Abschnitt 3 OstfrIErbbauRRdErl
Bibliographie
- Titel
- Bestellung von Erbbaurechten auf den Ostfriesischen Inseln
- Redaktionelle Abkürzung
- OstfrIErbbauRRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Abweichend von VV Nr. 2.3.2 zu § 64 LHO ist für die Bestellung und weitere Verwaltung eines solchen Erbbaurechts die bislang nach VV Nr. 7.1 zu § 64 LHO verantwortliche Dienststelle zuständig. Für die Bestellung bedarf es der Einwilligung des MF.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 7. November 2018 (Nds. MBl. S. 1192)