Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 18.02.2003, Az.: 22 Ss 101/02
Ehrverletzungscharakter des Gesamtzusammenhangs, in den die Bezeichnung eines anderen als Jude gestellt ist; Diskriminierender Einsatz der Bezeichnung "Jude" im Sinne der nationalsozialistischen Rassenideologie; Beleidigung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 18.02.2003
- Aktenzeichen
- 22 Ss 101/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 18307
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2003:0218.22SS101.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- 05.09.2002 - AZ: 521 Js 4519/01 StA
Rechtsgrundlage
- § 185 StGB
Verfahrensgegenstand
Beleidigung
hier: Bezeichnung durch einen anderen als Jude
Redaktioneller Leitsatz
Der Gesamtzusammenhang, in den die Bezeichnung eines anderen als Juden gestellt ist, kann durch die sie begleitenden Umstände zu einer Ehrverletzung führen. Dies gilt insbesondere, wenn der Täter die Bezeichnung im Sinne der nationalsozialistischen Rassenideologie als diskriminierend einsetzt.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer
des Landgerichts ... vom 5. September 2002
in der Sitzung vom 18. Februar 2003
für Recht erkannt:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts ... zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30, EUR verurteilt. Auf seine Berufung hat das Landgericht das angefochtene Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.
Den Feststellungen im Berufungsurteil zufolge hat der Angeklagte am 13. Juli 2000 an den Bundeskanzler und den Bundesinnenminister in Berlin ein Schreiben betreffend "Einwanderungskommission" gerichtet. Es handelte sich um eine damals eingesetzte Regierungskommission, der u.a. der Vorsitzende des Zentralrats der Juden in Deutschland, ..., angehörte. In dem Schreiben heißt es u.a.:
"Die personelle Zusammensetzung der Kommission beleidigt das Volk und tritt das Recht mit Füßen. ...
Herr ... hat als Jude nicht über Lebensfragen der Deutschen zu befinden. Außerdem ist er der Vorsitzende des Zentralrats einer fremdvölkischen Minderheit (der Juden in Deutschland) und somit befangen."
Am 24. Januar 2001 erschien ein mit dem Angeklagten als Absender gezeichneter, inhaltlich wortgleicher offener Brief, der im Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf an allgemein zugänglichen Stellen ausgelegt war.
Nach Weiterleitung des Vorgangs an die Staatsanwaltschaft erklärte der Angeklagte im Mai 2001, er habe Herrn ... nicht herabgesetzt, weil dieser tatsächlich dem Volk der Juden angehöre und als Vertreter dieser "fremdvölkischen Minderheit" nicht unabhängig über die Zuwanderung urteilen könne.
Herr ... wurde über die Ermittlungen informiert, erhielt auf diese Weise Kenntnis von dem vorangegangenen Brief vom 13. Juli 2000, stellte Strafantrag wegen Beleidigung und widersprach nicht einer Verfolgung von Amts wegen.
In der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Angeklagte seine Einlassung wiederholt, dem Brief mit der Feststellung, Herr ... sei als Angehöriger einer "fremdvölkischen Minderheit" befangen, über Lebensfragen der Deutschen zu entscheiden, könne keine Missachtung von dessen Person entnommen werden.
Das Landgericht hat den Tatbestand des § 185 StGB als nicht erfüllt angesehen. Zwar sei die Auffassung verfehlt, jeder dem jüdischen Volk Angehörende könne allenfalls deutscher Staatsangehöriger sein, jedoch sei die Mitteilung dieser Auffassung noch nicht beleidigend, und sie werde es auch nicht im Gesamtzusammenhang der Äußerung.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision, die sie auf die Sachrüge stützt.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache.
Die Feststellungen tragen entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht eine Freisprechung vom Vorwurf der Beleidigung, da das Landgericht nur einen Teil der Äußerungen in dem Schreiben an den Bundeskanzler seiner strafrechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt hat.
Das Landgericht stellt entscheidend auf die Aussage des Angeklagten ab, Herr ... sei Jude. Insoweit ist in der strafrechtlichen Rechtsprechung (BGHSt 8, 325, 326 [BGH 29.11.1955 - 5 StR 322/55]; BayObLGSt 2002, 24, 28) wie in der verfassungsrechtlichen (BVerfG, NStZ 2001, 26, 28) [BVerfG 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95] anerkannt, dass die Bezeichnung eines anderen als Juden noch keine Herabsetzung enthält.
Im unmittelbar folgenden Satz des Schreibens hat der Angeklagte Herrn ... weiter als Vorsitzenden des Zentralrats einer "fremdvölkischen Minderheit", nämlich, wie er erläuternd hinzufügt, der Juden in Deutschland, bezeichnet. Dieser zweite Teil der Äußerung wird vom Landgericht nur kurz dahingehend erwähnt, ihm sei keine Missachtung der Person des Herrn ... zu entnehmen.
Auf die Würdigung auch dieses Teils wäre es jedoch angekommen. Es ist anerkannt, dass der Gesamtzusammenhang, in den die Bezeichnung eines anderen als Juden gestellt ist, durch die sie begleitenden Umstände zu einer Ehrverletzung führen kann. Dies gilt insbesondere, wenn der Täter die Bezeichnung im Sinne der nationalsozialistischen Rassenideologie als diskriminierend einsetzt. Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat (NStZ 2001, 28), verlangt eine strafrechtliche Bewertung als Nachwirkung der historischen Erfahrung in Deutschland besondere Sensibilität, wenn der Täter einen anderen als Juden bezeichnet; und beeinflusst dieses Verständnis auch die Möglichkeit, sich auf die grundgesetzlich verbürgte Meinungsfreiheit in Art. 5 I GG zu berufen.
Wenn der Angeklagte hier den Vorsitzenden des Zentralrats der Juden in Deutschland als Repräsentanten einer "fremdvölkischen Minderheit" bezeichnet hat, hätte das Landgericht erwägen müssen, wieweit er mit dieser Gleichsetzung nicht nur Assoziationen zur nationalsozialistischen Rassenideologie geschaffen, sondern sich darüberhinaus einen ihrer zentralen Begriffe zu Eigen gemacht hat. Bereits in Hitlers "Mein Kampf" wird das Judentum nicht als Glaubensgemeinschaft gewertet, sondern als Volk, das durch rassische Eigenarten geprägt sei (143./144. Aufl., 1935, S. 335). In der Gesetzgebung des Dritten Reiches findet die Grundannahme "völkischer Ungleichheit" insbesondere von Polen und Juden z.B. Ausdruck in der "Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten" vom 4. März 1941 (RGBl 1941 I, 118). Sie spricht im Zusammenhang des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit von "fremder Volkszugehörigkeit" (§ 6 Abs. 2), und die "Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten" vom 4. Dezember 1941 (RGBl 1941 I, 759) unterwirft die Betroffenen durchgängig diskriminierenden Sonderregelungen im materiellen Strafrecht wie im Strafverfahrensrecht (Abschn. IIII, XII).
Auch die zeitgeschichtliche Forschung befasst sich ausdrücklich mit der Durchsetzung "völkischer Ungleichheit" im Nationalsozialismus gegenüber Juden und anderen "fremdvölkischen Minderheiten" (Majer, "Fremdvölkische" im Dritten Reich, 1981, S. 118 ff., 125 ff.).
Das angefochtene Urteil, das die Äußerungen des Angeklagten nicht vollständig und nicht in dem nötigen Zusammenhang wertet - es geht dabei um eine tatrichterliche Aufgabe (vgl. BGHSt 40, 97, 101) [BGH 15.03.1994 - 1 StR 179/93] , konnte daher keinen Bestand haben.
Erst soweit das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung die objektive Tatseite einer Beleidigung annimmt, wird sich die Frage nach der subjektiven Seite, die lediglich den Vorsatz einer Ehrenkränkung, nicht Beleidigungsabsicht, erfordert sowie die nach einer Rechtfertigung wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen stellen. Dabei sprechen im Übrigen schon das Alter des Angeklagten und die vom Landgericht mitgeteilten knappen Angaben zu seinem Lebenslauf dafür, dass ihm die eindeutige nationalsozialistische Prägung der in Bezug auf die Person ... verwendeten Begriffe durchaus bekannt war.