Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 28.07.2016, Az.: 13 WF 55/16

Festsetzung von Ordnungsmitteln bei Verweigerung von Umgangskontakten durch den Kindesvater; Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen der Verweigerung von Umgangskontakten durch den Kindesvater

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
28.07.2016
Aktenzeichen
13 WF 55/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 25385
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2016:0728.13WF55.16.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Nordhorn - 23.05.2016 - AZ: 11 F 813/15 UG

Fundstellen

  • FamRB 2017, 93
  • FamRZ 2017, 390
  • FuR 2017, 41

Amtlicher Leitsatz

Zur Anordnung von Ordnungsmitteln gemäß § 89 Abs. 1 FamFG gegen ein Elternteil, das entgegen einer Umgangsregelung den Umgang mit seinen Kindern verweigert (unter Berücksichtigung von BVerfG, Urteil vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04, BVerfGE 121, 69 = NJW 2008, 1287 = FamRZ 2008, 845).

Redaktioneller Leitsatz

Die Anordnung von Ordnungsmitteln gegen den den Umgang mit seinen Kindern entgegen einer Umgangsvereinbarung verweigernden Umgang mit seinen Kindern ist gerechtfertigt und geboten, wenn die Kinder den Umgang sehnlich wünschen und für sie unerklärlich ist, warum ihr Vater den Kontakt zu ihnen vollständig abgebrochen hat.

In der Familiensache
betreffend den Umgang mit den Beteiligten zu 1 bis 3
Beteiligte:
1. D .. L ........, geb. am ..............., ............., ..... U .. ,
2. G .. F ... L ..... , geb. am .............., ..............., .........U .... ,
3. J ... L ......, geb. am ..............., .............., ....... U .... ,
4. S .... L ............, geb. K .... , ..............., ..........U .... ,
Kindesmutter, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. H ... d .. L ... , ....................., ..... N .... ,
Geschäftszeichen: ..................
5. J ..-H .... L ..........., ....................., .............D .... ,
Kindesvater, Antragsgegner und Beschwerdegegner,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte E .... & Partner, ...................., ..........N ...........,
Geschäftszeichen: ................
hat der 13. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den .............................sowie die ........................und ............
am 28. Juli 2016
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 23. Mai 2016 geändert:

Gegen den Kindesvater wird wegen Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung im Vergleich vom 8. Juni 2015 (11 AR 511/15), für die Zeit ab 1. April 2016 geändert durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 9. Februar 2016 (11 F 833/15), ein Ordnungsgeld von 500 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von zwei Tagen angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kindesvater zu tragen.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: bis 1.000 €.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 4 und 5 sind rechtskräftig geschiedene Eheleute; die Beteiligten zu 1 bis 3 sind ihre gemeinsamen Kinder. Der Kindesvater ist inzwischen vom Emsland zu seiner neuen Lebensgefährtin nach Düsseldorf gezogen. Im Herbst 2015 hat er den Kontakt zu den Kindern abgebrochen. Seinen Antrag, die am 8. Juni 2015 getroffene Umgangsvereinbarung auszusetzen, hat das Familiengericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 9. Februar 2016 zurückgewiesen und die Umgangsregelung abgeändert.

Wegen der fortgesetzten Verweigerung von Umgangskontakten durch den Kindesvater hat die Kindesmutter die Festsetzung von Ordnungsmitteln gemäß § 89 FamFG beantragt. Das Familiengericht hat den Antrag abgelehnt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, über die der Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter gemäß § 87 Abs. 4 FamFG, § 568 Satz 2 ZPO in voller Besetzung entscheidet.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.

1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Ordnungsmittel gemäß § 89 Abs. 1 FamFG liegen vor. Der Kindesvater hat seit Herbst 2015 fortgesetzt der Umgangsregelung zuwider gehandelt, indem er jeglichen Kontakt mit seinen Kindern verweigert. Gründe, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hätte (§ 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG), wurden vom Kindesvater nicht vorgetragen. Auf die Folgen einer Zuwiderhandlung ist er ordnungsgemäß hingewiesen worden (§ 89 Abs. 2 FamFG).

2. Der Senat übt das dem Gericht gemäß § 89 Abs. 1 FamFG eingeräumte Ermessen angesichts der beharrlichen, seit rund neun Monaten andauernden Umgangsverweigerung durch den Kindesvater dahin aus, dass er ein Ordnungsgeld von 500 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von zwei Tagen anordnet. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts steht der Anordnung von Ordnungsmitteln nicht entgegen, dass es sich um einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht Kindesvaters auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG handeln würde.

a) Die Ausgestaltung des § 89 Abs. 1 FamFG als "Kann-Vorschrift" stellt die Anordnung des Ordnungsmittels in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts und berücksichtigt mit dieser Formulierung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 2008 (BVerfG, Urteil vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 -, BVerfGE 121, 69 = NJW 2008, 1287) zur zwangsweisen Durchsetzung einer Umgangsregelung gegen den Willen des umgangsberechtigten Elternteil (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. September 2013 - 5 WF 171/13, FamRZ 2014, 403, zitiert nach , Rn. 14; unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10, FamRZ 2011, 1729, und BT-Drs. 16/9733 S. 291).

Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung ausgeführt:

Bei der Eignung des Einsatzes von Zwangsmitteln gegen einen Elternteil zur Durchsetzung eines von diesem nicht gewollten Umgangs mit seinem Kind kommt es nicht darauf an, ob ein solcher Umgang das Kindeswohl gefährden könnte, sondern ob ein solcher Umgang dem Kindeswohl dient. Der Gesetzgeber hat den Eltern die Pflicht zum Umgang mit ihrem Kind auferlegt, um damit das Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern zu bekräftigen. Dieses Recht ist dem Kind in seinem wohlverstandenen Interesse eingeräumt worden. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der Umgang des Kindes mit seinen Eltern für seine Entwicklung von herausragender Bedeutung sei. Damit kommt seine Auffassung zum Ausdruck, dass der Umgang eine emotionale Beziehung zwischen dem Kind und seinen Eltern herzustellen oder aufrechtzuerhalten vermag, die Zuwendung des Elternteils während des Umgangs der kindlichen Entwicklung förderlich ist und deshalb der Umgang dem Kindeswohl dient. Diese auf das Kindeswohl bezogene Dienlichkeit rechtfertigt den mit der Inpflichtnahme der Eltern bewirkten Eingriff in ihr Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit. Dies gilt jedoch nur soweit und solange, wie der Umgang dem Kindeswohl auch tatsächlich dienlich sein kann. Wird dieser Zweck durch das gesetzliche Mittel, das ihn erreichen soll, verfehlt, ist dieses nicht geeignet, den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Elternteils zu rechtfertigen (Rn. 85).

Angesichts der seelischen Belastungen bis hin zu psychischen Schäden, die einem Kind bei der Begegnung mit seinem es ablehnenden und zum Umgang nur gezwungenermaßen erscheinenden Elternteil drohen können, ist in der Regel zunächst einmal nicht davon auszugehen, dass ein unter solchen Umständen zu Stande kommender Umgang dem Kindeswohl dient (Rn. 89).

Allerdings ist nicht auszuschließen, dass es Fälle gibt, in denen auf Grund der Unbefangenheit des Kindes auch gegenüber Fremden und seiner psychischen Stabilität eine reale Chance besteht, dass das Kind in der Lage ist, durch sein offenes und freundliches Verhalten den Widerstand des den Kontakt zu ihm meidenden Elternteils aufzulösen, so dass ein zunächst erzwungener Umgang dennoch dem Kindeswohl dienen kann. Überdies wird, je älter und je gefestigter ein Kind in seiner eigenen Persönlichkeitsentwicklung ist, umso eher davon auszugehen sein, dass auch eine zwangsweise Durchsetzung seines eigenen, nachdrücklich geäußerten Wunsches, Kontakt mittels eines Umgangs mit seinem Elternteil zu erhalten, seinem Wohl dienlich ist. In solchen Fällen ist der mit der Erzwingung eines Umgangs verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des betreffenden Elternteils nicht nur geeignet, den Zweck zu erreichen, dem Kind einen seinem Wohl dienenden Umgang zu ermöglichen, sondern der Eingriff ist auch gerechtfertigt. Der Sicherung des Kindeswohls ist dann ein größeres Gewicht beizumessen als dem Interesse des Elternteils, vom Umgang mit seinem Kind verschont zu bleiben. Es ist einem Elternteil in diesem Fall zumutbar, zu einem Umgang mit seinem Kind notfalls auch mit Zwangsmitteln angehalten zu werden (Rn. 90).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen hält der Senat im vorliegenden Fall die Anordnung von Ordnungsmitteln gegen den Kindesvater für gerechtfertigt und geboten. Nach Einschätzung des Senats besteht eine reale Chance, dass die Kinder in der Lage sein werden, den Widerstand des Kindesvaters gegen die Umgangskontakte aufzulösen. Sie haben bis zur Trennung der Eltern mit dem Kindesvater in häuslicher Gemeinschaft gewohnt. Alle drei haben im Verfahren 11 F 833/15 sowohl gegenüber der Verfahrensbeiständin als auch bei ihrer Anhörung durch das Familiengericht den sehnlichen Wunsch geäußert, wieder Kontakt zum Vater zu haben. Für die Jungen ist es unerklärlich, warum ihr Vater, der sich stets für sie und ihre Hobbies interessiert hat, den Kontakt zu ihnen vollständig abgebrochen hat. Die abrupte und mit keinem Wort erläuterte Abwendung des Kindesvaters belastet die Kinder und beeinträchtigt ihr Kindeswohl in erheblichem Maße. Der Senat kann nicht erkennen, dass erzwungene Umgangskontakte eine größere Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen würden. Vielmehr ist der Senat überzeugt, dass auch eine zwangsweise Durchsetzung des nachdrücklich geäußerten Wunsches der Kinder, wieder Kontakt mit ihrem Vater zu erhalten, ihrem Wohl dienlich ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 FamFG.