§ 4 LVJGV
Bibliographie
- Titel
- Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
- Redaktionelle Abkürzung
- LVJGV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22300
Der Vertrag kann von jedem der Vertragschließenden mit einer Frist von zwei Jahren schriftlich zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.