Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 28.06.2016, Az.: 2 U 28/16

Pfändbarkeit des Rechts, das Angebot zum Abschluss eines Grundstücksübertragungsvertrages anzunehmen.

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
28.06.2016
Aktenzeichen
2 U 28/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 33209
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2016:0628.2U28.16.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 18.03.2016 - AZ: 1844/15

Fundstellen

  • JurBüro 2017, 211
  • NZI 2017, 7
  • NZI 2017, 325-327
  • ZInsO 2017, 551-554

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 18.03.2016 wird zurückgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt,

die Flurstücke 809/1, 827/1 und 126/25 jeweils der Flur 18 der Gemarkung ... an Frau Rechtsanwältin ..., ..., ... (dortiges AZ 2834/12 BR 19) als Sequesterin für Frau ..., ..., ..., aufzulassen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Löschung von in Grundbüchern des Amtsgerichts ... Blatt 2418 und Blatt 4995 eingetragenen Pfändungsvermerken in Anspruch.

Die Beklagte hat gegen die Mutter der Klägerin (im Folgenden: Mutter bzw. Schuldnerin) einen Titel über 261.627,56 € erwirkt (4 O 2140/12 nicht: 4 O 2506/12 Landgericht Oldenburg). Hintergrund dieses Urteils ist, dass die Schuldnerin in großem Stil am Diebstahl von Schweinehälften beteiligt war. Sie ist deshalb wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in 280 Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden.

Am 14.09.2012 hatte das Landgericht Oldenburg einen Arrestbefehl gegen die Schuldnerin wegen einer Hauptforderung von 446.067 € erlassen, mit dem der dingliche Arrest in das Vermögen der Schuldnerin angeordnet worden war.

Bereits im Jahre 2005 hatte die Klägerin ihrer Mutter mit notariellen Urkunden Angebote zum Abschluss von zwei Grundstücksüberlassungsverträgen gemacht, die von der Mutter jederzeit angenommen werden konnten.

Im Zuge der Pfändung hatte das Landgericht Oldenburg Forderungen der Schuldnerin gegen die (jetzige) Klägerin aus den notariellen Angeboten gepfändet und der (jetzigen) Beklagten zur Einziehung überwiesen. Gleichzeitig hat es angeordnet, dass die Grundstücke an den zu bestellenden Sequester herauszugeben und aufzulassen sind. Soweit es die Einziehung anbelangt, hat der Bundesgerichtshof diesen Beschluss am 09.07.2014 aufgehoben.

Mit notarieller Vereinbarung vom 04.08.2014 hat die Klägerin ihre Angebote aus dem Jahre 2005 zurückgenommen; ihre Mutter hat der Rücknahme zugestimmt.

Im Oktober 2015 erklärte die Beklagte die Anfechtung der notariellen Vereinbarung vom 04.08.2014. Zuvor, nämlich am 19.08.2014, hatte die Beklagte auch die Ansprüche der Schuldnerin auf Annahme der Angebote pfänden lassen und im September 2015 die Annahme der Angebote erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten und tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend verwiesen auf das angefochtene Urteil des Landgerichts verwiesen.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Es hat ausgeführt, dass das Grundbuch nicht unrichtig sei. Durch den Aufhebungsvertrag vom 04.08.2014 seien die Gläubiger der Schuldnerin objektiv benachteiligt worden, da sie ansonsten die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz hätten betreiben können. Die Schuldnerin habe auch mit dem erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, so dass die Beklagte die notarielle Erklärung vom 04.08.2014 habe anfechten können. Der Klägerin habe zuvor ein Anwartschaftsrecht zugestanden. Die Gegenleistung stehe zur Befriedigung der Beklagten nicht zur Verfügung. Die Klägerin bestreite auch nicht, Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt zu haben. Das Recht zur Annahme der Verträge sei auch abtretbar gewesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Sie ist der Ansicht, dass das Recht auf Annahme auf Übertragung des Grundbesitzes nicht pfändbar sei, weil es sich um eine nicht übertragbare Rechtsposition handele. Das Angebot sollte von Dritten nicht angenommen werden können. Die Aufhebungserklärungen vom 04.08.2014 seien nicht wirksam angefochten worden, da der Mutter der Klägerin kein Anwartschaftsrecht zugestanden habe. Eine Anfechtung nach § 4 AnfG komme nicht in Betracht, da es sich bei der Aufhebung des Angebotes nicht um eine Schenkung gehandelt habe. Weder die Klägerin noch deren Mutter hätten mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Letztlich sei das Angebot durch die Beklagte nicht mehr annehmbar gewesen, weil es nach Ausgleich der - seitens der Mutter vorgenommenen - Investitionen in den Grundbesitz durch die Klägerin, als erloschen gegolten habe.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts ..., Blatt 2418 lfd. Nr. 6 der Veränderungen in Abteilung II und Blatt 4995 lfd. Nr. 6 der Veränderungen in Abteilung II zu ihren Gunsten eingetragenen Pfändungsvermerke bezüglich der im Grundbuch des ..., Blatt 2418 lfd. Nr. 6 in Abteilung II und Blatt 4995 lfd. Nr. 6 in Abteilung II zugunsten der Frau ... eingetragenen Auflassungsvormerkungen zu erteilen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 1.954,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung und erhebt in zweiter Instanz Widerklage auf Verurteilung der Klägerin zur Auflassung der Grundstücke.

Die Beklagte beantragt insoweit,

die Klägerin zu verurteilen, die Flurstücke 809/1, 827/1 und 126/25 jeweils der Flur 18 der Gemarkung ... an Frau Rechtsanwältin ... (dortiges AZ 2834/12 BR 19) als Sequesterin für Frau ..., aufzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Widerklage ist zulässig und begründet.

1) Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Berufung stand.

Der Senat sieht das von der Beklagten mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19.08.2014 gepfändete Recht, die Angebote zum Abschluss der Grundstücksübertragungsverträgen anzunehmen, als pfändbar an.

Im Beschluss vom 22. Januar 2013 hatte der Senat hierzu ausgeführt:

"Die Pfändbarkeit ist auch nicht ... ausgeschlossen.

Mit Urteil vom 20.02.2003 (IX ZR 102/02) hat der BGH entschieden, dass für den Fall, dass ein Schuldner ein Grundstück unentgeltlich auf seine Ehefrau überträgt, sich jedoch das Recht vorbehält, es jederzeit ohne Angabe von Gründen zurück zu verlangen, Gläubiger dieses Recht des Schuldners jedenfalls zusammen mit dem künftigen oder aufschiebend bedingten und durch eine Vormerkung gesicherten Rückauflassungsanspruchs pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen können. In den Entscheidungsgründen heißt es, dass, könnten die Gläubiger des Schuldners, dessen Recht, die Rückübertragung zu verlangen, nicht im Wege einer Pfändung und Überweisung "an sich ziehen", das Grundstück überhaupt keiner Zwangsvollstreckung unterworfen wäre. Auch die Gläubiger der Eigentümerin könnten nicht mit Aussicht auf Erfolg darauf zugreifen. Dem stünde die zu Gunsten des Schuldners eingetragene Vormerkung und sein lebenslanges Nießbrauchsrecht entgegen. Ein solches Ergebnis wäre untragbar.

Infolge dieses Urteiles ist in der Literatur versucht worden, Lösungsansätze zu entwickeln, um eine Pfändbarkeit zu vermeiden. Unter anderem ist die sogenannte Angebotslösung als Möglichkeit aufgezeigt worden (vgl. Münch, FamRZ 2004, 1329 ff).

In der Kommentarliteratur wird die Übertragbarkeit einer sogenannten Annahmeposition u.a. wie folgt beurteilt:

Im Zweifel sei - jedenfalls bei Verträgen, bei denen die Person des Kontrahenten von Bedeutung ist - von fehlender Übertragbarkeit auszugehen, da sich der Antragende den künftigen Vertragspartner im Allgemeinen sorgfältig aussuchen werde (Staudinger-Bork, BGB, Bearbeitung 2010, § 145 Rdn. 35).

Bei Staudinger-Busche, BGB, Bearbeitung 2012, § 399 Rdn. 15 wird ausgeführt, dass nicht von der grundsätzlichen Übertragbarkeit auszugehen sei, sondern auf den Erklärungsinhalt abgestellt und ermittelt werden müsse, ob die Rechtsposition des Angebotsempfängers übertragen werden könne.

Bei Soergel-Wolf, BGB, 13. Auflage § 145 Rdn. 19 heißt es, dass die Annahmebefugnis in gleicher Weise wie der anschließende Vertrag eine höchstpersönliche Rechtsposition sei, die ohne Zustimmung des Antragenden grundsätzlich unübertragbar sei, weil dem Antragenden auf diesem Wege, genau so wenig wie bei der Vertragsübernahme, kein anderer Vertragsgegner aufgenötigt werden dürfe. Es hänge vom Einzelfall ab, ob der Antragende mit der Weitergabe des Angebotes als einverstanden angesehen werden könne. Maßgebend hierfür sei regelmäßig der persönliche oder unpersönliche Charakter des angetragenen Vertrages.

Im Münchener BGB-Kommentar (Busche, 6. Aufl., § 145 RN 22) heißt es, es sei zu beachten, dass dem Antragenden kein anderer Vertragsgegner aufgedrängt werden dürfe. Die Abtretung der Annahmeposition habe nämlich nicht nur die Übertragung eines einzelnen Rechts zur Folge; sie führe vielmehr zur vollständigen Auswechselung der vom Antragenden ins Auge gefassten Vertragspartei. Sie komme damit in ihrer Wirkung einer Vertragsübernahme gleich, die nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei möglich sei. Von einer derartigen Zustimmung sei daher im Zweifel nicht auszugehen, wenn der Antragende das Vertragsangebot an eine bestimmte Person richte. Letztlich handele es sich um eine Frage der Auslegung.

Der Senat hält - obwohl hier ein persönlicher Einschlag vorliegt - die Pfändbarkeit des Anspruches auf Annahme des Angebotes zum Abschluss eines Grundstücksübertragungsvertrages für gegeben. Wie sich aus den beiden Angeboten zum Abschluss eines Grundstücksüberlassungsvertrages ergibt, war jeweils für die Antragsgegnerin ein Wohnrecht eingetragen. Verbunden mit dem Angebot zum Abschluss eines Grundstücksüberlassungsvertrages durch die Tochter an ihre Mutter - die Antragsgegnerin - war die Überlassung des Grundbesitzes, die Erklärung der Auflassung, die sofortige Besitzübergabe und die Bewilligung der Eintragung einer Vormerkung zu Gunsten der Antragsgegnerin. Eine Gegenleistung, abgesehen von der Übernahme der Darlehnsverbindlichkeiten, sollte die Antragsgegnerin ausweislich der notariellen Urkunden nicht erbringen.

Auf Grund der vertraglichen Gestaltung ist somit die Tochter der Antragsgegnerin nach wie vor Eigentümerin, faktisch würde eine Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz kaum in nennenswertem Umfange erfolgversprechend sein, da die Antragsgegnerin zwar nicht -wie in dem der BGH-Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt- ein Nießbrauchsrecht eingeräumt war, sondern nur ein Wohnrecht, zudem aber eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Antragsgegnerin eingetragen werden sollte und ausweislich der Ablichtung aus dem Grundbuch von ... Blatt 2418 (Amtsgericht ...) zumindest hinsichtlich dieses Grundbesitzes auch eingetragen worden ist.

Würde man hier die Pfändbarkeit des Rechtes der Antragsgegnerin das Vertragsangebot ihrer Tochter anzunehmen, verneinen, wäre die Situation letztlich kaum anders als in der Konstellation, die der Entscheidung des BGH vom 20.02.2003 zu Grunde lag."

Hieran hält der Senat fest. Stünde der Beklagten der Grundbesitz für eine Vollstreckung nicht zur Verfügung, würde sie mutmaßlich mit ihrer Forderung ausfallen.

Der Senat hat seinerzeit die Rechtsbeschwerde zugelassen. Auf die daraufhin eingelegte Rechtsbeschwerde hat der BGH (VII ZB 9/12) mit Beschluss vom 9. Juli 2014 ausgeführt, dass der Antrag der Gläubigerin auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht darauf gerichtet gewesen sei, das Recht der Schuldnerin zu pfänden, die Annahme der notariellen Vertragsangebote gegenüber der Drittschuldnerin zu erklären. Der BGH konnte deshalb die vom Senat für klärungsbedürftig gehaltene Frage offenlassen.

Nunmehr stellt sie sich allerdings. Die Frage, ob eine Vertragsgestaltung der vorliegenden Art, die sich so oder ähnlich in etlichen notariellen Urkunden finden dürfte, geeignet ist, die Pfändbarkeit zu verhindern, ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung bisher in keiner Weise geklärt. Deshalb lässt der Senat die Revision zu.

Soweit die Berufung geltend macht, eine Anfechtung nach § 4 AnfG komme nicht in Betracht, geht der Berufungsangriff ins Leere, da das Landgericht von einer Anfechtung nach § 3 AnfG ausgegangen ist.

Nicht zum Erfolg verhelfen vermag der Berufung auch ihr Argument, weder die Klägerin noch deren Mutter hätten im Zusammenhang mit der Aufhebung der Angebote am 04.08.2014 mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist eine vorsätzliche Benachteiligung erforderlich. Hierfür genügt ein bedingter Vorsatz des Schuldners. Dass der Schuldner mit dem Ziel gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wird nicht verlangt. Vielmehr liegt ein Benachteiligungsvorsatz schon dann vor, wenn der Schuldner bei einem auf einen anderen Zweck gerichteten Handeln die Benachteiligung als mögliche Folge seines Handelns erkennt und billigend in Kauf nimmt (BGH, Urteil vom 10.07.2014, IX ZR 50/12, juris). Dabei sind im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 286 ZPO die maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, welche als Erfahrungswerte für und gegen den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners sprechen. Spezielle Bedeutung können neben der Inkongruenz des Deckungsgeschäfts bei gleichzeitig beengten finanziellen Verhältnissen der Eintritt einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung und das besondere Ausmaß der Beeinträchtigung haben. Gewichtiger Anhaltspunkt kann sein, dass der Schuldner sein letztes werthaltiges Grundstück auf einen Dritten überträgt. Dieses Beweisanzeichen wird durch ein Näheverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Begünstigten noch verstärkt. Wenn ein Schuldner bei Abschluss einer Vereinbarung wusste, dass er damit den Kläger und andere Gläubiger benachteiligte und sich trotz der Vorstellung dieser Möglichkeit nicht von seinem Handeln abhalten ließ, ist die Schlussfolgerung auf einen zumindest bedingten Vorsatz des Schuldners gerechtfertigt (BGH a.a.O.).

Unstreitig wussten sowohl die Klägerin als auch ihre Mutter, dass die Beklagte weiter in das Vermögen der Mutter der Klägerin vollstrecken werde. Die Vereinbarung vom 04.08.2014 erfolgte zeitnah zum Beschluss des BGH vom 09.07.2014, mit dem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 5. Oktober 2012 lediglich aufgehoben worden war, soweit der Gläubigerin die Ansprüche zur Einziehung überwiesen worden waren. In diesem Beschluss hatte der BGH über die Feststellung hinaus, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht auf das Recht der Mutter der Klägerin, die Annahme der notariellen Vertragsangebote zu erklären gerichtet war, auch ausgeführt, dass die Pfändbarkeit der auf Übertragung des Eigentums an den bezeichneten Grundstücken gerichteten Ansprüche nicht nach § 851 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen sei.

Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Aufhebung der Angebote erfolgte, um eine Pfändung des Rechts auf Annahme dieser Angebote, die bisher noch nicht erfolgt war, zu verhindern.

Seinerzeit war die sog. Angebotslösung gewählt worden, um die Konsequenzen aus dem Urteil des BGH vom 20.02.2003 (IX ZR 102/02) zu umgehen. Nunmehr erfolgte das Handeln, um den naheliegenden Konsequenzen des BGH-Beschlusses vom 09.07.2014 auszuweichen.

Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerin, die Aufhebung sei erfolgt, weil sie von ihrer Mutter in das Objekt getätigte Investitionen zurückerstattet habe, zutreffend ist. Wenn ein Schuldner bei Abschluss einer Vereinbarung weiß, dass er damit seine Gläubiger benachteiligt und sich trotz der Vorstellung dieser Möglichkeit nicht von seinem Handeln abhalten lässt, ist die Schlussfolgerung auf einen zumindest bedingten Vorsatz des Schuldners gerechtfertigt (BGH a.a.O.). So ist es hier auch.

Auch die Klägerin selbst hatte den entsprechenden Vorsatz i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG. Unstreitig wussten Mutter und Tochter um die laufenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Beklagten. In der notariellen Urkunde vom 04.08.2014 wird auf den Beschluss des BGH vom 09.07.2014 Bezug genommen. Aus diesem Beschluss ergibt sich, dass gegen die Mutter der Klägerin wegen eines Anspruches in Höhe von 464.067,00 Euro ein Arrestbefehl erlassen worden war. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Zweifel, dass die Klägerin wusste, dass ihre Mutter das Ziel hatte, den Grundbesitz der Vollstreckung zu entziehen und dies mit ihrer Zustimmung zur Rücknahme der Angebote umsetzen wollte.

Auch das Argument der Berufung, es habe wegen des zwischenzeitlichen Erlöschens ohnehin kein annahmefähiges Angebot mehr vorgelegen, greift nicht durch. Dass die Angebote auf Überlassung der Grundstücke vom 18.06. und 23.06.2005 nicht lediglich zeitnah angenommen werden konnten, ergibt sich bereits daraus, dass zugunsten der Mutter der Klägerin Vormerkungen im Grundbuch eingetragen worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass - wie von der Klägerin behauptet - die Angebote erlöschen sollten, wenn vermeintliche Investitionen der Mutter der Klägerin an diese zurückgeflossen sind, ergeben sich aus der vertraglichen Gestaltung nicht. Darüber hinaus hat sich die Klägerin durch die notarielle Urkunde vom 04.08.2014 auch veranlasst gesehen, die Angebote zurückzunehmen.

Keinen Erfolg hat die Berufung schließlich mit dem Argument, durch den Aufhebungsvertrag vom 04.08.2014 seien die Gläubiger der Mutter der Klägerin nicht objektiv i.S.d. § 3 AnfG benachteiligt worden, da ihr noch kein Anwartschaftsrecht zugestanden habe. Zwar hat nur die Klägerin in den Urkunden vom 18.06. und 23.06.2005 eine Auflassungserklärung abgegeben. Gemäß § 925 BGB kann die Auflassung aber nur in Anwesenheit beider Vertragsteile wirksam erklärt werden. Gleichwohl ist durch die Aufhebungsvereinbarung ein gesicherter Anspruch der Mutter der Klägerin zum Erlöschen gebracht worden.

Zugunsten der Mutter der Klägerin waren Auflassungsvormerkungen eingetragen worden. Eine solche Eintragung setzt einen gesicherten Anspruch voraus. Ein derartiger Anspruch ist gegeben bei einer vom Schuldner nicht mehr einseitig zu beseitigenden Bindung, die eingetreten ist, wenn er seine zur Anspruchsentstehung notwendige Willenserklärung nicht mehr einseitig widerrufen kann oder zu ihrer Abgabe verpflichtet ist (Palandt-Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 883 Rn. 15). Dazu gehört ein Grundstücksverkaufsangebot, das den Verkäufer bindet (Palandt/Bassenge a.a.O.).

Hier war die Klägerin durch die Angebote vom 18.06. und 23.06.2005 gegenüber ihrer Mutter gebunden. Dadurch, dass die Mutter der Klägerin zugestimmt hat, dass die Klägerin ihre Angebote zurücknimmt, hat sie eine Rechtshandlung i.S.d. § 3 AnfG, nämlich eine Willensbetätigung, die eine rechtliche Wirkung auslöst (Münchener Kommentar, Kirchhof, Anfechtungsgesetz, § 1 Rn. 5), vorgenommen. Mit der Zustimmung zur Rücknahme der Angebote hat sie damit einen Vermögensgegenstand aus ihrem Vermögen weggegeben.

2) Die von der Beklagten im zweiten Rechtszug erhobene Widerklage ist gemäß § 533 ZPO zulässig und erweist sich aus den zuvor genannten Gründen als begründet. Die Beklagte hat einen Anspruch gegen die Klägerin auf Abgabe der Auflassungserklärung, da sie (die Beklagte) den Anspruch der Mutter, das Übertragungsangebot der Klägerin anzunehmen gepfändet und sich zur Einziehung hat überweisen lassen. Die Auflassung hat gemäß § 848 Abs. 2 ZPO an den Sequester zu erfolgen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.