Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 31.10.2011, Az.: 6 B 4475/11

Exmatrikulation; Widerruf; Zulassungsbeschränkung; vorläufige Immatrikulation; Immatrikulation

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
31.10.2011
Aktenzeichen
6 B 4475/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 45263
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die ausdrückliche Einschränkung einer Immatrikulation als "vorläufig" ist als Widerrufsvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) zu verstehen.
2. Die Umdeutung der Exmatrikulation eines vorläufig Immatrikulierten in einen Widerruf der Immatrikulation ist zulässig, wenn die noch ausstehende Immatrikulationsvoraussetzung (hier: Zulassungsbescheid) nicht eintritt.

Gründe

Mit Beschluss vom 20. September 2011 - 6 L 942/11 - hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Stiftung für Hochschulzulassung (Hochschulstart) im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller auf dessen Studienplatzbewerbung im Rahmen der Wartezeitquote vorläufig zum Studium der Humanmedizin bei der Medizinischen Hochschule Hannover (Antragsgegnerin) zuzulassen. Bevor die Stiftung einen vorläufigen Zulassungsbescheid erließ, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses mit Beschluss vom 6. Oktober 2011 auf Antrag der Stiftung bis zur Entscheidung über die eingelegte Beschwerde ausgesetzt, weil sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als fehlerhaft erweisen wird.

Der Antragsteller sprach nach Ergehen des stattgebenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen am 5. Oktober 2011 im Studentensekretariat der Antragsgegnerin vor und beantragte seine Immatrikulation für das Medizinstudium. Ihm wurden daraufhin die Semesterunterlagen (Studienausweis und Immatrikulationsbescheinigungen) für das Wintersemester 2011/2012 ausgestellt, wobei die Antragsgegnerin die Ausdrucke auf der Rückseite jeweils mit dem Stempelvermerk „Vorläufige Immatrikulation aufgrund einstweiliger Anordnung des Verwaltungsgerichts" versehen hatte.

Als der Antragsteller 11. Oktober 2011 sein Studienbuch abholen wollte, lag dem Studentensekretariat bereits die Aussetzungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vor. Außerdem hatte die Antragsgegnerin bemerkt, dass die Stiftung für Hochschulzulassung (noch) keinen Bescheid über die vorläufige Zulassung des Antragstellers erteilt hatte. Der Leiter des Studentensekretariats erklärte dem Antragsteller daraufhin, dass die Immatrikulation widerrufen werde und verweigerte die Herausgabe des Studienbuchs.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2011 exmatrikulierte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit sofortiger Wirkung vom Studium der Humanmedizin. Sie begründete dies damit, dass nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt geworden und eintreten seien, die zur Versagung der Immatrikulation geführt hätten. Bei der vorläufigen Immatrikulation sei die Hochschule davon ausgegangen, dass der Antragsteller aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen durch die Stiftung für Hochschulzulassung vorläufig zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin zugelassen worden sei. Wie sich später herausstellte, sei eine vorläufige Zulassung tatsächlich aber nicht erfolgt. Die Zulassung zum Studium sei aber gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Niedersächsisches Hochschulgesetz in zulassungsbeschränkten Studiengängen zwingende Voraussetzung für eine Immatrikulation. Zugleich ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihres Bescheides an, weil eine qualitativ hochwertige Ausbildung von angehenden Medizinern liegt im öffentlichen Interesse und im Interesse der regulär Studierenden eine Einhaltung der zur Verfügung stehenden Kapazitäten voraussetze. Es gebe keinen Anlass, der Hochschule nach der nicht ausgesprochenen vorläufigen Zulassung zum Studium eine Überlast zuzumuten.

Der Antragsteller hat im Hauptsacheverfahren 6 A 4210/11 Klage gegen den Exmatrikulationsbescheid erhoben und gegen dessen sofortige Vollziehung im vorliegenden Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Er meint, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unzureichend. Es werde damit in keiner Weise dargelegt, dass die Ausbildung von angehenden Medizinern beeinträchtigt wäre, wenn er weiterhin an Vorlesungen, Übungen und Klausuren der medizinischen Hochschule Hannover teilnehme.

Die Exmatrikulation könne nicht auf die Behauptung, diese wäre irrtümlich vorgenommen worden, gestützt werden, denn diese sei unzutreffende. Der Antragsgegnerin sei der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bekannt gewesen und diese wisse auch genau, wie Zulassungsbescheide der Stiftung für Hochschulzulassung aussehen. Aufgrund der von ihm am 24. Oktober 2011 mit "sehr gut" bestandenen Klausur könne jetzt die Einteilung in die Gruppengrößen für die praktischen Übungen und Seminare erfolgen. In den Gruppen sei auch ausreichend Platz vorhanden, um ihn einer der Gruppen zuzuteilen, ohne dass hierunter die ordnungsgemäße Lehre zusammenbreche.

Demgegenüber habe die Antragsgegnerin im Bescheid vom 24. Oktober 2011 zur Frage, ob die Universität kapazitätsmäßig überhaupt ausgelastet sei, keinerlei Angaben gemacht. Sie habe weder die Zahl der im 1. Fachsemester endgültig Eingeschriebenen noch die Aufteilung der Gruppen der Teilnehmer des 1. Semesters dargelegt.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die mit dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2011 verfügte Exmatrikulation wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin hat sich bis zum Ergehen dieses Beschlusses nicht geäußert. Sie ist angesichts der vom Antragsteller geltend gemachten Einbedürftigkeit ergänzend fernmündlich gehört worden und nimmt auf ihr Vorbringen im Klageverfahren Bezug:

Im Klageverfahren trägt die Antragsgegnerin vor, die vorläufige Immatrikulation des Antragstellers sei irrig erteilt worden. Ihr Studentensekretariat sei nach einer missverständlichen Information von Hochschulstart davon ausgegangen sei, dass der Kläger vorläufig zugelassen wurde. Dass dieses nicht der Fall und die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ausgesetzt worden war, sei ihr erst später bekannt geworden.

Dass der Antragsteller - wie in der Klagebegründung vorgetragen - seine Berufstätigkeit als B. im Vertrauen auf die freiwillige und vermeintlich endgültige Immatrikulation hin aufgegeben hätte, treffe nicht zu. Vielmehr sei er durch den Leiter des Studierendensekretariats bereits bei der vorläufigen Immatrikulation eindringlich auf die Vorläufigkeit der Immatrikulation hingewiesen worden und die Studienunterklagen hätten die Vorläufigkeit belegt. Außerdem hätte dem Antragsteller bewusst sein müssen, dass die zweite Instanz im Zulassungsstreit anders entscheiden könnte. Der Antragsteller habe somit bei Aufgabe seiner Arbeitsstelle bewusst das Risiko einer baldigen Aufhebung der vorläufigen Zulassung bzw. Exmatrikulation in Kauf genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
6 A 4210/11, 6 B 4475/11Bezug genommen.

II.

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO zulässige Antrag ist nicht begründet.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von den Wirkungen des angefochtenen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aufschubinteresse), einerseits und dem Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Sofortvollzugsinteresse) andererseits. Dabei sind die Erfolgsaussichten des vom Antragsteller eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen, soweit diese bei summarischer Prüfung absehbar sind. Bestehen bereits bei dieser summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, ist dem Antrag stattzugeben, da ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht in Betracht kommt (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Bestehen solche Zweifel nicht, wird der Rechtsbehelf in der Hauptsache bei summarischer Prüfung also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben, und ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß begründet worden, so ist der Antrag abzulehnen. So liegt es hier.

Die schriftliche Anordnung des Sofortvollzugs der Exmatrikulation des Antragstellers erfüllt das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Eine ordnungsgemäße schriftliche Begründung liegt auch dann vor, wenn die in einem Bescheid genannten Gründe der Behörde dafür, dass sie die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts anordnet, erkennbar mit den Gründen für den Erlass des Verwaltungsaktes identisch sind. Das ist auch vorliegend der Fall, denn die Begründung der Antragsgegnerin für die Notwendigkeit einer sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts nimmt im Ergebnis auf die Begründung für die Notwendigkeit der Exmatrikulation Bezug, nämlich dass in zulassungsbeschränkten Studiengängen Immatrikulationen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) nur aufgrund von Zulassungsbescheiden der zuständigen Stelle vorgenommen werden dürfen, damit eine kapazitätsüberschreitende Überlast der Hochschule, die sich nachteilig auf den Studienbetrieb auswirken kann, vermieden wird. Ob diese Gründe die Anordnung des Sofortvollzuges tragen, ist keine Frage der Begründung der Anordnung, sondern der gerichtlichen Abwägungsentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Inhaltlich bestehen bei summarischer Prüfung des Sachverhalts keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2011. Die Klage des Antragsstellers gegen diesen Bescheid wird daher aller Voraussicht nach aus Rechtsgründen nicht erfolgreich sein. Unter diesen Umständen besteht nach der Wertung des Gesetzgebers ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchsetzung der gemäß § 4 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHZG) gesetzlich angeordneten Zulassungsbeschränkung für den Studiengang Medizin (s. dazu unten).

Nach § 19 Abs. 6 Satz 1 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) kann ein Studierender von Amts wegen exmatrikuliert werden, wenn Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Ablehnung der Einschreibung gerechtfertigt hätten. Dasselbe folgt aus der Bestimmung in § 6 der Immatrikulationsordnung der Antragsgegnerin (vom 24.6.1992, Nds. MBl. S. 1070 - ImmO -).

Ob der Antragsteller zu Recht geltend macht, dieser Exmatrikulationstatbestand liege nicht vor, weil sich die Tatsachen- und Erkenntnislage angesichts des bloßen Irrtums der Hochschule bei der Einschreibung am 5. Oktober 2011 nicht entscheidungserheblich verändert habe, kann dahingestellt bleiben. Denn wenn ein Exmatrikulationstatbestand nach § 19 NHG nicht vorliegt, kann die aus diesem Grund fehlerhafte Exmatrikulation vom 24. Oktober 2011 gemäß § 47 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nds. Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in einen rechtsfehlerfrei auf
§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG gestützten Widerruf der (vorläufigen) Immatrikulation umgedeutet werden.

Die Umdeutungsvoraussetzungen sind zweifelsfrei erfüllt, denn die Ermessenscheidungen der Exmatrikulation und des Widerrufs sind bei der vorliegenden Fallkonstellation auf das gleiche Entscheidungsziel, nämlich die Beseitigung der Rechtsfolgen der vorläufigen Immatrikulation, die wegen fehlender Zulassung zum Medizinstudium nicht mehr in eine endgültige übergehen kann, gerichtet. Besondere Verfahrensanforderungen der Exmatrikulation, die ihrer Umdeutung in einen Widerruf entgegenstehen könnten, sind nicht zu beachten.

Die landesrechtlich besonders geregelten Exmatrikulationsvoraussetzungen des § 19 Abs. 6 NHG stehen der Anwendung der Widerrufsvorschriften des § 49 VwVfG nicht nach § 1 Abs. 2 NHG entgegen. Weder das NHG noch die nach § 19 Abs. 7 NHG erlassene Immatrikulationsordnung der Antragsgegnerin enthalten Regelungen, die es ausschließen, dass eine Immatrikulation mit der Nebenstimmung des Widerrufsvorbehalts aus § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG versehen wird. Im Übrigen verhalten sich beide Regelwerke nicht zu dem hochschulüblichen Instrument der „vorläufigen Immatrikulation“, so dass dessen Sachverhalt mit der Möglichkeit der Exmatrikulation nicht abschließend geregelt ist.

Die von der Antragsgegnerin verfügte und durch Stempelaufdruck auf den Semesterbescheinigungen gekennzeichnete Vorläufigkeit der Immatrikulation kann aus Sicht des betroffenen Studierenden objektiv nur als Widerrufsvorbehalt im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG verstanden werden. Er weiß in diesem Fall, dass der Bestand seiner Einschreibung unsicher ist und von dem Eintritt bestimmter Umstände abhängig gemacht wird. Insoweit gewinnt die „vorläufige Immatrikulation“ als Widerrufsvorbehalt insbesondere für diejenigen Einschreibungsvoraussetzungen Bedeutung, deren Eintritt sich ohne Zutun oder Verantwortung des Studierenden über den Lauf der Einschreibefrist hinaus verzögert, wie dies beispielsweise bei der noch ausstehende Behördenentscheidung über die Verlängerung der Gültigkeit der Personaldokumente oder dem rechtzeitig beantragten Nachweis der Krankenkasse über die Erfüllung oder die Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 2 Abs. 4 ImmO) der Fall sein kann. Entsprechendes gilt für die vorläufige Einschreibung aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung über die Verpflichtung der Hochschule zur vorläufigen Zulassung zum Studium. Insoweit entscheidet sich der Sachverhalt auch von der früheren Verfahrenspraxis der Antragsgegnerin, soweit diese auf stattgebende einstweilige Anordnungen des Verwaltungsgerichts endgültige, inhaltlich uneingeschränkte Immatrikulationen vorgenommen hatte (vgl. Beschluss der Kammer vom 01.10.2010 - 6 B 4737/10 -; JURIS Langtext).

Das der Hochschule nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG eingeräumte Ermessen zum Widerruf der vorläufigen Immatrikulation hat die Antragsgegnerin offensichtlich rechtmäßig ausgeübt. Die Kammer hat in ihrem vorstehend zitierten Beschluss vom 1. Oktober 2010 - 6 B 4737/10 - zu den Ermessenserwägungen, die zur Beendigung einer Einschreibung bei einem, erfolglos gebliebenen, auf vorläufige außerkapazitäre Zulassung gerichteten Eilverfahren nach § 123 VwGO anzustellen sind, folgendes ausgeführt:

„Wird eine dem Rechtsschutzbegehren auf vorläufige Zulassung zum Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang stattgebende einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts von der Hochschule erfolgreich mit der Beschwerde angefochten, entspricht es regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, die Exmatrikulation des Studierenden auszusprechen. Dies folgt aus der Interessenabwägung, die der Gesetzgeber in der Exmatrikulationsvorschrift des § 19 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c) NHG vorgegeben hat. Danach hat die Exmatrikulation zu erfolgen, wenn in einem Studiengang mit Zulassungsbeschränkungen die Rücknahme des Zulassungsbescheides unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist und die oder der Studierende - wie vorliegend die Antragstellerin - in keinem weiteren Studiengang eingeschrieben ist. Die Wertung, wonach das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der gemäß § 4 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHZG) gesetzlich angeordneten Zulassungsbeschränkung regelmäßig Vorrang gegenüber dem Interesse eines nachträglich nicht mehr zugelassenen Studierenden am Abschluss seines Studiums genießt, gilt uneingeschränkt auch für solche Studierenden, die nur aufgrund einer nicht rechtskräftig gewordenen einstweiligen Anordnung immatrikuliert worden sind. In ihrem Fall ist das Vertrauen, den nur vorläufig zugewiesenen Studienplatz behalten zu dürfen, nicht schutzwürdiger als das Vertrauen derjenigen, die im Besitz eines bestandskräftigen Zulassungsbescheides waren. Denn Studierende, die in Vollzug einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts von der Hochschule vorläufig zum Studium zugelassen werden, müssen stets damit rechnen, dass die sie begünstigende Entscheidung erst in einem Hauptsacheverfahren mit endgültiger Wirkung bestätigt wird. Darauf weist das Verwaltungsgericht alle Rechtsschutzsuchenden, so auch die Antragstellerin mit Verfügung des Vorsitzenden vom 21. September 2009, unter Bezugnahme auf seine allgemein zugänglichen Hinweise für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Hochschulzulassungsverfahren (http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de) hin. Der in der Antragsbegründung hervorgehobene Umstand, dass die Antragsgegnerin die Immatrikulation der Antragstellerin nicht mit einer auf den Abschluss des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz bezogenen Nebenbestimmung versehen hat, konnte daher schon dem Grunde nach kein Vertrauen der Antragstellerin in den Bestand ihrer Einschreibung begründen.

Daraus folgt, dass sich das Interesse eines im Beschwerdeverfahren unterlegenen vorläufig zugelassenen Studierenden an der Fortsetzung des Studiums im Wesentlichen nur mit Umständen begründen lässt, die entweder die Zulassungsbeschränkung selbst nicht in Frage stellen oder die so schwer wiegen, dass eine Durchsetzung der Zulassungsbeschränkung ausnahmsweise ausgesetzt werden kann. Der zuerst genannte Fall ist dann gegeben, wenn die tatsächliche Auslastung der Lehreinheit in dem Fachsemester des betroffenen Studierenden inzwischen unter die festgesetzte Zulassungszahl abgesunken und die frei gewordenen Studienplätze nicht (mehr) an innerkapazitäre Zulassungsbewerber vergeben werden müssen, zum Beispiel weil das Vergabeverfahren für den inzwischen angebrochenen Zulassungszeitraum abgeschlossen ist. Der zweite Fall kann vorliegen, wenn der vorläufig zugelassene Studierende ein besonderes Interesse daran hat, an bereits begonnenen Ausbildungsveranstaltungen bis zum Beginn des nächsten Zulassungszeitraumes teilzunehmen, etwa weil die von ihm dabei erworbenen Leistungsnachweise auf das beabsichtigte Studium an einer anderen Hochschule angerechnet werden können.“

Wenn diese Erwägungen eine Exmatrikulation rechtfertigen müssen sie auch für den Widerruf einer im Hinblick auf den offenen Ausgang eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nur vorläufig vorgenommenen Immatrikulation gelten. Im vorliegenden Fall hatte die Antragsgegnerin keine besonderen Ermessenerwägungen anzustellen, um den Interessen des Antragstellers an einer Fortsetzung des Medizinstudiums Rechnung zu tragen. Es ist gerichtsbekannt, dass die jährlich in der Zulassungszahlenverordnung für Studienanfänger des Medizinstudiums bei der Antragsgegnerin festgesetzte Zahl von 270 Studienplätzen im Verfahren nach der Vergabeverordnung-Stiftung (früher: ZVS-VergabeVO) angesichts des sehr großen Bewerberüberhangs in jedem Jahr vollständig ausgeschöpft wird. Für die Annahme, dass dies im gegenwärtigen von einer besonders hohen Zahl von Schulabsolventen betroffenen Wintersemester nicht der Fall sein könnte, bestehen nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte, so dass für eine Aufklärung des diesbezüglichen Sachverhalts durch Vorlage einer Immatrikulationsliste kein Anlass besteht. Ein gewichtiges Interesse des Antragstellers daran, weiterhin an den Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Er hat nur für kurze Zeit (wenige Tage) am Studienbetrieb teilgenommen und damit keinen Ausbildungsstand erreicht, dessen Abbruch zum jetzigen Zeitpunkt in Bezug auf eine spätere Fortsetzung seiner Berufsausbildung unverhältnismäßig wäre. Sein Vortrag im Klageverfahren, wonach er seine Berufstätigkeit als Gesundheits- und Krankenpfleger im Vertrauen auf die Immatrikulation aufgegeben habe, beschreibt schon dem Grunde nach kein schützenswertes Interesse, welches dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Zulassungsbeschränkung des Medizinstudiums vorgehen könnte. Denn angesichts des Fehlens einer endgültigen Zulassungsentscheidung und im Hinblick auf die ausdrücklich als vorläufig bezeichnete Immatrikulation musste der Antragsteller wissen, dass er allein aufgrund des stattgebenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen noch keine gesicherte Rechtsposition innehatte, als er sich entschloss, an den Veranstaltungen des Wintersemester 2011/2012 teilzunehmen.