Anlage 1.06 AllGO - Nrn. 10 - 13.4.2

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag DM
10Auskünfte aus Registern und Karteien
10.1wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann6 bis 10
10.2wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind10 bis 30
11Auskünfte zum Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrecht
Schriftliche Auskunftnach Zeitaufwand
je angefangene halbe Stunde
für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte63
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte46
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte35
Anmerkung zu Nr. 11:

a) Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Bearbeitung der Auskunft weniger als eine halbe Stunde erfordern.

b) Für Auskünfte, um die auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisse in eigener Besoldungs-, Versorgungs- oder Tarifangelegenheit ersucht wird, werden Gebühren nicht erhoben.
12Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980, BGBl. I S. 173, 220, zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 12. Dezember 1996, BGBl. I S. 1914)
12.1Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 1540
12.2Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 2620
12.3Erlaubnis zur Errichtung einer Acetylenanlage nach § 70,3 v.H. der Errichtungskosten
mindestens190
12.4Erlaubnis nach § 9 Abs. 10,3 v.H. der Änderungskosten
mindestens220
Anmerkung zu den Nrn. 12.3 und 12.4:

Schließt die Erlaubnis eine bauaufsichtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr.
12.5Bauartzulassung nach § 10 Abs. 2620 bis 5.000
12.6Bauartzulassung für Teile von Acetylenanlagen nach § 10 Abs. 2500 bis 3.700
12.7Feststellung nach § 10 Abs. 5 oder 6 Satz 2100 bis 620
12.8Bestimmung nach § 12 Abs. 3540
12.9Fristverlängerung nach § 12 Abs. 4 Nr. 1310
12.10Fristverkürzung nach § 12 Abs. 4 Nr. 2235
Anmerkung zu den Nrn. 12.8 bis 12.10:

Die Gebühren sind nur zu erheben, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Erteilung einer Erlaubnis stehen.
12.11Bestimmung nach § 13 Abs. 2540
12.12Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 14235
12.13Anerkennung von Sachverständigen nach § 18 Abs. 2 Satz 1775
12.14Anerkennung von Sachkundigen nach § 18 Abs. 2 Satz 2775
12.15Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation nach § 18 Abs. 52.325
12.16Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nach § 20 Abs. 2235
12.17Zulassung von Trocken- und Reinigungsmitteln nach § 21 Abs. 1500 bis 3.700
12.18Feststellung nach § 21 Abs. 6620 bis 5.000
12.19Zulassung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 3540
12.20Anordnung nach § 25 Abs. 2235
12.21Anordnung nach § 29 Abs. 2 Satz 2235
12.22Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme von Auflagen, einer Erlaubnis, einer Bauartzulassung, einer Zulassung oder einer Anordnung bis zur Hälfte der vorstehend genannten Beträge
13Amtliche Beglaubigungen, Ausweise, Bescheinigungen und Zeugnisse
13.1Beglaubigungen
13.1.1Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen
13.1.1.1die die Behörde selbst hergestellt hat, je Seite6
13.1.1.2in anderen Fällen, je Seite10
13.1.2Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen10
13.2Ausweise, Bescheinigungen und Zeugnisse
13.2.1Ausstellung von Ausweisen, Bescheinigungen und Zeugnissen
13.2.1.1über ausländische Studienabschlüsse120 bis 350
13.2.1.2über die Bewertung anderer in- und ausländischer Bildungsnachweise90 bis 390
13.2.1.3im Übrigen (wenn nicht nach anderen Nrn. zu erheben sind)10 bis 390
Anmerkung zu den Nrn. 13.1 und 13.2.1:

Von der Gebührenerhebung ausgenommen sind Ausweise, Beglaubigungen, Bescheinigungen und Zeugnisse in folgenden Angelegenheiten:
  1. a)
    des Arbeits- oder öffentlichen Dienstrechts im Rahmen eines bestehenden oder früheren Arbeits- oder Dienstverhältnisses durch einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber oder Dienstherrn,
  2. b)
    die Ausstellung von Zeugnissen durch die besuchte Schule oder die zuständige Schulbehörde, soweit nicht Zweitausfertigungen von Zeugnissen anzufertigen sind,
  3. c)
    die Beglaubigung von Zeugniskopien durch die Schule oder Schulbehörde, die das Zeugnis ausgestellt hat,
  4. d)
    die Ausstellung von Ausweisen und Bescheinigungen über den Schulbesuch,
  5. e)
    Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen,
  6. f)
    Gnadensachen,
  7. g)
    Jugendamtsurkunden nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz,
  8. h)
    Nachweise der Bedürftigkeit,
  9. i)
    Sozialversicherungs-, Sozialhilfe- und Jugendhilfesachen,
  10. j)
    Toten- und Beerdigungsscheine.
13.2.2Beglaubigung von Urkunden und Bescheinigungen für den Gebrauch im Ausland20 bis 60
13.3Einkommensteuergesetz
13.3.1Bescheinigung nach § 7h Abs. 2120 bis 700
13.3.2Bescheinigung nach § 7i Abs. 2120 bis 700
13.3.3Bescheinigung nach § 7k Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 360 bis 120
13.3.4Bescheinigung nach § 10f Abs. 1 und 2120 bis 700
13.3.5Bescheinigung nach § 10g Abs. 3120 bis 700
13.3.6Bescheinigung nach § 11a Abs. 4120 bis 700
13.3.7Bescheinigung nach § 11b Satz 3 in Verbindung mit § 7i Abs. 2120 bis 700
13.3.8Bescheinigung nach § 14a Abs. 3 Nr. 260 bis 180
13.4Umsatzsteuergesetz (UStG)
13.4.1Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a30 bis 300
13.4.2Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb25 bis 250