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§ 44 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

(1) Der Realverband kann mit der Gemeinde vereinbaren, dass sie Aufgaben des Verbandes zusammen mit dem Verbandsvermögen, das zur Erfüllung dieser Aufgaben dient, als Gemeindeangelegenheit übernimmt.

(2) Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Will die Gemeinde von dem Realverband Aufgaben übernehmen, mit denen dauernde Lasten verbunden sind, und besitzt der Verband Nutzvermögen, so soll die Aufsichtsbehörde die Vereinbarung nur genehmigen, wenn der Realverband einen angemessenen Teil seines Nutzvermögens auf die Gemeinde mitüberträgt. § 63 Abs. 3 des Niedersächsischen Straßengesetzes bleibt unberührt.

(3) Werden die Vorstandsgeschäfte durch die Gemeinde geführt (§ 21), so ist nach § 46 zu verfahren.