LVJGV,NI - Landesverband Jüdische Gemeinden-Vertrag

Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -

Bibliographie

Titel
Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Redaktionelle Abkürzung
LVJGV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300

Vom 8. Januar 2013 (Nds. GVBl. S. 234 - VORIS 22300 -) 

Geändert am 1. September 2020 (Nds. GVBl. S. 389)

Red. Anm.: Veröffentlicht durch das Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 25. September 2013 (Nds. GVBl. S. 234)

Zwischen

dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,

und

dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Hannover, vertreten durch seinen Vorstand,

wird folgender

V e r t r a g

geschlossen:

§ 1 LVJGV

Bibliographie

Titel
Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Redaktionelle Abkürzung
LVJGV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300

(1) Aufgrund des geschichtlich bedingten besonderen Verhältnisses zu seinen jüdischen Bürgerinnen und Bürgern und zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes beteiligt sich das Land Niedersachsen an den Ausgaben der jüdischen Gemeinschaft in Niedersachsen für deren religiöse und kulturelle Bedürfnisse und für ihre Verwaltung. Der Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen erhält ab dem Haushaltsjahr 2014 eine Förderung in Höhe von 2.318.000 Euro. Der Betrag ist ab 2015 in seiner Höhe laufend den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten wie bei vergleichbaren Staatsleistungen anzupassen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers erhöht sich ab dem Haushaltsjahr 2021 die im Haushaltsjahr 2020 nach Satz 2 gezahlte Förderung um 1 600 000 Euro. Dieser Betrag wird ab 2022 laufend an die Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten angepasst.

(2) Zur Intensivierung und Sicherstellung jüdischen Lebens erhält der Landesverband im Haushaltsjahr 2020 einmalig eine Förderung in Höhe 1 600 000 Euro.

(3) Die Landesleistung wird mit je einem Viertel des Jahresbetrages jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt.

(4) Unmittelbare Ansprüche von Mitgliedsgemeinden des Landesverbandes gegen das Land Niedersachsen sind ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für verbandsfreie jüdische Gemeinden, die vom Landesverband an der Landesleistung nach Absatz 1 beteiligt werden.

(5) Anderweitige Landesleistungen an den Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen bleiben durch diesen Vertrag unberührt.

§ 2 LVJGV

Bibliographie

Titel
Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Redaktionelle Abkürzung
LVJGV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300

Der Landesverband trägt gegenüber dem Land die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der ihm gezahlten Landesleistung. Die zweckentsprechende Verwendung der Landesleistung ist durch Prüfung der Jahresrechnung seitens einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin oder eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres zu bestätigen. Nichtvorlage oder nicht zweckentsprechende Verwendung kann zu einem unbefristeten Ausschluss von der Förderung ab dem nächsten Zahltermin führen.

§ 3 LVJGV

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Titel
Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Redaktionelle Abkürzung
LVJGV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300

(1) Für den Fall, dass eine nicht verbandsangehörige jüdische Gemeinde Landesleistungen beansprucht, wird die Gesamtlandesleistung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 entsprechend dem Verteilungsverfahren nach Absatz 3 auf den Landesverband Jüdischer Gemeinden von Niedersachsen einerseits und auf die nicht verbandsangehörige jüdische Gemeinde in Niedersachsen andererseits als Leistungsberechtigte aufgeteilt.

(2) Eine Gruppierung hat als jüdische Gemeinde Anspruch auf Unterstützung ab dem auf die Antragstellung folgenden Haushaltsjahr, wenn sie

  1. 1.

    mindestens fünf Jahre besteht,

  2. 2.

    über mindestens 40 Mitglieder verfügt, die ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben,

  3. 3.

    ein lebendiges Gemeindeleben aufweist, insbesondere Gottesdienste durchführt,

  4. 4.

    eine ordnungsgemäße Satzung hat,

  5. 5.

    ordnungsgemäß bestellte Vertretungsorgane hat,

  6. 6.

    im Rechtsverkehr durch privatrechtliche Organisationsform oder als Körperschaft des öffentlichen Rechts voll rechtsfähig ist,

  7. 7.

    rechtstreu ist, insbesondere die grundlegenden Prinzipien des Grundgesetzes und der Landesverfassung achtet sowie

  8. 8.

    durch eine in der deutschen Rabbinerkonferenz vertretene Richtung anerkannt worden ist oder anderweitige nachweisbare Anerkennung im Judentum erfahren hat.

Der Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen ist hierzu vom Land Niedersachsen anzuhören.

(3) Grundlage für die Verteilung der Gesamtlandesleistung auf die Leistungsberechtigten ist die Gesamtzahl ihrer Mitglieder. Die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 vom Land an den Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen jährlich zu zahlende Gesamtsumme wird durch die Gesamtzahl der Mitglieder aller Leistungsberechtigten geteilt (Summe je Mitglied). Die Summe je Mitglied wird jeweils mit der Zahl der Mitglieder des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen sowie der jeweils leistungsberechtigten nicht verbandsangehörigen Gemeinde multipliziert (jeweiliger Anteil der nicht verbandsangehörigen Gemeinde). Die sich dann für den jeweiligen Leistungsberechtigten ergebende Summe wird als anteilige Landesleistung gezahlt, so dass sich die Förderung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 verringert.

(4) Für die Verteilung nach Absatz 3 teilen die Leistungsberechtigten dem Land bis spätestens 31. August des Vorjahres ihre Mitgliederzahlen mit. Maßgeblich für die Verteilung ist der Mitgliederstand zum 30. Juni des Vorjahres. Es können nur die Mitglieder berücksichtigt werden, die ihren ersten Wohnsitz in Niedersachsen haben.

(5) Die Mitgliederzahlen der jeweiligen Leistungsberechtigten sind glaubhaft zu machen.

§ 4 LVJGV

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Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Redaktionelle Abkürzung
LVJGV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300

Der Vertrag kann von jedem der Vertragschließenden mit einer Frist von zwei Jahren schriftlich zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.