Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 09.11.2011, Az.: 6 A 3447/11

Berufsbildende Schule; Schülerbeförderung; Berufliches Gymnasium; Ungleichbehandlung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
09.11.2011
Aktenzeichen
6 A 3447/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 45134
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

Der in F. (Landkreis Schaumburg) wohnende Kläger besuchte im Schuljahr 2010/2011 den 9. Jahrgang des allgemein bildenden G.-Gymnasiums in H.. Nach Erwerb des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss setzt er seinen Bildungsweg seit Beginn des gegenwärtigen Schuljahres 2011/2012 im Beruflichen Gymnasium der Berufsbildenden Schulen (BBS) H. fort.

Den Antrag, den Kläger nach dem Wechsel in das Berufliche Gymnasium weiterhin kostenlos zur Schule zu befördern, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. August 2011 ab. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) die Berechtigung von Schülerinnen und Schülern, in die kostenlose Schülerbeförderung einbezogen zu werden, abschließend regele. Danach bestehe für den Besuch des Beruflichen Gymnasiums kein Beförderungsanspruch.

Der Kläger hat am 14. September 2011 Klage erhoben.

Der Kläger weist darauf hin, dass er im Fall einer Fortsetzung des Besuchs des G.-Gymnasiums in der 10. Klasse im gegenwärtigen Schuljahr unstreitig einen Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung hätte, obwohl kein funktionaler Unterschied zwischen der 10. Klasse des Gymnasiums und der 11. Klasse des Beruflichen Gymnasiums bestehe und der ebenfalls zum Abitur führende Besuch des Beruflichen Gymnasiums auch inhaltlich gleichwertig sei. Auch entstünde dem Beklagten durch seinen Wechsel zum Beruflichen Gymnasium der BBS H. kein Mehraufwand für die Schülerbeförderung, denn das Berufliche Gymnasium befinde sich in der Nachbarschaft des G.-Gymnasiums. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, dass ein weiterhin das G.-Gymnasium besuchender ehemaliger Klassenkamerad des Klägers aus F. befördert werde, während er die Kosten für seine Beförderung selbst tragen müsse, gebe es mithin nicht.

Der Gesetzgeber habe offensichtlich nicht bedacht, mit welchem Ergebnis sich die Verkürzung des gymnasialen Bildungswegs auf 12 Jahre und der jetzt schon nach der 9. Klasse des Gymnasiums mögliche Wechsel in das Berufliche Gymnasium auf den Beförderungsanspruch aus § 114 NSchG auswirke. Die so entstandene Gesetzeslücke lasse sich durch eine an dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung orientierten Auslegung schließen. Sinn und Zweck des § 114 NSchG sei es, dass alle Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 1 bis 10 zur Schule befördert werden sollen. Zwar zähle das Berufliche Gymnasium formell zum Sekundarbereich II, der Realschulabschluss könne dort aber auch wie an allgemein bildenden Schulen schon nach 10 Schulbesuchsjahren mit dem Abschluss der Klasse 11 erreicht werden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 19. August 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn im Schuljahr 2011/2012 für seinen Schulweg zum Beruflichen Gymnasium in H. in die kostenlose Schülerbeförderung einzubeziehen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Möglichkeit, ausnahmsweise im Anschluss an die Klasse 9 des Gymnasiums in die Einführungsphase des Beruflichen Gymnasiums zu wechseln, keine Ansprüche auf kostenlose Schülerbeförderung auslöse. Das Berufliche Gymnasium sei eine Schulform des Sekundarbereichs II, dessen Schülerinnen und Schüler grundsätzlich selbst für die Kosten des Schulweges aufkommen müssten.

Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die das Verwaltungsgericht nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet.

Der eine Einbeziehung des Klägers in die Schülerbeförderung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 19. August 2011 ist rechtmäßig. Der Kläger hat weder eine Anspruch darauf, dass der Beklagte ihn kostenfrei zum Beruflichen Gymnasium der BBS H. befördert, noch kann er von dem Beklagten die Erstattung der ihm entstandenen notwendigen Aufwendungen für diesen Schulweg fordern.

Die Voraussetzungen eines (schulrechtlichen) Anspruchs auf kostenfreie Schülerbeförderung durch den Beklagten sind nicht erfüllt.

Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG haben die Landkreise und kreisfreien Städte die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler

1. der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemein bildenden Schulen,

2. der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen,

3. der Berufseinstiegsschule und

4. der ersten Klassen von Berufsfachschulen, soweit die Schülerinnen und Schüler diese ohne Sekundarabschluss I – Realschulabschluss - besuchen,

unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.

Diese Aufzählung ist insoweit abschließend, als sie ausschließlich die dort genannten Schülerinnen und Schüler der im Einzelnen genannten Schulformen und -jahrgänge in die Schülerbeförderung einbezieht. Die Schülerinnen und Schüler der Schulform Berufliches Gymnasium (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f) NSchG; früher: Fachgymnasium) zählen daher nicht zu dem Personenkreis, der von der gesetzlichen Pflicht zur Schülerbeförderung erfasst wird. Demzufolge steht Schülerinnen und Schüler der Schulform Berufliches Gymnasium auch kein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf eine kostenfreie Beförderungsleistung oder die Erstattung der notwendigen Aufwendungen einer privat organisierten Schülerbeförderung (Kehrseite der Beförderungspflicht) zu.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 15.02.2011 - 6 A 4482 - JURIS Langtext) rechtfertigt sich der abschließende Charakter der gesetzlichen Regelungen zur Schülerbeförderung daraus, dass Schülerinnen und Schüler in Erfüllung ihrer Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht (§ 58 NSchG) ihren Weg zur Schule grundsätzlich aus eigener Kraft und auf eigene Kosten bewältigen müssen. Für minderjährige Schülerinnen und Schüler haben deren Erziehungsberechtigten dafür zu sorgen, dass ihre Kinder diese Pflicht erfüllen. Diese in § 71 Abs. 1 NSchG ausdrücklich hervorgehobene schulrechtliche Pflicht entspricht ihrer Pflicht zur elterlichen Sorge für ihre Kinder (§§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB), die neben der Verantwortung für einen sicheren Schulweg auch das Tragen der damit verbundenen Kosten bedingt. Demzufolge lassen sich Beförderungs- oder Kostenerstattungsansprüche, soweit dieseim Niedersächsischen Schulrecht nicht vorgesehen sind, weder aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 GG noch aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) herleiten, und zwar weder in Bezug auf den zu befördernden Personenkreis noch hinsichtlich der Höhe der notwendigen Aufwendungen (VG Hannover, Urteil vom 09.04.2008 - 6 A 4213/07 -, mit Hinweis auf: BVerwG, Beschluss vom 20.10.1990, NVwZ-RR 1991 S. 197 [BVerwG 22.10.1990 - BVerwG 7 B 128.90] und VG Schleswig, Beschluss vom 17.9.2007 - 9 B 67/07 -; jeweils zur Kostenbeteiligung der Eltern; VGH München, Beschluss vom 31.7.2007, BayVBl. 2008 S. 54 zur Begrenzung auf die Kosten für den Weg zur nächsten Schule).

Es ist zwar verständlich, dass der Kläger die abschließenden Regelungen des § 114 NSchG als sachlich nicht gerechtfertigt ansieht, soweit sie eine Schülerbeförderung in der Einführungsphase des Beruflichen Gymnasiums auch dann nicht vorsehen, wenn es sich ausnahmsweise erst um das 10. Schulbesuchsjahr der Schülerin oder des Schülers handelt. Die deshalb empfundene Ungerechtigkeit kann aber nicht im Wege der Auslegung des Gesetzes, sondern nur durch ein entsprechendes Handeln des Gesetzgebers beseitigt werden.

§ 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG weist, soweit es um die Beförderung von Schülerinnen und Schüler der Einführungsphase geht, die wie der Kläger von der Möglichkeit eines Übergangs vom allgemein bildenden Gymnasium in das Berufliche Gymnasium nach Maßgabe des Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 26. Juni 2008 (SVBl. 2008 S. 244) Gebrauch gemacht haben, auch keine unerkannte Regelungslücke auf, die sich im Wege der Analogie schließen ließe. Vielmehr ist dem Landesgesetzgeber - abweichend von der Vermutung des Klägers - durchaus bewusst, dass der begrenzende Inhalt des § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG nicht nur in Bezug auf Schülerinnen und Schülern des Beruflichen Gymnasiums zu Ungleichbehandlungen führen kann:

Der Niedersächsische Landtag hat sich in seiner Sitzung am 29. Oktober 2009 mit dem von der Fraktion DIE LINKE eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur kostenfreien Beförderung der Schülerinnen und Schüler (vom 20.10.2009, LT-Drs. 16/1739) befasst. Der Gesetzentwurf hatte zum Inhalt, dass nach § 114 NSchG auch die Schülerinnen und Schüler der berufsbildenden Schulen und der Jahrgänge 11 bis 13 an den allgemeinbildenden Schulen die durch den Schulweg bedingten Kosten erstattet bekommen und war unter anderem damit begründet worden, dass die bisherige Beschränkung auf die Schuljahrgänge 1 bis 10 zuzüglich weniger Ausnahmen inhaltlich nicht überzeugend begründbar ist und daher abgeschafft werden soll. Der Schulausschuss des Landtages hatte empfohlen (LT-Drs. 16/3753), die Änderung des Gesetzes abzulehnen und zur Begründung seiner Beschlussempfehlung (LT-Drs. 16/3753) neben der fehlenden Finanzierbarkeit des Vorhabens ausgeführt, es sei zwar nicht zu verkennen, dass es im Rahmen der geltenden Kostenerstattungsregelungen gewisse Ungereimtheiten gebe. Eine nur teilweise Abänderung würde aber insoweit neue Ungerechtigkeiten herbeiführen. Der Gesetzentwurf ist so dann in der Sitzung des Landtages vom 28. Juni 2011 abschließend beraten und abgelehnt worden, wobei auch die die Fälle, in denen nach der 9. Klasse des Gymnasiums ein Übergang an ein berufliches Gymnasium erfolgt, erörtert worden sind (Stenograf. Bericht der 108. Sitzung, S. 14025).

Abschließend lässt sich der Klageanspruch auch nicht auf die Bestimmungen der Satzung des Beklagten für die Schülerbeförderung im Landkreis Schaumburg (i.d.F. vom 31.08.2008, ABl. LK Schaumburg 2009, S. 70) stützen, da diese in § 2 hinsichtlich des anspruchsberechtigten Schülerkreises nicht über die gesetzlichen Regelungen des § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG hinausgehen.