(1) Für den Fall, dass eine nicht verbandsangehörige jüdische Gemeinde Landesleistungen beansprucht, wird die Gesamtlandesleistung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 entsprechend dem Verteilungsverfahren nach Absatz 3 auf den Landesverband Jüdischer Gemeinden von Niedersachsen einerseits und auf die nicht verbandsangehörige jüdische Gemeinde in Niedersachsen andererseits als Leistungsberechtigte aufgeteilt.
(2) Eine Gruppierung hat als jüdische Gemeinde Anspruch auf Unterstützung ab dem auf die Antragstellung folgenden Haushaltsjahr, wenn sie
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mindestens fünf Jahre besteht,
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über mindestens 40 Mitglieder verfügt, die ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben,
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ein lebendiges Gemeindeleben aufweist, insbesondere Gottesdienste durchführt,
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eine ordnungsgemäße Satzung hat,
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ordnungsgemäß bestellte Vertretungsorgane hat,
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im Rechtsverkehr durch privatrechtliche Organisationsform oder als Körperschaft des öffentlichen Rechts voll rechtsfähig ist,
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rechtstreu ist, insbesondere die grundlegenden Prinzipien des Grundgesetzes und der Landesverfassung achtet sowie
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durch eine in der deutschen Rabbinerkonferenz vertretene Richtung anerkannt worden
ist oder anderweitige nachweisbare Anerkennung im Judentum erfahren hat.
Der Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen ist hierzu vom Land Niedersachsen anzuhören.
(3) Grundlage für die Verteilung der Gesamtlandesleistung auf die Leistungsberechtigten ist die Gesamtzahl ihrer Mitglieder. Die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 vom Land an den Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen jährlich zu zahlende Gesamtsumme wird durch die Gesamtzahl der Mitglieder aller Leistungsberechtigten geteilt (Summe je Mitglied). Die Summe je Mitglied wird jeweils mit der Zahl der Mitglieder des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen sowie der jeweils leistungsberechtigten nicht verbandsangehörigen Gemeinde multipliziert (jeweiliger Anteil der nicht verbandsangehörigen Gemeinde). Die sich dann für den jeweiligen Leistungsberechtigten ergebende Summe wird als anteilige Landesleistung gezahlt, so dass sich die Förderung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 verringert.
(4) Für die Verteilung nach Absatz 3 teilen die Leistungsberechtigten dem Land bis spätestens 31. August des Vorjahres ihre Mitgliederzahlen mit. Maßgeblich für die Verteilung ist der Mitgliederstand zum 30. Juni des Vorjahres. Es können nur die Mitglieder berücksichtigt werden, die ihren ersten Wohnsitz in Niedersachsen haben.
(5) Die Mitgliederzahlen der jeweiligen Leistungsberechtigten sind glaubhaft zu machen.