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§ 1 LVJGV

Bibliographie

Titel
Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Redaktionelle Abkürzung
LVJGV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300

(1) Aufgrund des geschichtlich bedingten besonderen Verhältnisses zu seinen jüdischen Bürgerinnen und Bürgern und zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes beteiligt sich das Land Niedersachsen an den Ausgaben der jüdischen Gemeinschaft in Niedersachsen für deren religiöse und kulturelle Bedürfnisse und für ihre Verwaltung. Der Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen erhält ab dem Haushaltsjahr 2014 eine Förderung in Höhe von 2.318.000 Euro. Der Betrag ist ab 2015 in seiner Höhe laufend den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten wie bei vergleichbaren Staatsleistungen anzupassen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers erhöht sich ab dem Haushaltsjahr 2021 die im Haushaltsjahr 2020 nach Satz 2 gezahlte Förderung um 1 600 000 Euro. Dieser Betrag wird ab 2022 laufend an die Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten angepasst.

(2) Zur Intensivierung und Sicherstellung jüdischen Lebens erhält der Landesverband im Haushaltsjahr 2020 einmalig eine Förderung in Höhe 1 600 000 Euro.

(3) Die Landesleistung wird mit je einem Viertel des Jahresbetrages jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt.

(4) Unmittelbare Ansprüche von Mitgliedsgemeinden des Landesverbandes gegen das Land Niedersachsen sind ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für verbandsfreie jüdische Gemeinden, die vom Landesverband an der Landesleistung nach Absatz 1 beteiligt werden.

(5) Anderweitige Landesleistungen an den Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen bleiben durch diesen Vertrag unberührt.