Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 29.01.2002, Az.: 12 A 4721/00
Günstigkeitsprinzip; Rind; Sanktion; Sonderprämie
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 29.01.2002
- Aktenzeichen
- 12 A 4721/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 43415
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs 4 EWGV 3887/92
- § 2 Abs 2 EGV 2988/95
- § 10c EGV 2419/2001
- § 39 EGV 2419/2001
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zu Sanktionen bei der Rindersonderprämie wegen unzureichender Führung des Bestandsregisters bei sog. Nichtantragstieren.
Zur Anwendung des Günstigkeitsprinzip gemäß VO (EG) 2988/95
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Sonderprämien für Rindfleischerzeuger für das Jahr 1999 (Rinder-Sonderprämie) und wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung einer Vorschusszahlung hierauf nebst Rückforderung.
Der Kläger beantragte mit insgesamt sieben Anträgen die Gewährung einer Sonderprämie für 45 männliche Rinder für das Jahr 1999. Am 17. Februar 1999 beantragte er die Gewährung einer Rinder-Sonderprämie für sechs Rinder und am 19. Mai 1999 für weitere elf Rinder. Am 13. Juli 1999 beantragte er in zwei Anträgen für weitere vier und sechs Rinder eine Rinder-Sonderprämie und fügte die Beteiligungserklärung im Rahmen der Gewährung einer Rinder-Sonderprämie für das Jahr 1999 bei. Am 16. August 1999, am 15. Oktober 1999 und am 13. Dezember 1999 beantragte er für weitere 6, 3 und 9, also insgesamt 18 Rinder eine Rinder-Sonderprämie.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger hinsichtlich seiner Anträge vom 17. Februar 1999, 19. Mai 1999 und 13. Juli 1999 (4 Tiere) mit Bescheid vom 1. November 1999 eine Vorschusszahlung für 21 Rinder in Höhe von 3.326,82 DM.
Am 15. März 2000 erfolgte eine Vor-Ort-Kontrolle des Betriebes des Klägers. Der Beklagte stellte einen Bestand von 207 Rindern - davon 67 männliche Rinder - fest, während im Bestandsregister wesentlich mehr Tiere verzeichnet waren. Nur für einen Teil der nicht vorgefundenen Tiere konnten die Austragungen anhand vorhandener Belege nachgeholt werden. Da der Kläger geltend machte, die fehlenden Belege seien bei seinem Steuerberater, wurde ein zweiter Termin (Abschlusstermin) für den 21. März 2000 vereinbart und durchgeführt. Das Bestandsregister war zu diesem Zeitpunkt überarbeitet und die Austragungen sämtlicher nicht mehr auf den Betrieb befindlicher Tiere im Bestandsregister vorgenommen. Jedoch fehlten für 37 am 15. März 2000 nicht vorgefundene Tiere - davon 21 männliche Rinder - weiterhin entsprechende Belege.
Der Beklagte widerrief mit Bescheid vom 6. Juli 2000 den Bewilligungsbescheid vom 1. November 1999 über die Vorschusszahlung hinsichtlich der Anträge auf Rinder-Sonderprämie (1999) vom 19. Mai 1999 für elf Tiere und vom 13. Juli 1999 für vier Tiere mit Wirkung für die Vergangenheit und forderte einen Betrag in Höhe von 2.376,30 DM zuzüglich Zinsen zurück. Zugleich gewährte der Beklagte auf den Antrag vom 17. Februar 1999 eine Abschlusszahlung in Höhe von 1.056,18 DM, die er mit der Rückforderung aufrechnete; die Anträge auf Gewährung einer Rindersonderprämie (1999) vom 13. Juli 1999, 16. August 1999, 15. Oktober 1999 und 13. Dezember 1999 über insgesamt 24 Tiere lehnte er ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass der Anspruch auf Gewährung einer Rinder-Sonderprämie (1999) für Anträge seit März 1999 entfallen sei, da im Nachgang auf die Vor-Ort-Kontrolle im März 2000 der Verbleib von 21 männlichen Rindern bei einem vorgefundenen Bestand von 67 männlichen Rindern nicht habe geklärt werden können. Da die Differenz über 20 % liege, seien die Anträge auf Rinder-Sonderprämie der letzten zwölf Monate vor der Vor-Ort-Kontrolle abzulehnen und die Gewährung einer Vorschusszahlung mit Bescheid vom 1. November 1999 teilweise zu widerrufen.
Der Kläger legte am 3. August 2000 Widerspruch ein und machte geltend, dass eine Sanktion wegen nicht ordnungsgemäßer Führung des Bestandsregisters nur dann gerechtfertigt sei, wenn derartige Tatbestände bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten festgestellt worden seien. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Des Weiteren berufe er sich auf einen Fall von höherer Gewalt, da es in seinem landwirtschaftlichen Betrieb zu einem völligen Zusammenbruch der familiären Arbeitsorganisation gekommen sei.
Die Bezirksregierung Weser-Ems wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2000, berichtigt am 19. Dezember 2000, zurück und lehnte weiter die Anträge auf Gewährung Rinder-Sonderprämie vom 19. Mai 1999 und 13. Juli 1999 (für 4 Tiere) ab. Sie machte zur Begründung im Wesentlichen geltend, dass die Anträge der letzten zwölf Monate vor der Vor-Ort-Kontrolle im März 2000 abzulehnen seien, da die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Differenz mehr als 20 % betrage. Ausschlaggebend für die Zahl der im Bestandsregister geführten Tiere seien die während der Vor-Ort-Kontrolle anhand entsprechender Belege nachgewiesenen Tiere. Nach Abschluss der Vor-Ort-Kontrolle könnten keine Belege mehr anerkannt werden. Auch nach dem zweiten Prüfungstag habe der Kläger den Verbleib von 21 männlichen Rindern nicht belegen können. Das nachträgliche Austragen der Tiere durch den Kläger zum 21. März 2000 führe zu keinem anderen Ergebnis. Der zweite Termin habe nur dazu gedient, die am 15. März 1999 fehlenden Abgangsbelege zu prüfen, nicht aber, um ein nachträgliches Austragen der Tiere zu ermöglichen. Ein Fall von höherer Gewalt liege nicht vor, da der Kläger trotz der zahlreichen Probleme noch mindestens sechs Monate Zeit gehabt habe, sich um die ordnungsgemäße Führung des Bestandsregisters zu kümmern.
Der Kläger hat am 29. Dezember 2000 Klage erhoben. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, dass gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) 2988/95 bei Änderungen von Sanktionsnormen die weniger strengen Bestimmungen -nämlich die Verordnungen (EG) Nr. 2419/2001 (EWG) oder jedenfalls die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2801/1999 - rückwirkend anzuwenden seien.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seine Anträge vom 17. Februar 1999, 19. Mai 1999, 13. Juli 1999, 16. August 1999, 15. Oktober 1999 und 13. Dezember 1999 Rindersonderprämien für das Jahr 1999 für insgesamt 45 Tiere zu je 171 EUR unter Anrechnung der Gewährung von Rindersonderprämien mit Bescheiden des Beklagten vom 1. November 1999 und 6. Juli 2000 zu gewähren, den Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 29. November 2000, in der Fassung der Berichtigung vom 19. Dezember 2000, aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, und den Beklagten zu verpflichten, ihm Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat auf einen Betrag von 5.950 EUR seit dem 29. Dezember 2000 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides macht er geltend, dass die Sanktionsregelungen sowohl der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2801/1999 als auch der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 auf Prämienanträge für das Jahr 1999 nicht anzuwenden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer Rinder-Sonderprämie für das Jahr 1999 für insgesamt 45 männliche Rinder unter Anrechung der bereits gewährten Sonderprämien für 6 männliche Rinder mit Bescheiden vom 1. November 1999 und 6. Juli 2000; die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit sie dem entgegen stehen, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO (1.). Weiterhin hat der Kläger Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, ihm Zinsen in Höhe von 0,5 % je Monat auf einen Betrag von 5.950,- EUR seit dem 29. Dezember 2000 zu gewähren (2.).
1. Der Kläger hat neben der bereits gewährten Rinder-Sonderprämie für 6 Rinder (Antrag vom 6. Februar 1999 - Bescheide des Beklagten vom 1. November 1999 und 6. Juli 2000) Anspruch auf Gewährung einer Rinder-Sonderprämie für weitere 39 Rinder (a.). Der Anspruch ist auch nicht im Wege einer Sanktion wegen nicht ordnungsgemäßer Führung des Bestandsregisters im Hinblick auf Rinder, die künftig für eine Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommen (sog. Nicht-Antragstiere), entfallen (b.). Die Aufhebung der Bewilligung einer Vorschusszahlung hinsichtlich der Anträge vom 19. Mai 1999 und 13. Juli 1999 nebst Rückforderung sowie die Ablehnung der Anträge auf Gewährung einer Rinder-Sonderprämie für zusammen 39 Tiere ist rechtswidrig; die angefochtenen Bescheide sind insoweit aufzuheben (c.).
a. Die Voraussetzungen für die Prämiengewährung für sämtliche beantragten Rinder liegen vor.
Nach Art. 4 b Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABl. EG Nr. L 148 S. 24) in der für das Jahr 1999 maßgeblichen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1633/98 des Rates (ABl. EG Nr. L 210 vom 28. Juli 1998 S. 17) können Rindfleischerzeuger auf Antrag eine Sonderprämie für männliche Rinder erhalten. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 vom 23. Dezember 1992 der Kommission (ABl. EG Nr. L 391 S. 20), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2604/98 der Kommission (ABl. EG Nr. L 328 vom 4. Dezember 1998 S. 5) wurden Durchführungsvorschriften für die Prämienregelungen gemäß der genannten Verordnung (EWG) Nr. 805/68 festgesetzt. Unbeschadet dieser Vorschriften gelten die Vorschriften für das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 (ABl. EG Nr. L 355 S. 32) geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1036/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 127 vom 21. Mai 1999 S. 4). Die Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem sind bis zum 31. Dezember 2001 in der Verordnung (EG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. EG Nr. L 391 S. 20), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2721/2000 der Kommission vom 13. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. L 314 S. 8) und seit dem 1. Januar 2002 in der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 327 S. 11) geregelt. Zu den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen hat der nationale Verordnungsgeber Vorschriften für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auch hinsichtlich der Gewährung einer Sonderprämie für männliche Rinder geschaffen (vgl. § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe - Rinder- und Schafprämienverordnung -) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 730).
Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 in der genannten Fassung kommen für die Gewährung der Prämie nur Tiere in Betracht, die nach den einschlägigen nationalen und gemeinschaftlichen Vorschriften ordnungsgemäß identifiziert sind und spätestens am dritten Tag nach seinem Eintreffen im Betrieb mit seiner Identifizierungsnummer in das besondere Register des Erzeugers eingetragen werden. Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich der beantragten Rinder (Antragstiere) ausweislich des Prüfungsberichts, der über die Vor-Ort-Kontrolle im Betrieb des Klägers aufgenommen wurde, erfüllt und zwischen den Beteiligten nicht streitig.
b. Der Anspruch des Klägers auf Rinder-Sonderprämie ist nicht infolge der nicht ordnungsgemäßen Führung des Bestandsregisters hinsichtlich der Nicht-Antragstiere entfallen. Die Voraussetzungen für eine Sanktionierung liegen nicht vor, obwohl der Kläger zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle 37 nicht mehr im Bestand vorhandene Rinder nicht in seinem Bestandsregister ausgetragen hat und für deren Verbleib er bei der Vor-Ort-Kontrolle keine Belege vorlegen konnte.
Die Voraussetzungen der vom Beklagten herangezogenen Sanktionsregelung in Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 212 S. 23) sind nicht gegeben (aa.). Wollte man mit der Auffassung des Beklagten dem nicht folgen, führen die Versäumnisse des Klägers hinsichtlich der Führung des Bestandsregisters unter Anwendung des Günstigkeitsprinzips (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 312 S. 1) nach Art. 10 c der Verordnung (EWG) 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2801/1999 ebenfalls nicht zum Verlust der Prämie, weil eine Prämienkürzung nur vorgenommen werden darf, wenn die Versäumnisse bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt wurden (bb.). Wollte man mit der Beklagten eine Kürzung der Prämie nach Art. 10 c Verordnung (EWG) 3887/92 in der vorgenannten Fassung bereits bei einer einmaligen Kontrolle für zulässig erachten, wenn die festgestellte Differenz mehr als 20 % beträgt, so ist der Prämienanspruch dennoch nicht zu kürzen, da unter Beachtung des o.a. Günstigkeitsprinzips die dann weniger belastende Sanktionsregelung des Art. 39 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 anzuwenden ist; hiernach sind Prämien - unabhängig von der Höhe der festgestellten Differenz - nur dann zu kürzen, wenn die festgestellten Fehler ebenfalls bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt wurden (cc.)
aa.
Es liegen bereits die Voraussetzungen für eine Sanktion nach Art. 10 Abs. 4 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 nicht vor. Hiernach wird der Prämienanspruch entsprechend gekürzt, wenn "im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wird, dass die Anzahl der auf dem Betrieb festgestellten, für eine Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommenden Tiere nicht der Anzahl der im Register geführten beihilfefähigen Tiere ... entspricht". Diese Regelung ist dahingehend zu verstehen, dass eine Kürzung oder Wegfall der Prämienansprüche für Antragstiere - die unstreitig sämtliche Prämienvoraussetzungen erfüllen - gerechtfertigt ist, wenn die Identifizierung von Nicht-Antragstieren, die zukünftig für die Gewährung einer Beihilfe in Betracht kommen, nicht gewährleistet ist, d.h. dass diese Tiere bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet und nicht in das vom Betrieb zu führende Bestandsregister eingetragen wurden, mithin der Bestand der vorhandenen beihilfefähigen Tiere größer ist als der im Bestandsregister dokumentierte Bestand. Aus dem Regelungszusammenhang - insbesondere aus der Zielsetzung der Vor-Ort-Kontrolle gemäß Art. 6 der Verordnung (EWG) 3887/92 - lässt sich nicht entnehmen, dass die fehlenden Austragungen der nicht mehr im Betrieb vorhandenen Tiere im Bestandsregister, ebenfalls zum nachträglichen Prämienverlust führen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Art. 10 der Verordnung (EWG) 3887/92 in der geänderten Fassung sieht ein differenziertes Sanktionssystem vor, das im Zusammenhang mit der Regelung über Kontrollen (Art. 6 der Verordnung) steht. Vor-Ort-Kontrollen werden hinsichtlich beantragter Tiere und beihilfefähiger Tiere (Art. 6 Abs. 6 der Verordnung) durchgeführt. Werden bei einer Vor-Ort-Kontrolle bei Antragstieren Abweichungen festgestellt, kommt eine Prämienkürzung nach Art 10 Abs. 2 und 3 der Verordnung in Betracht; entsprechend kann nach einer Vor-Ort-Kontrolle betreffend Nicht-Antragstiere der Prämienanspruch nach Art. 10 Abs. 4 der Verordnung gekürzt werden.
Gemäß Art. 6 Abs. 6 lit. a und d findet eine Vor-Ort-Kontrolle dahingehend statt, ob alle im Betrieb vorhandenen Rinder, für die bereits ein Antrag gestellt wurde oder in Zukunft gestellt werden könnte, ordnungsgemäß identifiziert sind und im Register geführt werden. Zielrichtung der Kontrolle ist es, dass im Betrieb nicht mehr Tiere vorhanden sind, als im Bestandsregister eingetragen sind, mithin hinreichend identifiziert sind. Dies ergibt aus der Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98, nach der alle Rinder gekennzeichnet und erfasst werden müssen, um eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten und es sichergestellt werden sollte, dass gemeinschaftliche Beihilfen nur für Rinder gewährt werden, die ordnungsgemäß gekennzeichnet und registriert worden sind. Hieraus folgt nicht zugleich, dass der Prämienanspruch zu kürzen ist, wenn Tiere, die bereits in das Bestandsregister aufgenommen wurden und damit eine Voraussetzung für eine hinreichende Identifizierung erfüllen, nicht ordnungsgemäß ausgetragen wurden. Die Austragung verendeter und damit nicht mehr beihilfefähiger Tiere im vorliegenden Fall war nicht erforderlich, um sicherzustellen, dass gemeinschaftliche Beihilfe nur für Rinder gewährt werden, die ordnungsgemäß gekennzeichnet und registriert sind.
Dieses Verständnis der Art. 6 Abs. 6 und 10 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 wird durch die nachfolgende Regelung in Art. 39 Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bestätigt. Dort wurde erstmalig aufgenommen, dass eine Sanktionierung wegen nicht ordnungsgemäßer Führung des Bestandsregisters betreffend Nicht-Antragstiere auch dann zur Anwendung kommt, wenn mehr Tiere im Register registriert sind, als im Betrieb tatsächlich vorhanden.
bb. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, führen die Versäumnisse des Klägers hinsichtlich der nicht ordnungsgemäßen Führung des Bestandsregisters nicht zur Kürzung seines Prämienanspruches.
Unter der Annahme der Auslegung des Art. 10 Abs. 4 Verordnung 3887/92 im Sinne des Beklagten ist gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 dann jedenfalls Art. 10 c der Verordnung (EWG) 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2801/1999 anzuwenden. Hiernach darf eine Prämienkürzung nur vorgenommen werden, wenn die Versäumnisse bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt wurden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 sind bei späteren Änderungen von Sanktionsvorschriften die weniger strengen Bestimmungen auch rückwirkend anzuwenden. Vorliegend stellt die nicht ordnungsgemäße Führung des Bestandsregisters bei der vom Beklagten zugrunde gelegten Auslegung eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung dar, die zum Prämienverlust führt und damit eine verwaltungsrechtliche Sanktion im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung darstellt. Zwar ist die Verordnung (EG) Nr. 2801/1999 gemäß Art. 8 nur auf Prämieanträge ab dem 1. Januar 2000 anwendbar. Indes wendet der EuGH die Verordnung (EG) Nr. 2988/95 dahingehend an, dass trotz eines festgelegten zeitlichen Anwendungsbereiches die weniger strenge Sanktionsregelungen auch für zurückliegende Prämienzeiträume infolge der Rückwirkung zur Anwendung kommen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - C 354/95 -, Nr. 41, EuZW 1998, 183 ff.). Dem schließt sich die Kammer an.
Die Sanktionsregelungen nach Art. 10 Abs. 4 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 sind in der hier unterstellen Auslegung des Beklagten - auf den vorliegenden Fall angewendet - strenger als die des Art. 10 c der Verordnung in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2801/1999, da die Prämieansprüche infolge der festgestellten Differenz von mehr als 20 % für die Anträge seit März 1999 - mithin für 39 Rinder - vollständig entfallen wären. Entgegen der Auffassung des Klägers beträgt die festgestellte Differenz 31,3 %, da bei 67 festgestellten männlichen Rindern 21 Abweichungen vorlagen. Die Anwendung der Sanktionsregelungen und damit die Bestimmung des Umfanges der Differenz zwischen den tatsächlich vorgefundenen und den im Bestandsregister aufgeführten Tieren erfolgt für die verschiedenen Gemeinschaftsbeihilfe gesondert (vgl. Art. 10 Abs. 12 der Verordnung (EG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98, ebenso Art. 10 f der Verordnung (EG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2801/1999). Da die Rinder-Sonderprämie gemäß § 12 Rinder- und Schafprämienverordnung als Schlachtprämie nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 gewährt wird, erfolgt bereits nach jeder Vor-Ort-Kontrolle eine Kürzung des Anspruches (Art. 10 Abs. 4 UAbs. 3 Verordnung (EWG) 3887/92). Auch liegt kein Fall von höherer Gewalt vor; insoweit wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Im Übrigen hat der Kläger die Umstände unter Beifügung entsprechenden Nachweise nicht in der in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3887/92 vorgesehene Frist von zehn Werktagen nach dem Wegfall des Hindernisses dem Beklagten schriftlich mitgeteilt, wobei das Gericht davon ausgeht, dass infolge der Korrektur des Bestandsregisters zum 21. März 2000 dieses Hindernis seither nicht mehr bestand.
Eine Kürzung der Prämien nach Art. 10 c Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Verordnung (EWG) 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2801/1999 ist nur gerechtfertigt, wenn Fehler oder Versäumnisse betreffend die Eintragungen in das Register des Betriebsinhabers bei zwei Kontrollen innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten festgestellt wurden; dies ist vorliegend nicht der Fall.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist Art. 10 c Abs. 3 der vorgen . Verordnung nicht dahingehend zu verstehen, dass der Prämienanspruch vollständig entfällt, wenn bereits bei einer Kontrolle eine Differenz von mehr als 20 % festgestellt wurde. Eine Art. 10 Abs. 4 UAbs. 3 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung Verordnung (EG) Nr. 1678/98 entsprechende Regelung, die für Schlachtprämien nach jeder Kontrolle eine Kürzung vorsah, fehlt in Art. 10 c der Verordnung. Auch sieht die Kammer in Art. 10 c Abs. 3 eine allein hinsichtlich der Höhe der Sanktion von Abs. 2 abweichende Regelung. Aus dem Wortlaut und der Regelungssystematik des Art. 10 c ergibt sich nicht, dass hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Prämienkürzung in Abs. 3 eine von Abs. 1 und 2 abweichende Regelung getroffen werden sollte.
Vielmehr sprechen folgende Erwägungen für die hier gefundene Auslegung: Es ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die ordnungsgemäße Führung des Bestandsregisters die Voraussetzungen für einen Prämienverlust bei Nicht-Antragstieren nicht geringer sind als bei Antragstieren. Die Vor-Ort-Kontrolle von Nicht-Antragstieren und infolgedessen die Sanktionierung im Falle von Verstößen dient letztendlich der Sicherung der Beihilfegewährung für Antragstiere; insoweit handelt es sich um eine im Vorfeld der Prämiengewährung angesiedelte Kontrolle. Das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem ist aufgebaut worden, um Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle zu vermeiden und zu ahnden (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - C-131/00 -, V.n.b).. Dementsprechend wurden Regelungen über die Kennzeichnung und Registrierung der Tiere geschaffen. Dem Register kommt im Rahmen des gemeinschaftlichen Systems der Identifizierung und Kontrolle der Tiere eine entscheidende Funktion zu; es ermöglicht, jedes Tier zu identifizieren und alle seine Bewegungen zu überwachen, um vor allem die Verwaltung und Kontrolle der gemeinschaftlichen Beihilfen verbessern zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2001, a.a.O.). Da beihilfefähige Tiere ein potenzielles Risiko für den Gemeinschaftshaushalt darstellten, ist zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft wesentlich, dass die Vorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung der Tiere bereits vor der Einreichung von Beihilfeanträgen eingehalten und kontrolliert werden. Dies zugrunde gelegt, ist es nicht gerechtfertigt, die Verstöße bei der Führung des Bestandsregister, die bei Antragstieren nicht prämienschädlich sind, bei Nicht-Antragstieren zu ahnden; aus den o.a. Verordnungen und den diesen zugrunde liegenden Erwägungen lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen.
Aus Art. 10 d UAbs. 2 S. 1 Verordnung (EWG) 3887/92 erschließt sich vielmehr, dass ein Rind, für das eine Prämie beantragt wurde, bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Hinblick auf eine fehlerhafte Eintragung in das Bestandsregister erst dann als nicht festgestellt gilt und damit nicht prämienberechtigt ist, wenn solche Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten aufgetreten sind. Für die Prämiengewährung ist entscheidend, ob das jeweilige Tier identifiziert ist und die Prämienvoraussetzungen im Übrigen nachgewiesen wurden. Insoweit kommt dem Bestandsregister - wie bereits dargelegt - eine besondere Bedeutung zu. Indes führt allein eine fehlende Austragung des Tieres im Bestandsregister nicht zum Prämienverlust, wenn die Prämienvoraussetzungen im Übrigen nachgewiesen wurden (vgl. Urteil der Kammer vom 30. April 1996 - 12 A 3553/95 -, V.n.b., im Falle der fehlenden Eintragung des Geburtsdatums der Tiere).
cc. Wollte man auch dem mit dem Beklagten nicht folgen, so ist aufgrund des o.a. Günstigkeitsprinzip die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 anzuwenden. Die Voraussetzungen für eine Kürzung der Rinder-Sonderprämie nach Art. 39 dieser Verordnung liegen ebenfalls nicht vor.
Unter Berücksichtigung der hier zugrunde gelegten Annahme, die Voraussetzungen einer Kürzung der Sonderprämien nach Art. 10 c der Verordnung (EWG) 3887/92 in der zuletzt genannten Fassung lägen vor, ist die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 im vorliegenden Fall gemäß Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 2988/95 anwendbar; hinsichtlich der Voraussetzungen des Günstigkeitsprinzips im Einzelnen wird entsprechend auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Dem steht nicht entgegen, dass die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 nicht die bisherigen Regelung über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach Verordnung (EWG) 3887/92 änderte, sondern ihr nachfolgte; insoweit ist in der erstgenannten Verordnung weiterhin eine Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zu sehen, so dass sich der Anwendungsbereich der Sanktionsregelungen nicht verändert hat (vgl. Erwägung Nr. 1 und Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2419/2001). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist diesbezüglich nicht davon auszugehen, dass allein eine besondere Regelung im Zusammenhang mit der Einführung einer elektronischen Datenbank (Art. 2 lit. c Verordnung (EG) Nr. 2419/2001) geschaffen wurde. Vielmehr sanktioniert diese Verordnung weiterhin Verstöße gegen die Verpflichtung des Tierhalters betreffend die Führung eines Bestandsregisters (vgl. Art. 25 Abs. 5 lit. b, Art. 2 lit. e Verordnung (EG) 2419/2001 in Verbindung mit Art. 4 Richtlinie (EWG) Nr. 102/92 des Rates vom 27. November 1992 - ABl. EG Nr. L 355 S. 32 -, Art. 7 Verordnung (EG) 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 204 S. 1).
Die bei der Vor-Ort-Kontrolle im März 2000 festgestellten fehlenden Austragungen führen nicht nach Art. 39 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zur Kürzung des Prämienanspruches des Klägers. Gemäß Art. 39 Abs. 1 UAbs. 3 ist Art. 36 Abs. 4. der letztgenannten Verordnung entsprechend anzuwenden. Hiernach gelten Tiere im Hinblick auf Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ebenfalls erst dann als nicht festgestellt, wenn fehlerhafte Eintragungen in das Register bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt wurden; in allen anderen Fällen gelten die Tiere bereits nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt, Art. 36 Abs. 4 lit. b Verordnung (EG) Nr. 2419/2001. Eine Art. 10 Abs. 4 UAbs. 3 bzw. 10 c Abs. 3 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 entsprechende Regelung hat der Verordnungsgeber nicht übernommen.
Im vorliegenden Fall fehlender Austragungen nicht mehr im Bestand vorhandener Tiere ist Art. 36 Abs. 4 lit. b 1. Alt. Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 maßgeblich. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die fehlenden Austragungen kein "anderer" Fall im Sinne der 2. Alt. der vorgenannten Regelung. Die Regelung in Art. 36 Abs. 4 der Verordnung legt fest, ob bei einer Kontrolle ein Tier als ermittelt im Sinne von Art. 2 lit. s der letztgenannten Verordnung gilt. Sie unterscheidet Verstöße gegen die Vorschriften über das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Art. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 3 ff. Verordnung (EG) Nr. 1760/2000) hinsichtlich Verlustes beider Ohrmarken (Art. 36 Abs. 4 lit. a), fehlerhafter Eintragungen in das Register (Art. 36 Abs. 4 lit. b 1. Alt.) und anderer Fälle (Art. 36 Abs. 4 lit. b 2. Alt.). Die fehlenden Austragungen sind der zweiten Gruppe zuzuordnen. Hier werden sämtliche Verstöße im Hinblick auf die Führung des Bestandsregisters erfasst. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verordnung zwischen unzutreffenden und fehlenden Ein- und Austragungen unterscheidet. Vielmehr unterscheidet das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zwischen den Elementen Einzelkennzeichnung durch Ohrmarken, elektronische Datenbank, Tierpässe und Einzelregister in jedem Betrieb (vgl. Art. 3 ff. Verordnung (EG) Nr. 1760/2000).
c. Die teilweise Aufhebung der Bewilligung einer Vorschusszahlung (Bescheid des Beklagten vom 1. November 1999) nebst Rückforderung und die Ablehnung der Anträge vom 15. Mai 1999, 13. Juli 1999, 16. August 1999, 15. Oktober 1999 und 13. Dezember 1999 auf Gewährung einer Rinder-Sonderprämie durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; die angefochtenen Bescheide sind insoweit aufzuheben.
2. Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Zinsen ist zulässig und begründet.
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Anspruch auf Prozesszinsen die rechtskräftige Entscheidung über den Prämienanspruch voraussetzt und hierüber ein Zinsbescheid (§ 155 Abs. 1 S. 1 AO) zu erlassen ist. Entsprechend § 113 Abs. 4 VwGO ist die Erhebung einer Klage auf Verpflichtung, Prozesszinsen zu gewähren, aus prozessökonomischen Erwägungen zusammen mit der Klage des Hauptanspruches, der auf die Verpflichtung, einen bestimmten Geldbetrag zu gewähren, gerichtet ist, zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2000 - 3 C 11/99 -, Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 1 = NVwZ 2000, 818).
Dem Kläger steht der geltend gemachte Zinsanspruch auch in Höhe von 0,5 % je Monat auf einen Betrag von 5.950,- EUR seit dem 29. Dezember 2000 (Klageerhebung) zu. Der zum Zeitpunkt der Klageerhebung ausstehende Betrag beläuft sich auf 5.994,- EUR. Auf den Gesamtanspruch des Klägers auf Rinder-Sonderprämie (1999) von insgesamt 7.695,- EUR (45 Tiere zu je 171,- EUR), zahlte der Beklagte bereits 1.701,- EUR (3.326,87 DM). Gemäß § 14 Abs. 2 MOG in Verbindung mit § 238 Abs. 2 AO in der Fassung des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist der zu verzinsende Betrag auf volle 50,- EUR abzurunden; der Zinssatz beträgt 0,5 % je Monat (§ 238 Abs. 1 AO).