Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 03.03.2003, Az.: 17 AR 10/03

Abgabe eines Betreuungsverfahrens an anderes Gericht nach § 65a Abs. 1 Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) ; Wichtiger Grundes i.S.d. § 46 Abs. 1 Satz 1 FGG; Aufwand für notwendige Anhörungen ; Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts ; Interesse des Betreuers

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
03.03.2003
Aktenzeichen
17 AR 10/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 14348
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2003:0303.17AR10.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Stolzenau 6 AR 14/03
AG Neustadt a. Rbge. 6 XVIIB 392/02

Fundstellen

  • EzFamR aktuell 2003, 249
  • OLGReport Gerichtsort 2003, 349-350

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen für die Abgabe einer Betreuungssache

Tenor:

Das Amtsgericht Neustadt bleibt die Führung des Betreuungsverfahrens zuständig.

Gründe

1

I.

Die Betroffene, für die seit Juli 2000 eine Betreuung besteht, hatte ihren Wohnsitz zunächst im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Neustadt. Seit einiger Zeit wohnt sie dauerhaft in einem Alten- und Pflegeheim in #######, also im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Stolzenau.

2

Das Amtsgericht Neustadt möchte das Verfahren an das Amtsgerichts Stolzenau abgeben. Es hat die Betreuerin gehört. Dieser hat der Abgabe widersprochen. Das Amtsgericht Neustadt hat das Verfahren sodann durch Beschluss vom 16. Januar 2003 an das Amtsgericht Stolzenau abgegeben.

3

Das Amtsgericht Stolzenau hat seinerseits durch Beschluss vom 10. Februar 2003 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Das Amtsgericht Neustadt legt die Akten dem Senat zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vor.

4

II.

1.

Der Senat ist im vorliegenden Fall zur Entscheidung gerufen. Zum einen hat die Betreuerin der Abgabe widersprochen und zum anderen können sich die beteiligten Amtsgerichte über die weitere Zuständigkeit für das Betreuungsverfahren nicht einigen. Daher ist das Oberlandesgericht Celle als gemeinschaftliche obere Gericht dieser Amtsgerichte (§§ 65 a Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 FGG) für die Bestimmung der Zuständigkeit zuständig.

5

2.

Gemäß § 65a Abs. 1 FGG kommt die Abgabe eines Betreuungsverfahrens an ein anderes Gericht nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes i. S. von § 46 Abs. 1 Satz 1 FGG in Betracht. Ein solcher liegt dann vor, wenn durch die Abgabe im konkreten Einzelfall eine Situation entsteht, die unter besonderer Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen eine zweckmäßigere, leichtere Führung der Angelegenheit ermöglicht (vgl. OLG Celle, FamRZ 1993, 220 [OLG Celle 09.09.1992 - 3801 17 46/92]; Daraum/Zimmermann, 3. Aufl. , § 65a Rdnr. 8; Bienwald, § 65a, Rdnr. 10; Engelhardt in Keidel/Kuntze/Winkler, 15. Aufl. , § 46 Rdnr. 3 mit zahlreichen Nachweisen; sowie Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler, 15. Aufl. , § 65a Rdnr. 2). Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Neustadt kann von einer solchen Konstellation bei einer Abgabe nach Stolzenau nicht ausgegangen werden.

6

Da das Heim in #######, in das die Betroffene gezogen ist, nahezu gleichweit von Neustadt einerseits und von Stolzenau andererseits entfernt liegt, und damit der für notwendige Anhörungen verbundene Aufwand für beide Gerichte auch in etwa gleich hoch ist, ist nicht erkennbar, woraus die vom Amtsgericht Neustadt für den Fall des erstrebten Zuständigkeitswechsels behauptete eine 'bessere, schnellere und effektivere' Führung der Betreuung resultieren soll.

7

Ganz abgesehen davon, dass die Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts allein als wichtiger Grund in der Regel kaum ausreicht (vgl. OLG Celle FamRZ 1993, 220 [OLG Celle 09.09.1992 - 3801 17 46/92]; Damrau/Zim-mermann, 3. Aufl. , § 65a Rdnr. 9; Bienwald, § 65a, Rdnr. 9; Kayser in Keidel(Kuntze/Winkler, 15. Aufl. , § 65 Rdnr. 2) ful221; ), ist es allgemein anerkannt, dass auch die Interessen des Betreuers an der Erleichterung seiner Amtsführung - allerdings nur soweit dadurch die Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden - zu berücksichtigten sind (vgl. OLG Celle, FamRZ 1993, 220 [OLG Celle 09.09.1992 - 3801 17 46/92]; Damrau/Zimmermann, 3. Aufl. , § 65a Rdnr. 8; Bienwald, § 65a, Rdnr. 10; Kayser in Keidel/Kuntze/ Winkler, 15. Aufl. , § 65 Rdnr. 3). Die Betreuerin hat, angesichts ihres Wohnortes in Neustadt - sehr wohl nachvollziehbar, darum gebeten, dass das Betreuungsverfahren weiter vom Amtsgerichts Neustadt geführt wird. Auch wenn Betreuer vielfach mit dem Vormundschaftsgericht schriftlich oder telephonisch kommunizieren, haben sie in aller Regel ein nachvollziehbares und auch berücksichtigenswertes Interesse, dass das zuständige Vormundschaftsgericht für sie auch für persönliche Besprechungen gut zu erreichen ist. Zweifelsfragen und insbesondere die teilweise komplizierten Abrechnungen über Vermögenswerte des Betreuten können vielfach in direktem persönlichen Kontakt am besten geklärt werden. So ist es auch in dem vorliegenden Einzelfall. Ausweislich der Vermerke (Bl. 41, 86 rück und Bl. 87 rück) der Akten sucht die Betreuerin in der Vergangenheit nämlich durchaus den persönlichen Kontakt und Rat des Vormundschaftsgerichts gesucht.

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Nach allem ist festzustellen, dass ein wichtiger Grund für die Abgabe des Verfahrens vorliegend nicht gegeben ist. Vielmehr dürfte bei der derzeitigen Sachlage die zweckmäßigere, leichtere Führung der Betreuung beim Amtsgericht Neustadt gegen sein.