Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 12.12.2001, Az.: 11 A 1739/00

Einbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen, der mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet war, aber die zehnjährige Wartezeit noch nicht erfüllt hat

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
12.12.2001
Aktenzeichen
11 A 1739/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 25216
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2001:1212.11A1739.00.0A

Verfahrensgegenstand

Einbürgerung

Prozessführer

Herrn A. S., ...,

Prozessgegner

Bezirksregierung .... -

In dem Verwaltungsstreit
hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 11. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht J...,
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. ...,
den Richter am Verwaltungsgericht ... sowie
die ehrenamtlichen Richter ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

I.

Die Beteiligten streiten über die Einbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen, der nach Scheidung von seiner deutschen Ehefrau mit ihr das Sorgerecht über die gemeinsame Tochter ausübt.

2

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde 1964 in Deutschland geboren und lebte bis 1974 hier. Dann wurde er in die Türkei geschickt, wo er bei seinen Großeltern aufwuchs. Seinen Angaben nach reiste er im Dezember 1990 wieder in die Bundesrepublik ein. Im März 1991 stellte er einen Asylantrag, der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 17. November 1995 abgelehnt wurde.

3

Nachdem der Kläger am 27. März 1998 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, wurde ihm am 30. Juni 1998 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die inzwischen bis zum 1. Oktober 2002 verlängert wurde. Im Mai oder Juni 1998 trennten sich die Eheleute. Am 2. November 1998 wurde das gemeinsame Kind .... geboren. Die Ehe wurde am 27. Oktober 1999 geschieden. Der Kläger und seine geschiedene Ehefrau wohnen beide in Oldenburg und üben gemeinsam das Sorgerechtüber die Tochter aus, die mit alleiniger Wohnung bei ihrer Mutter gemeldet ist. Sie hält sich aber auch beim Kläger in dessen Wohnung auf.

4

Am 1. Februar 1999 stellte der Kläger über die Stadt .... einen Antrag auf Einbürgerung. Die Stadt wies ihn mit Schreiben vom 3. Mai 1999 darauf hin, dass die erforderliche Aufenthaltszeit von 10 Jahren noch nicht erreicht sei. Da der Kläger seinen Antrag trotz dieses Hinweises aufrecht erhielt, wurde der Vorgang der Beklagten vorgelegt. Auch sie teilte unter dem 10. November 1999 mit, dass die erforderliche Aufenthaltsdauer von acht Jahren frühestens am 30. Oktober 2003 erfüllt sei. Mit Bescheid vom 1. Dezember 1999 lehnte die Beklagte die beantragte Einbürgerung ab. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein. Er habe nach seiner Scheidung ein Recht auf Einbürgerung nach§ 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), weil er die elterliche Sorge über ein deutsches Kind ausübe, das bei ihm lebe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2000 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne keine Rechte aus § 9 Abs. 1 StAG herleiten, weil die Ehe nicht mehr bestehe. Aber auch auf § 9 Abs. 2 StAG könne er seinen Antrag auf Einbürgerung nicht stützen, weil es an der erforderlichen häuslichen Gemeinschaft mit dem Kind fehle, über das er zusammen mit seiner geschiedenen Ehefrau die elterliche Sorge ausübe. Auch nach anderen Regelungen des StAG oder nach dem AuslG könne die Einbürgerung nicht erfolgen.

5

Am 2. Mai 2000 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er seinen Antrag auf Einbürgerung weiter verfolgt. Es bestehe eine sehr intensive Betreuungs- und Begegnungsgemeinschaft mit seiner Tochter. Sie halte sich während der Woche zwei bis drei Mal bei ihm auf und verbringe fast jedes Wochenende in seiner Wohnung. Auch wenn das Kind bei seiner Ehefrau gemeldet sei, ließen sich daraus keine Rückschlüsse über den tatsächlichen Aufenthalt und über den Anteil des Klägers an der Betreuung und Erziehung des Kindes herleiten. Seine geschiedene Ehefrau und er übten das Erziehungsrecht gemeinsam und gleichberechtigt aus. Das StAG fordere keine häusliche Gemeinschaft des deutschen Kindes mit dem Einbürgerungsbewerber. Eine familiäre Lebensgemeinschaft, die auch von der Beklagten nicht bestritten werden könne, bestehe auf jeden Fall und sei so intensiv, dass sie für die Einbürgerung berücksichtigt werden müsse. Die Verwaltungsvorschriften zum StAG stünden dem Zweck des Kindschaftsreformgesetzes entgegen.

6

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. Dezember 1999 und ihres Widerspruchsbescheides vom 3. April 2000 zu verpflichten, den Kläger einzubürgern,

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Ihrer Ansicht fordert § 9 StAG außer dem alleinigen Sorgerecht eine häusliche Gemeinschaft zwischen dem Einbürgerungsbewerber und seinem deutschen Kind. Diese Annahme werde durch die inzwischen in Kraft getretenen Verwaltungsvorschriften bestärkt. Auch wenn die gemeinsame Tochter einige Tage in der Woche und vielleicht auch Wochenenden beim Kläger verbringe, reiche dies für die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht aus. Eine erweiternde Auslegung des § 9 StAG sei nicht möglich, weil die Vorschrift eine Ausnahmeregelung sei.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte und auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

10

II.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf Einbürgerung noch auf Neubescheidung seines Antrags. Die Bescheide der Beklagten vom 1. Dezember 1999 und vom 3. April 2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

11

Der Kläger kann sich nicht auf die Vorschriften über die erleichterte Einbürgerung von Ausländern in § 85 ff. AuslG berufen. Nach § 85 Abs. 1 AuslG hat ein Ausländer einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn er seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hat. Diese Frist läuft am 30. Juni 2006 ab, weil der Kläger erst seit 30. Juni 1998 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Die Aufenthaltszeit als erfolgloser Asylbewerber muss hier außer Betracht bleiben, weil eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylVfG keinen rechtmäßigen Aufenthalt i.S. des § 85 Abs. 1 AuslG begründet. Nur wenn der Kläger als Asylberechtigter anerkannt worden wäre, könnte die Dauer der Aufenthaltsgestattung gem. § 55 Abs. 3 AsylVfG angerechnet werden. Da der Kläger sich jedoch schon als Kind von seiner Geburt im Jahre 1964 bis zum Jahre 1974 in der Bundesrepublik aufgehalten hat, kann dieser Aufenthalt gem. § 89 Abs. 3 AuslG bis zu fünf Jahren auf die erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden. Bei der Ermessensentscheidung der Einbürgerungsbehörde kommt es maßgeblich darauf an, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung durch den Aufenthalt in der Türkei integrierende Wirkung zuerkannt werden kann. Deshalb sind die Dauer des früheren Inlandsaufenthaltes sowie die dort eingetretenen Integrationsaspekte maßgeblich, und es ist im Einzelnen zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Einbürgerungsbewerber sich bereits wieder im Ausland integriert hat und inwieweit daraus zugleich auf eine Entfremdung von den Verhältnissen im Bundesgebiet zu schließen ist (R. Marx, Kommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 89 AuslG, Anm. 12). Die Beklagte ist dem insbesondere im Widerspruchsbescheid vom 3. April 2000 dadurch gerecht geworden, dass sie die Grundschulzeit vom September 1971 bis Juni 1974, also insgesamt zwei Jahre und acht Monate, voll angerechnet hat. Es ist hier nicht zu entscheiden, ob diese Anrechnung überhaupt hätte erfolgen müssen. Jedenfalls kann der Kläger eine über die vorgenommene Anrechnung hinausgehende Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer nicht verlangen. Auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgenommenen Verkürzung der Aufenthaltsdauer kommt eine Einbürgerung nach § 85 Abs. 1 AuslG frühestens am 30. Oktober 2003 in Betracht.

12

Der Kläger kann auch keine Rechte aus § 9 Abs. 1 StAG herleiten. Danach sollen Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen eingebürgert werden. Zwar hat der Kläger am 27. März 1998 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet, die eheliche Lebensgemeinschaft ist jedoch bereits im Mai oder Juni 1998 beendet worden. Als der Kläger seinen Antrag auf Einbürgerung stellte, lebten die Eheleute schon getrennt. Inzwischen ist die Ehe seit Oktober 1999 geschieden.

13

Ein Ausländer soll gemäß § 9 Abs. 2 StAG aber auch dann eingebürgert werden, wenn die Einbürgerung nach der Ehescheidung beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Damit wird der Ausländer nach gescheiterter Ehe privilegiert. Ebenso wie der verheiratete Einbürgerungsbewerber hat er nicht nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, sondern die Einbürgerung ist die Regel bei Vorliegen der Voraussetzungen und kann nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden.

14

Diese Vorschrift kommt hier zur Anwendung, auch wenn der Kläger die Einbürgerung schon vor der im Oktober 1999 erfolgten gerichtlichen Scheidung der Ehe beantragt hat. Er darf nicht schlechter behandelt werden als ein Ausländer, der erst innerhalb eines Jahres nach Scheidung der Ehe den Antrag auf Einbürgerung stellt.

15

Ein Anspruch auf Einbürgerung ergibt sich für den Kläger aus § 9 Abs. 2 StAG aber nicht. Er übt zwar zusammen mit seiner geschiedenen Ehefrau gemeinsam die Sorge über ein Kind mit (auch) deutscher Staatsangehörigkeit aus. Das allein reicht jedoch für die bevorzugte Einbürgerung nach § 9 Abs. 2 StAG nicht aus. Maßgeblich kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Sorgerechts an. Voraussetzung für eine Einbürgerung nach § 9 Abs. 2 StAG ist neben dem Sorgerecht des Einbürgerungsbewerbers die ausschließliche oder überwiegende häusliche Gemeinschaft mit dem Kind.

16

In § 9 Abs. 2 StAG ist das Sorgerecht nicht ausdrücklich als alleiniges und ausschließliches gefordert. Der Wortlaut lässt eine Einbürgerung sowohl bei gemeinsamen als auch bei alleinigem Sorgerecht zu. Es mag offen bleiben, ob eine Auslegung dahin erfolgen muss, dass nur bei alleinigem Sorgerecht des Ausländers die Einbürgerung erfolgen kann, wie es in Nr. 9.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht - StAR-VwV - (BAnz 2001, 1418) gefordert wird. Diese von den Beteiligten kontrovers diskutierte Rechtsfrage ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch wenn die Einbürgerung nach § 9 Abs. 2 StAG bei gemeinsamen Sorgerecht erfolgen könnte, wären daraus für den Kläger keine Rechte herzuleiten, weil es an der zusätzlich erforderlichen häuslichen Lebensgemeinschaft fehlt.

17

Die Problematik der Einbürgerung nach Scheidung und gemeinsamer Ausübung des Sorgerechts für ein Kind hat durch die Reform des Kindschaftsrechts im Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2842) größere Bedeutung gewonnen. Gemäß § 1626 BGB n.F. sollen beide Elternteile gemeinsam für das Kind sorgen. Vorher war nach einer Scheidung die alleinige Sorge eines Elternteils die Regel. Das gemeinsame Sorgerecht war das Privileg der Eheleute (Palandt-Heinrichs, BGB, § 1626 Anm. 12). Von dieser Rechtslage geht auch der zuletzt im Jahre 1969 geänderte § 9 Abs. 2 StAG aus. Die Änderung des Kindschaftsrechts ist im StAG nicht nachvollzogen worden. Es kann offen bleiben, ob trotz der Rechtsänderungen im Zivilrecht die bevorzugte Einbürgerung des geschiedenen Ausländers nur bei allein ihm zustehenden Sorgerecht erfolgen kann. Denn neben dem Recht und der damit verbundenen Pflicht zur Sorge kommt es entscheidend auf den Umfang der tatsächlichen Ausübung der Sorge, insbesondere der Personensorge an.

18

Die bevorzugte Einbürgerung des geschiedenen Ehegatten mit Sorgerecht für ein deutsches Kind nach § 9 Abs. 2 StAG muss im Regelungszusammenhang mit der Einbürgerung von Ehegatten nach§ 9 Abs. 1 StAG gesehen werden Die Privilegierung des ausländischen Ehegatten bei der Einbürgerung nach§ 9 StAG findet ihre Rechtfertigung in der integrationsfördernden Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten. Die Ehegatteneinbürgerung wird in § 9 Abs. 1 StAG erleichtert, weil die Ehe, die in der Regel als häusliche Gemeinschaft gelebt wird, die erforderliche Einordnung in deutsche Lebensverhältnisse unterstützt. Die Ehe als umfassende Gemeinschaft (§ 1353 BGB) beschleunigt diese Einordnung und ist deshalb auch vom Staatsbürgerschaftsrecht her förderungswürdig. Daher ist es gerechtfertigt, eine Einbürgerung schon vor Ablauf der Frist des§ 85 Abs. 1 AuslG vorzunehmen.

19

Der Eintritt der gleichen Rechtsfolge in § 9 Abs. 1 StAG (Ehegatteneinbürgerung) und in § 9 Abs. 2 StAG (Elterneinbürgerung) erfordert im Wesentlichen gleichartige oder gleich zu wertende Voraussetzungen. Die Gleichstellung des geschiedenen Elternteils in § 9 Abs. 2 StAG mit dem Ehegatten eines Deutschen ist dann gerechtfertigt und geboten wenn der Ausländer und das Kind in ausschließlicher oder überwiegender häuslicher Gemeinschaft leben. Nur dann ist die Gemeinschaft mit dem Kind typischerweise in gleichem Maße integrationsfördernd wie das Zusammenleben mit einem deutschen Ehegatten. Die Erziehungsgemeinschaft mit einem deutschen Kind fördert die Einordnung in deutsche Lebensverhältnisse nur dann hinreichend, wenn das Kind ganz oder dochüberwiegend bei dem Einbürgersbewerber lebt. Während in der Ehe die Integrationswirkung auch vom deutschen Ehepartner ausgeht, und der Ausländer auch durch ihn in deutsche Lebensverhältnisse eingeführt wird, ist der Einfluss, den ein Kind auf den Einbürgerungsbewerber nehmen kann, naturgemäß geringer. Dennoch kann auch das Zusammenleben mit einem deutschen Kind integrationsfördernd sein. Dabei sind die Kontakte, die durch das Kind zu seinen Freunden und deren Eltern hergestellt werden, ebenso von Bedeutung wie die zahlreichen Außenkontakte, die Erziehung, Pflege und Beaufsichtigung des Kindes erfordern und mit sich bringen. Dadurch wird der Ausländer über Sprache, Kultur und Lebensweise an deutsche Lebensverhältnisse herangeführt. Nur bei dieser Intensität der ausgeübten Sorge ist es geboten, den geschiedenen Ausländer dem verheirateten Ausländer bei der Einbürgerung gleich zu stellen.

20

Nach diesen Maßstäben kann der Kläger keine Einbürgerung nach § 9 Abs. 2 StAG verlangen. Seine Tochter hat ihren Lebensmittelpunkt nicht bei ihm, sondern bei der Mutter. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass sich das Kind auch häufig beim Kläger befindet und sich auch in dessen Wohnung aufhält. Seinen Lebensmittelpunkt hat das Kind aber bei der Mutter. Da sie nicht berufstätig ist, konnte und kann sie sich mehr um die jetzt gerade 3 Jahre alte Tochter kümmern als der Kläger, der bis vor kurzem als Arbeitnehmer in einer Fabrik beschäftigt war und sich weiterhin um Beschäftigung bemüht. Selbst wenn man trotz Bedenken dem Vortrag des Klägers zum Aufenthalt des Kindes bei beiden Elternteilen folgt, lässt sich ein eindeutig überwiegender Aufenthalt des Kindes bei ihm daraus nicht herleiten.

21

Die Versagung der Einbürgerung des Klägers nach§ 9 Abs. 2 StAG führt nicht zu einem Ergebnis, das mit der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung in Artikel 6 Abs. 1 und 2 GG unvereinbar wäre. Ihm kann ein Zuwarten bis zum Ablauf der im Widerspruchsbescheid errechneten Frist zugemutet werden. Bei gleichbleibenden Umständen kommt eine Einbürgerung nach §§ 85, 89 AuslG ab November 2003 in Betracht. Bis dahin kann der Kläger sein Umgangs- und Sorgerecht auch ohne Einbürgerung in dem bisher ausgeübten und zustehenden Umfang wahrnehmen.

22

Auch aus sonstigen Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts insbesondere aus § 8 StAG oder des Ausländerrechts, kann der Kläger keinen Anspruch auf Einbürgerung herleiten. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die angefochtenen Bescheide verwiesen.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus§ 167 VwGO i.v.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

24

Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur eröffnet, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen worden ist.