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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 2 LVJGV

Bibliographie

Titel
Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Redaktionelle Abkürzung
LVJGV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300

Der Landesverband trägt gegenüber dem Land die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der ihm gezahlten Landesleistung. Die zweckentsprechende Verwendung der Landesleistung ist durch Prüfung der Jahresrechnung seitens einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin oder eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres zu bestätigen. Nichtvorlage oder nicht zweckentsprechende Verwendung kann zu einem unbefristeten Ausschluss von der Förderung ab dem nächsten Zahltermin führen.