§ 4 SchKStV - Überwachung, Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen in Seehäfen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchKStV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
1Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter überwachen die Einhaltung der Bestimmungen des § 3. 2Sie können die notwendigen Maßnahmen treffen. 3Sie können insbesondere anordnen, dass die Schiffsführerin oder der Schiffsführer
- 1.
das Schiffstagebuch und sonstige Papiere, die sich auf die Verwendung von Schiffskraftstoffen an Bord beziehen, vorlegt und
- 2.
Auskünfte über die Verwendung von Schiffskraftstoffen an Bord des Schiffes gibt, eine Probe des verwendeten Schiffskraftstoffs nimmt und die Probe aushändigt.