs. 3 Satz 2) Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.11.2Amtsärztliches Zeugnis bei Versäumnis der Prüfung (§ 28 Abs. 1 Satz 1) Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.12Verordnung über die Ausbildung und die Laufbahnprüfung für Lehrer für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen im Lande Niedersachsen vom 24. Februar 1977 (Nds. GVBl. S. 64), geändert durch Verordnung vom 31. März 1981 (Nds. GVBl. S. 95)
13.5.12.1Amtsärztliches Zeugnis zur Verlängerung der Bearbeitungsfrist für die Arbeit (§ 15 Abs. 4 Satz 6) Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.12.2Amtsärztliches Zeugnis bei Versäumnis der Prüfung (§ 23 Abs. 1 Satz 2) Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.13Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren Landesplanungsdienstes im Land Niedersachsen vom 25. Juni 1979 (Nds. GVBl. S. 161)
Amtsärztliches Zeugnis bei Versäumnis der Prüfung (§ 21 Abs. 4 Satz 3) Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.14Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des höheren Forstdienstes im Lande Niedersachsen vom 31. März 1982 (Nds. GVBl. S. 89), geändert durch Artikel I der Verordnung vom 1. Oktober 1986 (Nds. GVBl. S. 315)
Amtsärztliches Zeugnis bei Rücktritt von der Prüfung (§ 29 Abs. 2 Satz 2)Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.15Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst im Land Niedersachsen vom 31. Januar 1983 (Nds. GVBl. S. 57)
Amtsärztliches Zeugnis bei Versäumnis der Prüfung (§ 25 Abs. 1)Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.16Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Niedersachsen vom 21. Juni 1983 (Nds. GVBl. S. 151), geändert durch Artikel I der Verordnung vom 5. Dezember 1984 (Nds. GVBl. S. 269)
Amtsärztliches Zeugnis bei Rücktritt von der Prüfung (§ 24 Abs. 2 Satz 2)Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.17Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Gesundheitsdienstes vom 8. März 1985 (Nds. GVBl. S. 69)
Amtsärztliches Zeugnis bei Rücktritt von der Prüfung (§ 19 Abs. 2 Satz 2)Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.18Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes vom 24. Juli 1985 (Nds. GVBl. S. 233)
Amtsärztliches Zeugnis bei Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 2 Satz 2) Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.19Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Forstdienstes im Lande Niedersachsen vom 26. November 1985 (Nds. GVBl. S. 486)
Amtsärztliches Zeugnis bei Rücktritt von der Prüfung (§ 27 Abs. 2 Satz 2) Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.20Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen landwirtschaftlich-technischen und des gehobenen ländlich-hauswirtschaftlichen Dienstes vom 10. Oktober 1986 (Nds. GVBl. S. 316)
Amtsärztliches Zeugnis bei Versäumnis der Prüfung (§ 24 Abs. 1)Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.21Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen Landesplanungsdienstes vom 19. Juli 1988 (Nds. GVBl. S. 134)
Amtsärztliches Zeugnis bei Rücktritt von der Prüfung (§ 27 Abs. 2 Satz 2) Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.22Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 11. März 1993 (Nds. GVBl. S. 73)
Amtsärztliches Zeugnis bei Versäumnis der Prüfung (§ 25 Abs. 1 Satz 2) Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.23Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen vom 2. November 1993 (Nds. GVBl. S. 561), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. September 2001 (Nds. GVBl. S. 643)
Amtsärztliches Zeugnis bei Versäumnis von Prüfungsleistungen (§ 7) Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.24Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den mittleren Justizdienst vom 23. April 1996 (Nds. GVBl. S. 221), geändert durch Verordnung vom 22. April 2002 (Nds. GVBl. S. 142)
Amtsärztliches Zeugnis bei Versäumnis von PrüfungsleistungenGebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.25Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung vom 12. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 512), geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 118)
Amtsärztliches Zeugnis bei Dienstunfähigkeit während des Urlaubs (§ 9 Abs. 2)Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.26Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg vom 26. Mai 1997 (Nds. GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Juli 2001 (Nds. GVBl. S. 425)
Amtsärztliches Zeugnis zur Sportunfähigkeit (§ 20 Abs. 3) Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.27Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes im Land Niedersachsen vom 24. November 1997 (Nds. GVBl. S. 494)
Amtsärztliches Zeugnis bei Rücktritt von bzw. Versäumnis der Prüfung (§ 20 Abs. 3 Satz 2) Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.28Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Niedersachsen vom 15. April 1998 (Nds. GVBl. S. 399), geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2000 (Nds. GVBl. S. 155)
Amtsärztliches Zeugnis bei Rücktritt von der Prüfung (§ 19 Satz 2) Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.29Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes, des gehobenen Polizeiverwaltungsdienstes und des gehobenen Verwaltungsdienstes in der Agrarstrukturverwaltung vom 6. Oktober 1998 (Nds. GVBl. S. 647), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. März 2000 (Nds. GVBl. S. 46)
Amtsärztliches Attest bei Versäumnis bzw. Rücktritt von der Prüfung (§ 22 Abs. 2 Satz 2) Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.30Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienstes vom 29. Oktober 1998 (Nds. GVBl. S. 679)
Amtsärztliches Zeugnis bei Rücktritt von der Prüfung (§ 15 Abs. 1 Satz 4) Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.31Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes und des mittleren Polizeiverwaltungsdienstes vom 30. Juni 1999 (Nds. GVBl. S. 135)
Amtsärztliches Zeugnis bei Versäumnis der Prüfung (§ 16 Abs. 1 Satz 2) Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.32Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes vom 3. August 1999 (Nds. GVBl. S. 314)
Amtsärztliches Zeugnis bei Versäumnis der Prüfung (§ 17 Abs. 1)Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.33Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes vom 26. August 1999 (Nds. GVBl. S. 334)
Amtsärztliches Zeugnis bei Versäumnis der Prüfung (§ 17 Abs. 1) Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.34Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 11. Oktober 1999 (Nds. GVBl. S. 365)
Amtsärztliches Zeugnis bei Rücktritt von der Prüfung (§ 17 Abs. 2) Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.35Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger vom 20. März 2000 (Nds. GVBl. S. 59)
Amtsärztliches Zeugnis bei Rücktritt von der Prüfung (§ 15 Abs. 2 Satz 3) Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.36Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung vom 12. Januar 2001 (Nds. GVBl. S. 4), geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 84)
Amtsärztliches Zeugnis bei Rücktritt von der Prüfung (§ 9 Abs. 3 Satz 3) Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.37Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 26. März 2001 (Nds. GVBl. S. 128)
Amtsärztliches Zeugnis bei Rücktritt von der Prüfung (§ 19 Abs. 2 Satz 3) Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.38Verordnung über die Ausbildung und die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter vom 18. Oktober 2001 (Nds. GVBl. S. 655)
Amtsärztliches Zeugnis bei Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 2)Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.39Verordnung über die Genehmigungspflicht für Führungen auf den Wattflächen vom 17. März 2000 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 14 vom 07.04.2000, S. 324)
Amtsärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung als Wattführer (§ 2 Abs. 5)Gebühr nach Nr. 13.5.1
13.5.40Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des technischen Verwaltungsdienstes in der Staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung vom 9. November 2001 (Nds. GVBl. S. 717)
Amtsärztliches Zeugnis bei Rücktritt von der Prüfung (§ 17 Abs. 2) Gebühr nach Nr. 13.5.4
13.5.41Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen vom 18. März 2002 (Nds. GVBl. S. 86)
Amtsärztliches Zeugnis bei Rücktritt von der Prüfung (§ 7 Abs. 1 Satz 3)Gebühr nach Nr. 13.5.4