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§ 4 SchKStV - Überwachung, Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen in Seehäfen
Redaktionelle Abkürzung
SchKStV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

1Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter überwachen die Einhaltung der Bestimmungen des § 3. 2Sie können die notwendigen Maßnahmen treffen. 3Sie können insbesondere anordnen, dass die Schiffsführerin oder der Schiffsführer

  1. 1.

    das Schiffstagebuch und sonstige Papiere, die sich auf die Verwendung von Schiffskraftstoffen an Bord beziehen, vorlegt und

  2. 2.

    Auskünfte über die Verwendung von Schiffskraftstoffen an Bord des Schiffes gibt, eine Probe des verwendeten Schiffskraftstoffs nimmt und die Probe aushändigt.