§ 22 NElbtBRG - Biosphärenreservatsplan
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
- Amtliche Abkürzung
- NElbtBRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Erhaltung und der Entwicklung des Biosphärenreservats erstellt die Biosphärenreservatsverwaltung nach Maßgabe des § 23 einen Biosphärenreservatsplan als gutachtlichen Fachplan. Er enthält in Grundzügen
- 1.auf der Grundlage des Schutzzwecks nach den §§ 4 bis 7 eine Beurteilung des vorhandenen und des zu erwartenden Zustandes von Natur und Landschaft sowie eine Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft,
- 2.Empfehlungen für die Förderung einer nachhaltigen Raumnutzung,
- 3.Schwerpunkte der gebietsbezogenen Forschung und Information.
(2) Der Biosphärenreservatsplan ersetzt für das Gebiet den Landschaftsrahmenplan nach § 5 NNatG.
(3) Der Biosphärenreservatsplan ist innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes fertig zu stellen und bei Bedarf, spätestens jedoch alle zehn Jahre, fortzuschreiben. Er ist in geeigneter Form zu veröffentlichen und bei der Biosphärenreservatsverwaltung sowie den in § 2 genannten Landkreisen und Gemeinden für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
(4) Der Biosphärenreservatsplan kann durch die untere Naturschutzbehörde um naturschutzfachliche Pflege- und Entwicklungspläne ergänzt werden.
(5) Die Planung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für landeseigene Waldflächen erfolgt im Rahmen der Forsteinrichtungsplanung im Einvernehmen mit der Biosphärenreservatsverwaltung.