Anlage 1.06 AllGO - Nrn. 10 - 13.4.2

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/ Pauschbetrag
Euro
10Auskünfte aus Registern und Karteien
10.1wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann3 bis 6
10.2wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind6 bis 17
11Auskünfte zum Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrecht
Schriftliche Auskunftnach Zeitaufwand
je angefangene halbe Stunde
für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte32
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte27
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte21
A n m e r k u n g e n zu Nr. 11:
a)Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Bearbeitung der Auskunft weniger als eine halbe Stunde erfordert
b)Für Auskünfte, um die aufgrund eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses in eigener Besoldungs-, Versorgungs- oder Tarifangelegenheit ersucht wird, werden Gebühren nicht erhoben
12(weggefallen)
13Amtliche Beglaubigungen, Ausweise, Bescheinigungen und Zeugnisse
13.1Beglaubigungen
13.1.1Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen, je Seite2 bis 8
13.1.2Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen2 bis 8
Anmerkung zu den Nrn. 13.1.1 und 13.1.2:
Bei der Ausschöpfung des Gebührenrahmens ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen
13.2Ausweise, Bescheinigungen und Zeugnisse
13.2.1Ausstellung von Ausweisen, Bescheinigungen und Zeugnissen
13.2.1.1über ausländische Studienabschlüsse70 bis 206
13.2.1.2über die Bewertung anderer in- und ausländischer Bildungsnachweise54 bis 230
13.2.1.3im Übrigen (wenn Gebühren nicht nach anderen Nrn. zu erheben sind)6 bis 230
A n m e r k u n g zu den Nrn. 13.1 und 13.2.1:
Von der Gebührenerhebung ausgenommen sind Ausweise, Beglaubigungen, Bescheinigungen und Zeugnisse in folgenden Angelegenheiten:
a)des Arbeits- oder öffentlichen Dienstrechts im Rahmen eines bestehenden oder früheren Arbeits- oder Dienstverhältnisses durch einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber oder Dienstherrn,
b)die Ausstellung von Zeugnissen durch die besuchte Schule oder die zuständige Schulbehörde, soweit nicht Zweitausfertigungen von Zeugnissen anzufertigen sind,
c)die Beglaubigung von Zeugniskopien durch die Schule oder Schulbehörde, die das Zeugnis ausgestellt hat,
d)die Ausstellung von Ausweisen und Bescheinigungen über den Schulbesuch,
e)Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen,
f)Gnadensachen,
g)Beurkundungen durch das Jugendamt nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs - Kinder- und Jugendhilfe -,
h)Nachweise der Bedürftigkeit,
i)Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Sozialhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe,
j)Toten- und Beerdigungsscheine
13.2.2Beglaubigung von Urkunden und Bescheinigungen für den Gebrauch im Ausland12 bis 34
13.3Einkommensteuergesetz
13.3.1Bescheinigung nach § 7h Abs. 270 bis 410
13.3.2Bescheinigung nach § 7i Abs. 270 bis 410
13.3.3Bescheinigung nach § 7k Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 35 bis 70
13.3.4Bescheinigung nach § 10f Abs. 1 und 2 70 bis 410
13.3.5Bescheinigung nach § 10g Abs. 370 bis 410
13.3.6Bescheinigung nach § 11a Abs. 470 bis 410
13.3.7Bescheinigung nach § 11b Satz 3 in Verbindung mit § 7i Abs. 270 bis 410
13.3.8Bescheinigung nach § 14a Abs. 3 Nr. 235 bis 106
13.4Umsatzsteuergesetz
13.4.1Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a17 bis 176
13.4.2Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb14 bis 146