Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 05.07.2018, Az.: 10 W 16/18

Geschäftswert eines negativen Hoffeststellungsverfahrens

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
05.07.2018
Aktenzeichen
10 W 16/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 31713
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lingen - 16.04.2018 - AZ: 14 Lw 29/17

Amtlicher Leitsatz

Der Geschäftswert in negativen Hoffeststellungsverfahren ist gem. § 46 GNotKG mit dem Verkehrswert der landwirtschaftlichen Besitzung zu bemessen.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Lingen vom 16.4.2018 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 26.1.2018 hat das Landwirtschaftsgericht gem. § 11 Abs. 1 a) HöfeVfO festgestellt, dass die im Grundbuch von M... Blatt 4... und Blatt 3... eingetragenen Besitzungen zum Zeitpunkt des Todes der Mutter der Antragstellerin am 3.2.2017 keine Höfe im Sinne der Höfeordnung waren. Mit Beschluss vom 16.4.2018 hat es den Geschäftswert auf den Verkehrswert in Höhe von 1.500.000 € festgesetzt.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 14.6.2018 beim Landwirtschaftsgericht eingegangenen Beschwerde. Sie ist der Ansicht, der Geschäftswert sei in analoger Anwendung des § 48 Abs. 1 GNotKG auf das Vierfache des letzten Einheitswertes festzusetzen. Zwar sei die Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar, da der landwirtschaftliche Betrieb nicht fortgesetzt werde. Allerdings sei eine analoge Anwendung der Vorschrift geboten, da das Interesse der Antragstellerin nur darauf gerichtet sei, den Grundbesitz außerhalb der HöfeO nach allgemeinem Erbrecht weitergeben zu können, und das vorliegende Verfahren nur dazu diene zu ermöglichen, die Erbenstellung der Antragstellerin im Grundbuch nachzuvollziehen.

Das Landwirtschaftsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gem. §§ 83 Abs. 1, 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Landwirtschaftsgericht hat den Geschäftswert zutreffend mit dem Verkehrswert bemessen. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen. Die Ausführungen der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift geben keinen Anlass zu einer geringeren Wertfestsetzung.

Voraussetzung der Anwendung des in § 48 Abs. 1 GNotKG normierten Kostenprivilegs ist, dass (1.) der Erwerber die unmittelbare Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes beabsichtigt und (2.) der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet. Beide Voraussetzungen sind vorliegend zweifelsohne nicht erfüllt.

Der Geschäftswert ist daher gem. § 36 Abs. 1 GNotKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, das Interesse der Beteiligten an dem Verfahren mit dem Verkehrswert der Besitzungen zu bewerten, § 46 GNotKG. Anlass des von der Antragstellerin angestrengten Feststellungsverfahrens war die Weigerung des Grundbuchamtes, die Antragstellerin als Eigentümerin im Grundbuch einzutragen, weil diese nicht wirtschaftsfähig ist. Die Antragstellerin schafft mit dem angestrengten Verfahren die Voraussetzungen, um als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen zu werden und darüber hinaus die Löschung des Hofvermerks im Grundbuch zu veranlassen. Erst dadurch wird sie in die Lage versetzt, als Eigentümerin und zudem befreit von den Beschränkungen der HöfeO über die Besitzungen zu verfügen. Das Interesse, als Eigentümerin über die Besitzungen verfügen zu können, ist auf den Sachwert gerichtet und daher mit dem vollen Verkehrswert zu bemessen.

Auch erscheint ein prozentualer Abschlag vom Verkehrswert nicht deshalb angezeigt, weil es sich um ein Feststellungsverfahren handelt, in dem nur die Klärung einer Vorfrage gegenständlich ist, um die Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch zu ermöglichen. Maßgebliches Kriterium für die Bemessung des Geschäftswertes ist z.B. auch in Hoferbenfeststellungsverfahren der Wert des Hofes, § 76 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG. Dies zeigt, dass das Interesse des Erben, als Eigentümer über die Besitzung verfügen zu können, auch in Feststellungsverfahren grundsätzlich mit dem Verkehrswert zu bewerten ist.

Schließlich erscheint bei der Festsetzung des Geschäftswertes in negativen Hoffeststellungsverfahren auch eine analoge Anwendung des § 48 GNotKG nicht angezeigt (anders OLG Celle, Beschluss vom 22.6.2015 - 7 W 31/15 - juris). Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift mit grundsätzlich eng auszulegendem Regelungsgehalt. Zudem fehlt es hier an einer vergleichbaren Interessenlage, da der Gesetzgeber eine Kostenprivilegierung erkennbar nur für fortzuführende landwirtschaftliche Betriebe schaffen wollte. Die Antragstellerin verfolgt mit dem gegenständlichen negativen Hoffeststellungsverfahren indes das entgegengesetzte Ziel.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 3 GNotKG.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.