Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 14.03.2002, Az.: 8 A 1602/01
Antrag auf Ausstattung mit Bürogeräten wie einem Personalcomputer, ein Fax-Gerät und ein Kopiergerät zur ausschließlichen Nutzung durch Personalrat
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 14.03.2002
- Aktenzeichen
- 8 A 1602/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 22264
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2002:0314.8A1602.01.0A
Rechtsgrundlage
- § 44 Abs. 2 BPersVG
Verfahrensgegenstand
Büroausstattung
Sonstige Beteiligte
Personalrat bei der ...,
vertreten durch den Vorsitzenden, ...
Gruppenchef Marinefernmeldegruppe ...,
In der Personalvertretungssache
hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 8. Kammer -
aufgrund
der mündlichen Anhörung vom 14. März 2002
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzenden sowie
Frau ..., Herr ..., Herr ... und Frau ... als ehrenamtliche Richter
beschlossen:
Tenor:
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller einen Personalcomputer und ein Faxgerät zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Büroausstattung des Personalrates.
Der Antragsteller ist ein aus fünf Personen bestehender Personalrat bei einer Bundeswehreinheit, der ungefähr 60 Zivilbedienstete, zum großen Teil Wachpersonal, vertritt. Ihm ist von der Dienststelle ein Raum als Büro zur Verfügung gestellt worden. Für die Kommunikation kann er das Fax-Gerät im Zimmer des Personalsachbearbeiters benutzen. Ein Kopiergerät befindet sich in dem sogenannten Medienraum, zu dem der Antragsteller bis zum August 2000 einen eigenen Schlüssel hatte. Danach wurde das Schloss ausgetauscht, um es in die allgemeine Schließanlage einzugliedern. Der Antragsteller hat seitdem Zugang zum Kopiergerät innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten. Im Übrigen hat er die Möglichkeit, sich den Schlüssel an der Torwache in der Nähe des Personalratsbüros gegen Quittung zu besorgen. Die Schreibarbeiten werden mit einem privat besorgten PC erledigt.
Nach dem Austausch des Schlosses zum Kopierraum kam es zu Auseinandersetzungen über die Verpflichtung der Dienststelle, dem Personalrat notwendige Büroausstattung zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2000 forderte der Antragsteller, ihm ein Fax-Gerät, ein Kopiergerät und einen PC zur ausschließlichen Nutzung zu überlassen, was die Dienststelle mit Schreiben vom 17. Oktober 2000 ablehnte.
Weil eine Einigung nicht erzielt werden konnte, hat der Antragsteller am 18. Mai 2001 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren zur Durchsetzung seiner Forderungen nach Büroausstattung eingeleitet. Seiner Ansicht nach benötigt er für die Erledigung der anfallenden Schreibarbeiten einen eigenen PC, weil die Dienststelle ihm keine andere Möglichkeit zur Erledigung von Schreibarbeiten gebe. Früher sei für ihn auf dem Geschäftszimmer geschrieben worden. Danach sei man darauf verwiesen worden, Schreibarbeiten durch die Schreibkraft des Gesamtpersonalrates in Wilhelmshaven ausführen zu lassen. Auch das sei jetzt nach Abzug der Schreibkraft nicht mehr möglich. Ein eigenes Fax-Gerät sei erforderlich, weil der Personalrat nicht auf die Mitbenutzung des Gerätes im Büro des Personalsachbearbeiters verwiesen werden könne. Man habe Zugang zum Gerät nur bei Anwesenheit des Personalsachbearbeiters. Auch fehle es an der erforderlichen Vertraulichkeit, weil der Personalsachbearbeiter eingehende Faxe persönlich entgegennehme und auch ausgehende Faxe lese. Der Kopierer im Medienraum sei nur während der allgemeinen Dienstzeiten frei zugänglich und stehe Personalratsmitgliedern, die Wechselschicht leisteten, nur unter erschwerten Bedingungen zur Verfügung, weil diese den Schlüssel von der Torwache abholen müssten. Das sei insbesondere für die Mitglieder unzumutbar, deren Arbeitsstelle mehr als 1 km von der Torwache entfernt sei. Da zwei Personalratsmitglieder auch der Stufenvertretung angehörten, sei ein besonderer Bedarf für die Benutzung des Kopier- und Fax-Gerätes gegeben. Die Anschaffung des PC sei auch zum Anschluss an das Intranet erforderlich, dessen Benutzung die Bundeswehr fördere.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller einen Personalcomputer, ein Fax-Gerät und ein Kopiergerät zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen,
hilfsweise festzustellen,
dass der Beteiligte dem Antragsteller ungehinderten Zugang zum Medienraum sowie zum Geschäftszimmer durchÜberlassung eines eigenen Schlüssels zu ermöglichen hat.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Seiner Ansicht nach besteht kein Bedarf für die geltend gemachte Büroausstattung. Im Übrigen stünden dafür auch keine Haushaltsmittel zur Verfügung. Der STAN stelle ohnehin keine Mittel für die Ausstattung des Personalrates bereit. Die Dienststelle sei lediglich teilweise mit PCs ausgestattet. Für die Personalratsarbeit könne davon kein Gerät zur Verfügung gestellt werden. Der Antragsteller könne den Kopierer zu jeder Zeit nutzen. In der allgemeinen Dienstzeit sei der Medienraum frei zugänglich. Während derübrigen Zeit könne er mit einem Schlüssel aufgeschlossen werden, der sich auf der Torwache befinde. Dies sei keine unzumutbare Erschwernis, weil Medienraum, Personalratsbüro, Torwache und Arbeitsstelle des Vorsitzenden des Antragstellers fast unmittelbar nebeneinander lägen. Für die Anschaffung eines eigenen Fax-Gerätes bestünde ebenfalls kein Bedarf und auch keine finanziellen Mittel. Es sei dem Antragsteller zuzumuten, das Fax-Gerät im Dienstzimmer des Personalsachbearbeiters zu benutzen. Die Vertraulichkeit sei schon allein deshalb gegeben, weil der Personalsachbearbeiter ebenso wie in dienstlichen Dingen auch in Angelegenheiten des Personalrates zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Der Antragsteller könne ausgehende Faxe selbst absetzen, ohne dass der Personalsachbearbeiter Einblick nehme. Es sei sichergestellt, dass auch in Abwesenheit des Personalsachbearbeiters eilige Faxe verschickt werden könnten. Das Fax-Gerät sei funktions- und einsatzfähig. Gerügte Mängel seien zum größten Teil auf Bedienungsfehler zurückzuführen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte und auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren.
II.
Der Antrag ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 BPersVG i.V.m. §§ 80 ff. ArbGG statthaft und zulässig und hat mit dem im Tenor bezeichneten Umfang Erfolg.
Grundlage der Entscheidung ist § 44 Abs. 2 BPersVG. Danach hat die Dienststelle im erforderlichen Umfang den Geschäftsbedarf für die laufende Geschäftsführung des Personalrates zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört, was bei verständiger Betrachtung zur ordnungsgemäßen Arbeitsführung einer Personalvertretung unter Beachtung des Gebotes der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel erforderlich ist (Grabendorff u.a., BPersVG, 8. Aufl., § 44 Rdnr. 20 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung einerseits des angemessenen Bedarfes der Personalvertretung für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben und andererseits des auch für die Personalvertretung geltenden Gebotes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln hat der Antragsteller einen Anspruch auf einen PC zur Erledigung der anfallenden Schreibarbeiten und auf ein Fax-Gerät für die schriftliche Kommunikation nach außen. Ein eigenes Kopiergerät braucht nicht zur Verfügung gestellt zu werden, weil der Antragsteller auf die Mitbenutzung des Gerätes in der Dienststelle verwiesen werden kann.
Dem Antragsteller stehen keine Hilfsmittel für die Abwicklung des Schriftverkehrs zur Verfügung. Ihm ist weder ein mechanisches oder elektronisches Schreibgerät überlassen noch wird ihm Büropersonal bereit gestellt. Ob und inwieweit der Antragsteller in der Vergangenheit eine Schreibkraft des Gesamtpersonalrates in Wilhelmshaven in Anspruch nehmen konnte, ist hier ohne Bedeutung. Zum einen scheint diese Möglichkeit nicht mehr zu bestehen. Zum anderen kommt es darauf auch nicht an, weil der Antragsteller nicht darauf verwiesen werden kann, Kanzleiarbeiten von einer Schreibkraft in mehr als 80 km Entfernung ausführen zu lassen. Dem Antragsteller bleibt nichts anderes übrig, als mit der Hand zu schreiben. Dass er in dieser Zwangssituation auf einen privaten PC zurückgegriffen hat, muss hier ohne Berücksichtigung bleiben, weil der Einsatz privater sachlicher Mittel nicht verlangt werden kann und den Anspruch auf ordnungsgemäße Büroausstattung nicht berührt. Da auch keines der Personalratsmitglieder bei seiner Tätigkeit für die Dienstelle im Büro oder auf der Arbeitsstelle über PC oder Schreibmaschine verfügt, kann der Antragsteller auch nicht auf die Benutzung dieser dienstlichen Geräte verwiesen werden.
Auch wenn es noch angehen mag, kurze oder eilige Mitteilungen und Stellungnahmen mit der Hand zu schreiben, ist dies für einen ausführlicheren Schriftwechsel nicht nur für den Antragsteller, sondern auch für den Empfänger derartiger Schreiben unzumutbar. Beim Antragsteller besteht durchaus Bedarf für einen PC. Die Benutzung einer Schreibmaschine, die die Dienststelle ohnehin nicht angeboten hat, ist beim gegenwärtigen Stand der Bürotechnik eindeutig überholt. Einem Personalrat ohne Mitglieder mit der Fähigkeit zum Schreiben auf der Maschine kann das behelfsmäßige Tippen ohnehin kaum zugemutet werden.
Auch wenn der Antragsteller als verhältnismäßig kleiner Personalrat weniger als 100 Personen vertritt, fällt doch im nennenswertem Umfang Schreibarbeit an, zu dessen Erledigung die erforderlichen Geräte bereitgestellt werden müssen. Der Antragsteller muss im Rahmen seiner Beteiligung gegenüber dem Dienststellenleiter ausführliche Stellungnahmen abgeben, wenn er vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zustimmt. Dafür ist zwingend die Schriftform vorgegeben. Lediglich schlagwortartige und pauschale Begründungen reichen nicht aus. Darüber hinaus wird der Antragsteller vom Gesamtpersonalrat angehört bei Maßnahmen des Leiters der Gesamtdienststelle. Auch wenn hier die schriftliche Stellungnahme nicht zwingend sein sollte, ist sie doch angebracht. Über die Sitzungen des Personalrates ist ein Protokoll zu fertigen, was handschriftlich nicht zumutbar zu bewältigen ist.
Dem Antragsteller ist ebenfalls ein Fax-Gerät zur schriftlichen Kommunikation nach außen zur Verfügung zu stellen. Zwar besteht die Möglichkeit, das Gerät der Dienststelle im Büro des Personalsachbearbeiters zu benutzen. Dies reicht jedoch für die Aufgabenerfüllung des Antragstellers nicht aus. Das Büro ist nur während der Anwesenheit des Personalsachbearbeiters ohne Einschränkung zugänglich. Der auf der Wache vorhandene und vom Vorsitzenden des Antragstellers leicht zu erreichende Schlüssel passt nicht für das Büro des Personalsachbearbeiters, so dass er sich den Schlüssel anderweitig besorgen müsste. Da ein Fax-Gerät zur Erledigung besonders eiliger Post benutzt wird, erscheinen diese Hindernisse bei der Benutzung des Gerätes für den Antragsteller nicht hinnehmbar.
Ein eigenes Fax-Gerät ist auch zur Wahrung der gebotenen Vertraulichkeit erforderlich. Es lässt sich nicht vermeiden, dass insbesondere eingehende Post vom Personalsachbearbeiter aus dem Gerät genommen und dabei auch gelesen wird. Wegen der besonderen Nähe des Personalsachbearbeiters zur Dienststellenleitung ist dies genauso wenig hinnehmbar, wie es die Entgegennahme der offenen Post des Antragstellers durch den Dienststellenleiter wäre.
Dem Bedarf kann nicht entgegengehalten werden, dass Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen. Der Verweis des Beteiligten auf den STAN greift hier nicht durch. Mittel für den Personalrat sind in dem STAN ohnehin nicht vorgesehen, weil die Personalratstätigkeit von dieser Form der Mittelzuweisung und -verteilung nicht abgedeckt wird. Die gesetzlich begründeten Ansprüche der Personalvertretung werden durch den STAN nicht berührt.
Auch der Hinweis, dass die Dienststelle mit Beschränkungen leben müsse, denen auch die Personalvertretung unterworfen sei, führt nicht weiter. Die Dienststelle bzw. ihre Beschäftigen haben gegenüber dem Dienstherrn keinen eigenen subjektiven Anspruch auf Ausstattung ihrer Arbeitsstätten mit Geräten und Dienstleistungen. Nur im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zu verantwortenden und von der Dienststellenleitung umzusetzenden Vorgaben besteht die Pflicht des Beschäftigten gegenüber der Dienststelle zur Aufgabenerfüllung. Durch die zur Verfügung gestellten Mittel wird seine Tätigkeit bedingt und begrenzt. Einen Anspruch auf Verbesserung seiner dienstlichen Ausrüstung hat er nicht (von zwingenden arbeits- oder sicherheitsrechtlichen Vorgaben abgesehen). Demgegenüber stellt sich die Situation der Personalvertretung ganz anders dar. Auch wenn sie Teil der Dienststelle ohne Rechtspersönlichkeit ist, hat sie eigene Rechte auf Ausstattung und finanzielle Mittel. Von denen macht der Antragsteller rechtmäßigen Gebrauch, soweit er die Ausstattung mit einem PC zur Abwicklung seines Schriftverkehrs und mit einem Fax-Gerät verlangt.
Ohnehin sind die zu erwartenden Kosten nicht besonders hoch und stehen nicht in einem Missverhältnis zu Erforderlichkeit und Nutzen der Geräte. Es ist nicht notwendig, dem Antragsteller einen PC neuester Bauart und Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Es reicht ein älteres Gerät für eine Textverarbeitung. Da in vielen Dienststellen Hard- und Software fünf Jahre und älter sind, kann der Anspruch des Antragstellers auch mit derartigen Geräten, die möglicherweise im Zuge der Verkleinerung der Bundeswehr ausgesondert worden sind, durchaus befriedigt werden. Ein Anschluss an das Intranet, dem der Antragsteller besondere Bedeutung beimisst, ist für die Erledigung des Schriftverkehrs nicht erforderlich. Es nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Antragsteller zur Beschaffung von Informationen für seine Arbeit, unabdingbar auf das Intranet angewiesen ist, oder das Intranet für die Versendung von Informationen benutzen muss. Auch Notwendigkeit und die Benutzung eines Fax-Gerätes stehen nicht außer Verhältnis zu den dafür erforderlichen Mitteln. Im Massenmarkt werden Geräte für weniger als 200,00 EUR angeboten.
Ein Anspruch auf ein eigenes Kopiergerät besteht nicht. Dabei wird nicht verkannt, dass auch der Antragsteller Bedarf an Kopien hat. Allein schon die Herstellung der Protokolle der Sitzungen der Personalvertretung für die einzelnen Mitglieder erfordert zwingend eine Möglichkeit zum Kopieren. Dies und auch sonst durchaus anzuerkennender weiterer Bedarf an Kopien erfordern jedoch nicht zwingend ein eigenes Gerät. Für die Erfüllung der Aufgaben des Antragstellers reicht die Mitbenutzung des Kopiergerätes der Dienststelle, die dem Antragsteller nicht streitig gemacht wird, völlig aus. Das Kopiergerät der Dienststelle befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Personalratsbüro und zum Arbeitsplatz des Vorsitzenden des Antragstellers. Der Kopierraum ist während der allgemeinen Dienstzeit frei zugänglich. Sollte während der übrigen Zeit für Personalratsmitglieder im Wechselschichtdienst die Notwendigkeit zur Benutzung des Kopierers bestehen, ist auch dies hinreichend möglich. Der Vorsitzende des Personalrates arbeitet auf der Hauptwache, wo der Schlüssel des Kopierraumes verwahrt wird. Die Unannehmlichkeiten durch Beschaffung und Empfangsbestätigung des Schlüssels sind sicherheitstechnisch bedingt und müssen vom Antragsteller hingenommen werden.
Die Kammer hatte nicht darüber zu entscheiden, ob der Anspruch des Antragstellers auf Unterstützung bei der Erledigung seiner Schreibarbeiten und bei der Kommunikation nach außen auch durch andere organisatorische oder finanzielle Maßnahmen hätte befriedigt werden können. Zum einen sind diese nicht angeboten worden. Zum anderen ist nichts dafür ersichtlich, dass solche Maßnahme möglich oder ebenso zweckmäßig wären.
Eine Kostenentscheidung ergeht im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.