Abschnitt 6 OstfrIErbbauRRdErl
Bibliographie
- Titel
- Bestellung von Erbbaurechten auf den Ostfriesischen Inseln
- Redaktionelle Abkürzung
- OstfrIErbbauRRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Abweichend von Nummer 4.3 der Anlage 3 zu VV Nr. 2.3.2 zu § 64 LHO beträgt der schuldrechtliche Erbbauzins 1,25 % des Bodenwertes (Verkehrswertes) im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter folgenden Maßgaben:
6.1
Die Bestellung des Erbbaurechts erfolgt mit Ausnahme der Berechtigten nach Nummer 5 nur an die Gemeinde der Ostfriesischen Insel zu deren Gebiet das Grundstück gehört, wenn dieses in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO belegen ist, in dem sowohl die Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO als auch Nebenwohnungen i. S. des § 22 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ausgeschlossen sind.
6.2
Die Bestellung eines Untererbbaurechts ist zulässig, wenn kein höherer Untererbbauzins als der Erbbauzins vereinbart wird. Ansonsten gilt Nummer 5.1 entsprechend. Bei der Bestellung zugunsten eines Unternehmens i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ABl. EU Nr. C 326 vom 26.10.2012 S. 47) gilt Nummer 5.7 entsprechend. Gegebenenfalls sind die weiteren Anforderungen des Freistellungsbeschlusses sicherzustellen.
6.3
Das Bauwerk muss innerhalb von drei Jahren nach der Bestellung des Erbbaurechts errichtet sein. Ist die Bestellung eines Untererbbaurechts beabsichtigt, gilt die Frist ab Bestellung desselben.
6.4
Der Erbbauzins erhöht sich für die Dauer der Nichteinhaltung mindestens einer der Maßgaben aus den Nummern 6.1 bis 6.3 auf 6 % des ursprünglichen Bodenwertes zuzüglich zwischenzeitlich eingetretener Anpassungen aufgrund einer Wertsicherungsklausel. Satz 1 gilt für den Fall der Veräußerung des Erbbaurechts. Dieser Erbbauzins samt Wertsicherungsklausel ist als Reallast an erster Rangstelle abzusichern.
6.5
Die Dauer des Erbbaurechts darf das Ende des voraussichtlichen Abschreibungszeitraumes des Bauwerks nach handelsrechtlichen Grundsätzen nicht überschreiten.
6.6
Für die Gewährung des ermäßigten Erbbauzinses besteht bei der Bestellung für die Dauer des Erbbaurechts eine haushaltsrechtliche Ermächtigung.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 7. November 2018 (Nds. MBl. S. 1192)