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§ 38 NGefAG - Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können von ihnen rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbindung nach § 39 speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) In Akten gespeicherte personenbezogene Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben worden sind oder die die Voraussetzungen des § 39 Abs. 5 erfüllen, sind zu kennzeichnen.

(3) Personenbezogene Daten dürfen nur dann in Dateien der Polizei gespeichert werden, wenn sie aus Akten ersichtlich sind. Bei wertenden Angaben über eine Person muß in der Datei die Stelle angegeben sein, die die Akte führt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dateien, die für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten eingerichtet werden.

(4) Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 5 erhobene Daten dürfen in Dateien nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, wenn dies zur Vorsorge für die Verfolgung oder zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Eine Speicherung über die Dauer von drei Jahren hinaus, gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Eingabe personenbezogener Daten an, ist nur zulässig, wenn die Daten nach einer anderen Rechtsvorschrift erhoben werden dürften. Nach jeweils einem  Jahr ist zu prüfen, ob die Daten zu löschen sind. Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. Sie kann ihre Entscheidungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen.

(5) Werden nach § 37 Abs. 2 Daten über eine Person übermittelt, die mit einer ausgeschriebenen Person angetroffen worden ist, so dürfen diese Daten gespeichert werden, solange und soweit dies zur Vorsorge für die Verfolgung oder zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung der ausgeschriebenen Person erforderlich ist. Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(6) Die Polizei sowie Verwaltungsbehörden, soweit diese Aufgaben der Hilfs- und Rettungsdienste wahrnehmen, können fernmündlich an sie gerichtete Hilfeersuchen und Mitteilungen auf einen Tonträger aufnehmen. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach einem Monat zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Daten zur Verfolgung einer Straftat oder einer nicht nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit oder zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sind.

(7) Die Polizei darf gespeicherte personenbezogene Daten zu statistischen Zwecken verarbeiten. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.