Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 09.09.2015, Az.: 12 W 185/15

Kosten des Vermerks einer Eintragung im Schiffsregister auf dem Schiffszertifikat; Kosten bei mehreren auf dem Schiffszertifikat zu vermerkenden Änderungen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
09.09.2015
Aktenzeichen
12 W 185/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 43393
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Emden - 01.12.2014

Amtlicher Leitsatz

1. Die Gebühr für den Vermerk einer Eintragung auf dem Schiffszertifikat gemäß Nr. 14261 KV-GNotKG entsteht neben der für die Eintragung in das Seeschiffsregister selbst entfallenden Gebühr (hier Nr. 14231 KV-GNotKG für den Eintrag eines Eigentümerwechsels).

2. Hat ein Eintragungsantrag im Seeschiffsregister mehrere Veränderungen zur Folge, die jeweils auf dem Schiffszertifikat zu vermerken sind, wird die Gebühr nach Nr. 14261 KV-GNotKG nur einmal erhoben, soweit die Veränderungen dasselbe Recht betreffen. Dies ist der Fall, wenn alle Eintragungen das Rechtsobjekt Seeschiff sebst betreffen und in Abteilung I des Seeschiffsregisters einzutragen sind (hier Verlegung des Heimathafens, Umbenennung des Schiffes sowie vorübergehende Ausflaggung).

3. Für weitere - andere Rechte betreffende - Vermerke (hier Eigentümerwechsel und Bestellung einer Schiffshypothek) entsteht die Gebühr nach Nr. 14261 KV-GNotKG jeweils gesondert.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 07.08.2015 wird die Kostenrechnung des Amtsgerichts - Registergericht - Emden vom 01.12.2014 - Kassenzeichen ....................... - geändert:

Die von der Kostenschuldnerin zu tragenden Kosten werden um zwei Gebühren gemäß Nr. 14261 KV-GNotKG á 25,- € reduziert und auf insgesamt 15.108,50 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 125,- €.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin erwarb mit Kaufvertrag vom 04./06.11.2014 das im Seeschiffsregister des Amtsgerichts Emden Blatt .... eingetragene Seeschiff. Der Kaufpreis betrug 8.543.000,- US$. Mit Schreiben vom 04.11.2014 hat die Beschwerdeführerin die Eigentumsumschreibung im Seeschiffsregister beantragt. Zugleich beantragte sie, die Heimathafenverlegung des Schiffes von Emden nach Leer, die Umbenennung des Schiffes von ".........." in "............." und die vorübergehende Ausflaggung des Schiffes (Bareboatcharterregistrierung) unter die Flagge von ...........& .............. in das Register einzutragen. Mit weiterem Schriftsatz vom 04.11.2014 hat die Beschwerdeführerin die Eintragung einer Schiffshypothek in Höhe von 4.200.000,- US$ zugunsten der Ostfriesischen Volksbank beantragt.

Mit Verfügungen vom 01.12.2014 hat das Registergericht die beantragten Eintragungen im Schiffsregister vorgenommen und die Veränderungen im Schiffszertifikat vermerkt. Hierfür berechnete sie der Beschwerdeführerin mit Kostenrechnung vom 01.12.2014 Gebühren i.H.v. insgesamt 15.158,50 €. Neben den Eintragungsgebühren enthält die Rechnung u.a. fünf Pauschalgebühren i.H.v. jeweils 25,- € gemäß Nr. 14261 KV-GNotKG. Abgerechnet wurden hiermit die Vermerke des Eigentumswechsels, der Heimathafenverlegung, der Umbenennung, der vorübergehenden Ausflaggung und der Hypothekenbestellung auf dem Schiffszertifikat.

Gegen die Erhebung der Gebühren nach Nr. 14261 KV-GNotKG wendete sich die Beschwerdeführerin zunächst mit ihrer Erinnerung vom 03.12.2014. Sie vertritt die Ansicht, bei den Vermerken auf dem Schiffszertifikat handele es sich um Eintragungen, die gemäß § 61 SchRegO zwangsläufig infolge der Eigentumsumschreibung im Register erforderlich würden und daher bereits von der abgerechneten Eintragungsgebühr umfasst seien. Es handele sich insoweit um mehrere Veränderungen, die sich auf dasselbe Recht beziehen, so dass gemäß der Vorbemerkung 1.4 KV-GNotKG nur eine Gebühr erhoben werden könne.

Die Bezirksrevisorin des Kostengläubigers vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die Gebühr nach Nr. 14261 KV-GNotKG, welche für Vermerke auf den Schiffsbriefen erhoben werde, neben der Gebühr für die Eintragungen im Register entstehe. Die Gebühr falle dabei für jede einzelne Änderung auf dem Schiffszertifikat gesondert an.

Mit Beschluss vom 23.07.2015 hat sich das Registergericht der Auffassung der Bezirksrevisorin angeschlossen und die Erinnerung der Kostenschuldnerin zurückgewiesen. Zugleich hat es die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Kostenschuldnerin nunmehr mit ihrer Beschwerde vom 07.08.2015.

II.

Die gemäß § 81 Abs. 2 S. 2 GNotKG ausdrücklich zugelassene Beschwerde der Kostenschuldnerin ist zulässig und teilweise begründet.

Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde, soweit sich die Kostenschuldnerin gegen die zusätzliche Erhebung der Gebühr nach Nr. 14261 KV-GNotKG neben der Eintragungsgebühr gemäß Nr. 14213 KV-GNotKG wendet. Insoweit entspricht es der einhelligen Auffassung in der einschlägigen Kommentarliteratur, dass die Gebühr für einen Vermerk auf dem Schiffszertifikat neben der für die Eintragung im Schiffsregister fälligen Gebühr zur Entstehung gelangt (Bohrmann u.a./Gutfried, GNotKG Nrn. 14260/14261 KV, RN 1; Korintenberg/Tiedtke, GNotKG (19. Aufl.) Nrn. 14260/14261 KV, RN 4; LK/Schulz, GNotKG, Nr. 14260 KV, RN 1). Dem schließt sich der Senat an. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Vorbemerkung Nr. 1.4 Abs. 5 KV-GNotKG insoweit nicht einschlägig. Sie betrifft den Fall, dass mehrere Eintragungen betreffend dasselbe Recht im Register vorgenommen werden. Der Vermerk der Eintragung im Schiffszertifikat ist demgegenüber ein gesonderter Akt, der zusätzlich zur Registereintragung erfolgt. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass diese zusätzliche Tätigkeit des Registergerichts vor dem Hintergrund der Regelung in § 61 SchRegO, wonach jede Eintragung in das Schiffsregister auch auf dem Schiffszertifikat zu vermerken ist, zwangsläufig mit der Eintragung des Eigentümerwechsels erforderlich wird. Dies besagt jedoch nicht, dass dieser zusätzliche Vermerk auch mit der Eintragungsgebühr nach Nr. 14213 KV-GNotKG abgegolten ist. Das Gegenteil folgt insbesondere aus dem Gebührentatbestand der Nummer 14260 KV-GNotKG. Diese Gebühr entsteht mit der Erteilung eines Schiffszertifikats und ist daher immer mit Eintragung eines Schiffes verbunden. Für diese Eintragung wird gleichwohl zusätzlich die Gebühr nach Nr. 14210 KV-GNotKG erhoben (vgl. Korintenberg/Tiedtke, aaO., RN 3; LK/Schulz, aaO., RN 1).

Die Regelung in der Vorbemerkung Nr. 1.4 Abs. 5 KV-GNotKG wirkt sich vorliegend jedoch im anderen Zusammenhang gebührenermäßigend auf die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Kosten aus. Hat ein Eintragungsantrag mehrere Veränderungen zur Folge, die jeweils auf dem Schiffszertifikat zu vermerken sind, wird die Gebühr nach Nr. 14261 KV-GNotKG nur einmal erhoben, soweit die Veränderungen dasselbe Recht betreffen (Bohrmann u.a./Gutfried, aaO., RN 2). Ein Anwendungsfall einer solchen Gebührenermäßigung liegt vor, wenn ein Recht sowohl hinsichtlich seines Inhalts als auch hinsichtlich des Berechtigten geändert wird. Dieses ist beispielsweise bei Teilung einer Hypothek in einen vorrangigen Teilbetrag und in einen nachrangigen Teilbetrag bei gleichzeitiger Abtretung eines Teilbetrages an einen Dritten der Fall (vgl. Bohrmann u.a./Gutfried, GNotKG, Vorbem. 1.4 KV, RN 32; Korintenberg/Hey´l, GNotKG (19. Aufl.) Nr. 14130 KV RN 67; LK/Schulz, GNotKG, Vorbem. 1.4 KV, RN 21). Von dieser Gebührenermäßigung werden auch mehrere Inhaltsänderungen eines Rechtes ohne Wechsel der Berechtigungen erfasst, etwa die gleichzeitige Änderung von Fälligkeit und Zinssatz bei einer Hypothek oder die Umwandlung einer Grundschuld in eine Hypothek bei gleichzeitiger Aufhebung des Briefausschlusses (Bohrmann u.a./Gutfried, aaO.; Korintenberg/Hey´l, aaO., RN 76).

Letztgenannte Fallkonstellation greift auch vorliegend, soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag zugleich die Eintragung der Verlegung des Heimathafens, der Umbenennung sowie der vorübergehende Ausflaggung des Schiffes beantragt hatte. Alle Änderungen betreffen dasselbe "Recht", nämlich den Eintragungsgegenstand selbst, das Rechtsobjekt Seeschiff. Diese Änderungen sind alle in Abteilung I des Seeschiffsregisters verzeichnet worden. Sie sind vergleichbar mit mehreren Zu- und Abschreibungen im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes. Mit dem Vermerk dieser Veränderungen im Schiffszertifikat ist gemäß Vorbemerkung Nr. 1.4 Abs. 5 KV-GNotKG lediglich eine Gebühr gemäß Nr. 14261 KV-GNotKG zur Entstehung gelangt. Alle Änderungen wurden mit einem Schriftsatz beantragt und gingen am gleichen Tag beim Registergericht ein.

Demgegenüber handelt es sich bei dem ebenfalls im Schiffsregister vermerkten Eigentumswechsel sowie der vermerkten Hypothekenbestellung um Veränderungen anderer Rechte. Sie betreffen einerseits die Eigentumsbeziehung und andererseits das Sicherungsrecht einer dritten Person. Diese Rechtsverhältnisse sind auch jeweils in anderen Abteilungen des Seeschiffsregisters eingetragen worden. Für diese weiteren - andere Rechte betreffenden - Vermerke entsteht die Gebühr nach Nr. 14261 KV-GNotKG jeweils gesondert. Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin daher neben den Eintragungsgebühren für den Eigentümerwechsel sowie die Hypothekenbestellung drei (anstelle von fünf) Pauschalgebühren i.H.v. jeweils 25,- € gemäß Nr. 14261 KV-GNotKG zu tragen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 81 Abs. 8 GNotKG.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Zulassung einer weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof ist nicht statthaft (§ 81 Abs. 4 S. 1 GNotKG).