Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 09.09.2015, Az.: 12 W 186/15

Kosten des Vermerks einer Eintragung im Schiffsregister auf dem Schiffszertifikat

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
09.09.2015
Aktenzeichen
12 W 186/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 43394
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Emden - 23.07.2015

Amtlicher Leitsatz

Wird eine Eintragung im Schiffsregister auf dem Schiffszertifikat vermerkt, fällt die Festgebühr i.H.v. 25,- € gemäß Nr. 14261 KV-GNotKG an. Dies gilt unabhängig davon, ob auch die dem Vermerk zugrunde liegende Eintragung der Veränderung im Register gebührenpflichtig ist.

Tenor:

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Emden vom 23.07.2015 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 25,- €.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des im Seeschiffsregister des Amtsgerichts Emden unter Blatt .... eingetragenen Seeschiffes "....". Auf ihren Antrag hatte das Registergericht am 02.06.2014 die vorübergehende Ausflaggung des Seeschiffes unter die Flagge von ..........& .............in das Seeschiffsregister eingetragen und diese Veränderung auf dem Schiffszertifikat vermerkt. Kosten wurden hierfür zunächst nicht erhoben. Auf Anweisung der Bezirksrevisorin des Beschwerdegegners hat das Amtsgericht sodann der Beschwerdeführerin am 17.11.2014 eine Kostenrechnung gestellt und für den erfolgten Vermerk auf dem Schiffszertifikat eine Gebühr gemäß Nr. 14261 KV-GNotKG i.H.v. 25,- € erhoben.

Gegen diesen Kostenansatz wandte sich die Beschwerdeführerin zunächst mit ihrer Erinnerung vom 18.02.2014. Sie vertritt die Ansicht, dass die Eintragung von Ausflaggungen vom Gesetzgeber insgesamt kostenfrei gestellt worden seien. Für derartige Eintragungen seien nach der bisherigen KostO keine Gebühren erhoben worden. Hieran sollte der Erlass des GNotKG nichts ändern, was sich auch darin zeige, dass ein Gebührentatbestand für derartige Eintragungen nicht geschaffen worden sei. Vor diesem Hintergrund könnten auch für den erforderlichen Vermerk auf dem Schiffszertifikat keine Gebühren erhoben werden.

Demgegenüber vertritt die Bezirksrevisorin die Ansicht, dass für den Änderungsvermerk auf dem Schiffszertifikat die Festgebühr gemäß Nr. 14261 KV-GNotKG entstehe. Diese Gebühr entstehe unabhängig davon, ob auch die Eintragung im Register selbst gebührenpflichtig sei. Im Übrigen sei auch vor Erlass des GNotKG gemäß § 84 Abs. 5 S. 1 KostO eine Festgebühr für den Vermerk von Veränderungen auf dem Schiffszertifikat angefallen.

Mit Beschluss vom 23.07.2015 hat das Amtsgericht Emden sich der Ansicht der Bezirksrevisorin angeschlossen und die Erinnerung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Zugleich hat es wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Beschwerde zugelassen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Kostenschuldnerin nunmehr mit ihrer Beschwerde vom 30.07.2015.

II.

Die gemäß § 81 Abs. 2 S. 2 GNotKG ausdrücklich zugelassene Beschwerde der Kostenschuldnerin ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Registergericht hat mit dem angefochtenen Kostenansatz vom 17.11.2014 zu Recht die Gebühr gemäß Nr. 14261 KV-GNotKG nacherhoben. Gemäß § 61 SchRegO hat das Registergericht die am 02.06.2014 eingetragene Ausflaggung auch auf dem Schiffszertifikat vermerkt. Für diesen Vermerk fällt gemäß Nr. 14261 KV-GNotKG die Festgebühr von 25,- € an. Dies gilt unabhängig davon, ob auch die dem Vermerk zugrunde liegende Eintragung der Veränderung im Register gebührenpflichtig ist. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Eine Einschränkung, wonach auch der Vermerk nur bei gebührenpflichtigen Einträgen selber gebührenpflichtig sein soll, enthält der Gebührentatbestand der Nummer 14261 KV-GNotKG nicht (vgl. Bohrmann u.a./Gutfried, GNotKG, Nrn. 14260/14261 KV, RN 2; Korintenberg/Tiedtke, GNotKG (19. Aufl.) Nrn. 14260/14261, RN 5; LK/Schulz, GNotKG, Nr. 14261, RN 1).

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 81 Abs. 8 GNotKG.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Zulassung einer weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof ist nicht statthaft (§ 81 Abs. 4 S. 1 GNotKG).