Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 4 LVJGV

Bibliographie

Titel
Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Redaktionelle Abkürzung
LVJGV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300

Der Vertrag kann von jedem der Vertragschließenden mit einer Frist von zwei Jahren schriftlich zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.