Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 06.06.2016, Az.: 11 UF 19/16

Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Versterben eines Ehegatten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
06.06.2016
Aktenzeichen
11 UF 19/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 29603
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2016:0606.11UF19.16.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osnabrück - 18.12.2015 - AZ: 12 F 60/15 VA

Fundstelle

  • NZFam 2017, 32

Amtlicher Leitsatz

In Fällen des § 31 VersAusglG hat eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung geringfügiger Anrechte stattzufinden. (Fiktive) Teilungskosten bleiben unberücksichtigt.

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4. wird der am 18.12.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der verstorbenen Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ..........(Versicherungs-Nummer: ....................) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht von 6,9909 Entgeltpunkten auf ihr vorhandenes Konto Versicherungsnummer .....................bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.04.2015, übertragen.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.440 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die am 28.05.1971 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten ist durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 24.09.2015 geschieden worden. Der Scheidungsantrag wurde am 22.05.2015 zugestellt. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht auf übereinstimmenden Antrag der beteiligten Ehegatten abgetrennt und ausgesetzt.

Durch Beschluss vom 25.10.2012 hat das Amtsgericht Oldenburg festgestellt, dass der Ehemann namens ........................als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist und sein Vornamen antragsgemäß in ............. geändert wird (Aktenzeichen 4 III 93/2011). Zum besseren Verständnis wird diese im Folgenden weiterhin als Ehemann bezeichnet.

Der Ehemann ist am 16.11.2015 verstorben. Die Erben erster Ordnung haben die Erbschaft aufgrund Überschuldung des Nachlasses bereits ausgeschlagen. Die beiden beteiligten Brüder haben als gesetzliche Erben erklärt, die Erbschaft ebenfalls ausschlagen zu wollen.

Die Ehefrau hat nach dem Versterben ihres früheren Ehemannes am 18.11.2015 beantragt, den Versorgungsausgleich durchzuführen.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 18.12.2015 geregelt und angeordnet, dass beide Anrechte der geschiedenen Ehegatten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf der Grundlage der von dem Versorgungsträger - vor dem Versterben des Ehemannes - vorgeschlagenen Ausgleichswerte intern geteilt werden, und zwar zu Lasten des Anrechts des Ehemannes in Höhe von 14,7324 Entgeltpunkten und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau in Höhe von 7,5917 Entgeltpunkten. Hinsichtlich des Anrechts der Ehefrau bei dem Versorgungsträger Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (im Folgenden KZVK) hat es mit Rücksicht darauf, dass das Anrecht nicht ausgleichsreif war, entschieden, dass kein Wertausgleich bei der Scheidung stattfinde.

Hiergegen wendet sich die Deutsche Rentenversicherung Bund, der am 04.01.2016 der Beschluss zugestellt worden ist, unter Angabe der Versicherungsnummer des Ehemannes mit ihrer am 15.01.2016 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, mit welcher sie geltend macht, der vom Familiengericht vorgenommene Ausgleich widerspreche der gesetzlichen Regelung des § 31 VersAusglG. Nach dem Versterben eines Ehegatten sei kein Hin- und Herausgleich, sondern ein Einmalausgleich in Höhe der sich aus der Differenz der korrespondierenden Kapitalwerte ergebenden Entgeltpunkte vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der beiden Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund habe ein Ausgleich von 7,1407 Entgeltpunkten zu erfolgen.

Am 02.03.2016 ist die Unverfallbarkeit des Anrechts der Ehefrau bei der KZVK eingetreten. Nach Auskunft der KZVK hat die Ehefrau einen Ehezeitanteil von 3,21 Versorgungspunkten erlangt. Der Ausgleichswert entspreche 1,61 VP, woraus sich unter Berücksichtigung des Barwertfaktors für die ausgleichspflichtige Person - bei welchem die Geschlechtsumwandlung des früheren Ehemannes berücksichtigt worden sei - ein Kapitalwert von 980,21 € errechne. Der Kapitalwert abzüglich der hälftigen Teilungskosten von 102,45 € betrage 877,76 €. Startgutschriften aus der Überleitung zum 01.01.2002 lägen keine vor. Die Ehefrau erwirtschafte erst aufgrund ihrer am 01.04.2011 aufgenommenen Tätigkeit in einer Caritas Sozialstation Anrechte bei der KVZK.

Die Beschwerdeführerin hat unter Einbeziehung dieses Kapitalwertes abzüglich der hälftigen Teilungskosten den begehrten Einmalausgleich wie folgt berechnet:

- korrespondierender Kapitalwert des Ausgleichswerts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund: 96.420,80 €

abzüglich

- korrespondierender Kapitalwert

- des Ausgleichswerts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund: 49.686,26 € und

- des Ausgleichswerts der Ehefrau bei der KZVK abzüglich der hälftigen Teilungskosten: 877,76 €

= 45.856,78 € x 0,0001527928 (Umrechnungsfaktor zum Ende der Ehezeit am 30.04.2015)

= 7,0066 Entgeltpunkte.

II.

Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Infolge des Versterbens des früheren Ehemannes nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft des Versorgungsausgleichs ist das Versorgungsausgleichsverfahren nach § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, § 219 Nr. 4 FamFG gegen die Erben der Verstorbenen fortzuführen. Da die beteiligten Brüder bisher weder vom Nachlassgericht benachrichtigt wurden noch diesem gegenüber die beabsichtigte Erbausschlagung mitgeteilt haben, sind sie als gesetzliche Erben zu beteiligen.

Die Beschwerde hat Erfolg, da das Amtsgericht nach dem Versterben des früheren Ehemannes keinen Hin- und Herausgleich nach den Regelungen der §§ 9ff VersAusglG mehr hätte vornehmen dürfen (vgl. Dr. Bergner, Wertausgleich nach dem Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG), NZFam 2014, 539ff). Verstirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft des Versorgungsausgleichs hat der Ausgleich unter Berücksichtigung der in § 31 VersAusglG getroffenen Regelung zu erfolgen.

Macht der überlebende Ehegatte sein Recht auf Wertausgleich gegen die Erben gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG geltend, bedarf es eines Vergleichs der Höhe seiner ihm wegen § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG verbleibenden Anrechte mit der Höhe der Anrechte, die er nach durchgeführtem Wertausgleich bei der Scheidung gehabt hätte (BT Drs. 16/10144 S. 71). Ein Hin- und Herausgleich scheidet nach § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG aus, da den Erben kein Anspruch auf Wertausgleich bei der Scheidung zusteht (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage, Rn. 762). Es ist vielmehr eine Gesamtsaldierung der Ausgleichswerte aller dem Wertausgleich unterliegender Anrechte beider Ehegatten ähnlich der nach dem früheren Recht aufzustellenden Gesamtausgleichsbilanz vorzunehmen (BGH v. 13.04.2016 - XII ZB 44/14 Rn. 16; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3 Auflage, Rn. 545). Erst wenn die Gesamtsaldierung ergibt, dass der verstorbene Ehegatte insgesamt ehezeitliche Anrechte von einem höheren Ausgleichswert erworben hat, ist zugunsten des überlebenden Ehegatten ein Wertausgleich in Höhe der Differenz zwischen den jeweiligen Summen der Ausgleichswerte durchzuführen, wobei das Gericht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden hat, welches Anrecht oder welche Anrechte des verstorbenen Ehegatten es zum Ausgleich heranzieht. Da der verstorbene Ehemann nur ein ehezeitliches Anrecht erlangt hat, welches diejenigen der Ehefrau aber offensichtlich übersteigt, steht der Ehefrau grundsätzlich ein Anspruch in Höhe der Wertdifferenz zu Lasten dieses ehezeitlichen Anrechts zu.

In das Gesamtsaldo ist nicht nur das Anrecht der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, sondern auch dasjenige bei der KZVK einzubeziehen.

Die Regelung des § 18 VersAusglG steht dem nicht entgegen. Das Anrecht der Ehefrau bei der KZVK hat - unabhängig davon, ob bei einer Bagatellprüfung Teilungskosten berücksichtigungsfähig sind - einen geringen Ausgleichswert i.S.d. § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG. Bei Ehezeitende am 30.04.2015 entspricht die Wertgrenze einem Kapitalwert von höchstens 3.402 €.

Nach Auffassung des Senats ist § 18 VersAusglG jedoch nicht auf einzelne Anrechte anzuwenden, welche lediglich als Rechnungsposten bei der Bildung des Gesamtsaldos mit einzubeziehen sind. Der Prüfung gem. § 18 VersAusglG unterliegt vielmehr nur der Ausgleich des sich ergebenden Saldos unter Heranziehung der gerichtlich bestimmten Anrechte (so auch OLG Celle v. 21.06.2012 - 10 UF 37/12, FamRZ 2013, 382, juris Rn. 34; OLG Brandenburg v. 14.01.2011 - 10 UF 174/10, FamRZ 2011, 1299, juris Rn. 10; OLG Hamm v. 30.03.2011 - 8 UF 43/11, FamRZ 2011, 1733, juris Rn. 2; AG Ludwigslust v. 28.07.2011 - 5 F 66/11 - FamRZ 2011, 1869- 1870, juris Rn. 9; Wick Rn. 547 m.w.N.).

Nach der gesetzgeberischen Wertung sind im Zuge des Wertvergleichs alle dem überlebenden Ehegatten verbleibenden Anrechte einzustellen (vgl. BT Drs. 16/10144, S. 71). Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der in § 18 VersAusglG getroffenen Regelung. Ist nur eine Differenz zu Lasten einzelner Anrechte auszugleichen, kann der Sinn und Zweck der Bagatellregelung des § 18 VersAusglG nur erreicht werden, wenn die Prüfung hierauf bezogen erfolgt. Geringfügige Anrechte i.S.d. § 18 VersAusglG stellen bei der Bildung eines Gesamtsaldos nämlich nur Rechnungsposten dar. Sie werden lediglich in die Ausgleichsbilanz eingestellt, unterliegen selbst jedoch keinem unmittelbaren Ausgleich.

Gesetzgeberischer Normzweck der Bagatellklausel ist die Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes für die Versorgungsträger, die Vermeidung eines für Ehegatten nicht lohnenden Ausgleichs sowie die Vermeidung von Splitterversorgungen (BT-Drs. 16/10144, S. 55). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht der eigentliche Normzweck in der Verwaltungs-vereinfachung für die Versorgungsträger (vgl. BGH v. 30.11.2011 - XII ZB 328/10, FamRZ 2012, 277).

Da geringfügige Anrechte der insgesamt ausgleichsberechtigten Person bei der Anwendung des § 31 VersAusglG grundsätzlich nicht ausgeglichen werden, kann die mit der Regelung des § 18 VersAusglG bezweckte Verwaltungsvereinfachung für den Versorgungsträger eines solchen Anrechts durch Nichteinstellung in die Bilanz niemals eintreten. Ebensowenig kann es zu Splitterversorgungen oder einem diesbezüglich nicht lohnenden Ausgleich kommen.

Das - geringfügige - Anrecht der Ehefrau ist also in die Ausgleichsbilanz einzustellen.

Da sämtliche bei der insgesamt ausgleichsberechtigten Ehefrau verbliebenen Anrechte mit ihrer Höhe (BT-Drs. 16/10144 S. 71) nur als Rechnungsposten einzustellen sind, sind Teilungskosten nicht von dem Ausgleichswert in Abzug zu bringen.

Ein Abzug von Teilungskosten nach § 13 VersAusglG kommt nur bei der internen Teilung eines Anrechts in Betracht, sofern der Versorgungsträger diese geltend macht. Auch bei der internen Teilung darf der Versorgungsträger nur solche Kosten umlegen, die ihm durch die Teilung entstehen und die sich als angemessen darstellen. Anrechte der insgesamt ausgleichsberechtigten Person sind nur Rechnungsposten. Mangels Teilung dieser Anrechte können mithin auch keine durch die Teilung veranlassten Kosten entstehen.

Zwar darf der ausgleichsberechtigte Ehegatte durch den Wertausgleich gem. § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG nicht besser gestellt werden, als er bei Durchführung des Versorgungsausgleichs mit dem verstorbenen Partner gestanden hätte, doch gebietet dieser Grundsatz keine Berücksichtigung fiktiver Teilungskosten, deren Entstehung tatsächlich ausgeschlossen ist. § 31 VersAusglG will und kann die insgesamt ausgleichsberechtigte Person nicht exakt genau so stellen, als wäre ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Dem steht bereits entgegen, dass sämtliche Anrechte der insgesamt ausgleichsberechtigten Person dem Ausgleich entzogen sind (§ 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG).

In die Ausgleichsbilanz ist der korrespondierende Kapitalwert von 980,21 € des Ausgleichswerts von 1,61 VP einzustellen. Da der frühere Ehemann bereits vor dem Ende der Ehezeit dem weiblichen Geschlecht angehörte und die KZVK dies bei der Berechnung des Ausgleichswerts berücksichtigt hat, kann dahinstehen, ob die geschlechtsspezifisch unterschiedliche Bewertung der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes im Fall der Durchführung des Versorgungsausgleichs überhaupt zulässig ist (vgl. OLG Celle v. 24.10.2013 - 10 UF 195/12, FamRZ 2014, 305; Hauß/Bührer, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, Rn. 379 m.w.N.). Die KZVK hat bei der Berechnung des Ausgleichswerts die hälftigen Versorgungspunkte der ausgleichsberechtigten Ehefrau angegeben und hieraus unter Berücksichtigung der Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person den korrespondierenden Kapitalwerts berechnet.

Auch hat die - erneut - für unwirksam erklärte Stargutschriftenregelung der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen weder Auswirkung auf den von der KZVK mitgeteilten Ausgleichswert noch auf die Berechnung des korrespondierenden Kapitalwertes.

Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15) die Berechnungen der Zusatzversorgung zu rentenfernen Startgutschriften für unwirksam erklärt. Die teilweise für unwirksam erklärte Satzung betrifft die Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung, die aufgrund der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erforderlich wurde. Die Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes haben ihr Zusatzversorgungssystem von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem ab dem 01.01.2002 auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem umgestellt. Bei der Umstellung erhielten Versicherte, die am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, eine sogenannte rentenferne Startgutschrift. Nachdem bereits 2007 die ursprüngliche Berechnungsweise dieser Startgutschriften als rechtswidrig eingestuft wurde, hatten sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Jahr 2011 auf eine Neuregelung verständigt, die nun erneut für unwirksam erklärt wurde.

Da die Ehefrau Anrechte in der KZVK erst nach 2002 erwirtschaftet, mithin keine Startgutschriften erlangt hat, hat die für unwirksam erklärte Übergangs- und Besitzstandregelung betreffend die Startgutschriftenregelung der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes vorliegend keine Auswirkungen auf die vorgelegte Auskunft der KZVK.

Der Ausgleich errechnet sich zugunsten der Ehefrau unter Zugrundelegung der korrespondierenden Ausgleichswerte wie folgt (vgl. Bergner a.a.O.):

- korrespondierender Kapitalwert des Ausgleichswerts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund: 96.420,80 €

abzüglich

- korrespondierender Kapitalwert

- des Ausgleichswerts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund: 49.686,26 € und

- des Ausgleichswerts der Ehefrau bei der KZVK ohne Abzug der hälftigen Teilungskosten: 980,21 €

= 45.754,33 € x 0,0001527928 (Umrechnungsfaktor zum Ende der Ehezeit am 30.04.2015)

= 6,9909 Entgeltpunkte.

Da der verstorbene Ehemann nur ein auszugleichendes Anrecht hat, ist dieses gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zum Ausgleich des Überschusses heranzuziehen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 20 FamGKG, § 150 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts ergibt sich aus §§ 40, 50 FamGKG unter Zugrundelegung der von den Ehegatten in der nicht-öffentlichen Sitzung des Familiengerichts vom 24.05.2015 mitgeteilten monatlichen Nettoeinkommen von jeweils 800 €.