Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 22.08.2016, Az.: 12 W 121/16 HR

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
22.08.2016
Aktenzeichen
12 W 121/16 HR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43135
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Eine Zwischenverfügung des Registergerichts gemäß § 382 Abs. 4 FamFG ist dem Antragsteller durch förmliche Zustellung gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 FamFG bekannt zu geben. Erst hierdurch wird die Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG in Lauf gesetzt.

2. Die Beanstandung der inhaltlichen Unzulässigkeit einer zur Eintragung angemeldeten Satzungsänderung ist kein zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung gemäß § 382 Abs. 4 FamFG.

3. Zur analogen Anwendbarkeit von § 26 Abs. 5 AktG und den darin normierten Karenzfristen auf das Recht der GmbH.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Oldenburg vom 29.03.2016 aufgehoben.

Das Registergericht wird gebeten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über den Eintragungsantrag der Antragstellerin vom 17.03.2016 zu entscheiden.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,- €.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist als GmbH seit dem 13.03.2009 im Handelsregister des Amtsgerichts Oldenburg eingetragen. Mit Beschluss vom 17.03.2016 haben die Gesellschafter der Antragstellerin eine Neufassung der Satzung beschlossen, die im Wesentlichen redaktionelle Änderungen enthielt. Unter anderem wurden die bisher in der Satzung aufgeführten Angaben zu dem von der Gesellschaft zu tragenden Gründungsaufwand gestrichen. Mit notariell beglaubigter Erklärung ihrer Geschäftsführer hat die Antragstellerin die beschlossene Neufassung der Satzung zur Eintragung in das Register angemeldet.

Mit Verfügung vom 29.03.2016 hat das Registergericht die Streichung der Festsetzungen zum Gründungsaufwand beanstandet. Die Streichung könne frühestens 10 Jahre nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erfolgen. Diese Frist sei noch nicht verstrichen und die Beschlussfassung sei daher nicht eintragungsfähig. Zur Beseitigung des Eintragungshindernisses setzte das Registergericht eine Frist von einem Monat.

Gegen die vom Amtsgericht vertretene Rechtsauffassung wandte sich die Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 12.04. und 13.05.2016, in denen sie die Ansicht vertrat, dass die Festsetzungen der Satzung zum Gründungsaufwand nach Ablauf einer Frist von 5 Jahren beseitigt werden könne. Auf ausdrückliche Nachfrage des Registergerichts, ob der Schriftsatz vom 13.05.2016 als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 29.03.2016 angesehen werden sollte, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19.05.2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29.03.2016 eingelegt und erklärt, dass insoweit bereits ihr Schriftsatz vom 13.05.2016 als Beschwerde zu werten sei.

II.

1. Die nach 382 Abs. 4 S. 2 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig. Namentlich die einmonatige Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt. Zwar hat die Antragstellerin ihre Beschwerde erst mit Schriftsatz vom 19.05.2016 erklärt, der am 20.05.2016 beim Registergericht einging. Dieses ist jedoch nicht verspätet, auch wenn die angefochtene Verfügung laut Vermerk der Geschäftsstelle bereits am 30.03.2016 an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin abgesandt worden war. Eine Beschwerdefrist ist mit dieser formlosen Versendung der -ebenso formlosen und mit keiner Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Verfügung nicht in Gang gesetzt worden.

So beginnt die Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG mit schriftlicher Bekanntgabe der Entscheidung an die Beteiligten zu laufen. Eine Bekanntgabe der Entscheidung ist nicht erfolgt. Die Verfügung des Gerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht zugestellt worden. Die einfache Aufgabe per Post reicht zwar im Regelfall aus, um eine Bekanntgabe gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 FamFG zu bewirken. Widerspricht eine anfechtbare Entscheidung aber dem erklärten Willen eines Beteiligten - und dies ist bei einer Zwischenverfügung, welche die Voraussetzungen für eine beantragte Eintragung verneint, immer der Fall - bedarf es zwingend der Zustellung der Entscheidung an den dissentierenden Beteiligten (BGH MDR 2011, 806 [BGH 04.05.2011 - XII ZB 632/10], zit. aus juris RN 7; OLG Stuttgart, NZG 2010, 628, zit. aus juris RN 21, m.w.N.).

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Zwischenverfügung ist aus formellen Gründen aufzuheben. Gemäß § 382 Abs. 4 S. 1 FamFG setzt der Erlass einer Zwischenverfügung voraus, dass der angemeldeten Eintragung ein behebbares Hindernis entgegensteht. Dies entspricht dem Zweck der Zwischenverfügung, wonach diese dem Antragsteller die Möglichkeit bieten soll, etwaige Fehler und Mängel der Anmeldung vor einer endgültigen Antragszurückweisung zu beheben. Die inhaltliche Abänderung oder Ergänzung einer Anmeldung kann dagegen nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein. Derartige inhaltliche Mängel einer Anmeldung setzen eine Abänderung der Anmeldung und damit eine Neuanmeldung voraus (vgl. OLG Düsseldorf, NZG 2010, 719 [OLG Düsseldorf 10.05.2010 - I-3 Wx 106/10], RN 20; OLG Frankfurt, NJW-RR 2015, 727, RN 17; OLG München, NJW-RR 2007, 187 [OLG München 11.10.2006 - 31 Wx 74/06], RN 4; OLG Zweibrücken, NZG 2013, 1069 [OLG Zweibrücken 20.03.2013 - 3 W 8/13], RN 8; jw. zit. aus juris). Dieses ist auch hier der Fall. Soweit das Registergericht rügt, dass der Eintragung der neugefassten Satzung die Streichung der Festsetzungen über den von der Gesellschaft zu tragenden Gründungsaufwand entgegensteht, kann dieser Mangel nur dadurch behoben werden, dass die Satzung durch erneuten Gesellschafterbeschluss, der die zunächst gestrichene Angabe wieder aufnimmt, abgeändert wird. Bei einer derart veränderten Satzung handelt es sich jedoch um eine andere Satzung als diejenige, die gegenwärtig zur Eintragung in das Register angemeldet worden ist.

3. In der Sache selbst dürfte allerdings der Ansicht des Registergerichts zuzustimmen sein, wonach die beschlossene Satzungsneufassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht eintragungsfähig ist. Die Zulässigkeit der vollständigen Streichung der Festsetzungen zu dem von der Gesellschaft zu tragenden Gründungsaufwand aus der Satzung der Antragstellerin beurteilt sich anhand einer analogen Anwendung von § 26 Abs. 5 AktG. Insoweit dürfte auch für das Recht der GmbH davon auszugehen sein, dass eine Streichung dieser Festsetzungen jedenfalls innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren ab Eintragung der Gesellschaft nicht möglich ist.

a) Die Satzung der GmbH muss den von der Gesellschaft zu tragenden Gründungsaufwand ausweisen. Dies folgt aus § 26 Abs. 2 AktG, der nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung auf die GmbH analog anzuwenden ist und dessen Einhaltung der Registerkontrolle gemäß § 9c Abs. 2 Nr. 2 GmbHG unterliegt (BGHZ 107, 1, RN 13; BGH ZIP 1997, 2008, RN 7; KG Berlin, ZIP 2015, 1923, RN 11; OLG Frankfurt, GmbHR 2010, 589; OLG München, ZIP 2010, 2096, RN 7; OLG Zweibrücken, GmbHR 2014, 427, RN 8; jw. zit. aus juris). Auch der Gesetzgeber geht von einer Geltung des § 26 AktG im GmbH-Recht aus. Dieser hat anlässlich der Verabschiedung der GmbHG-Novelle von 1980 bewusst auf die Übernahme einer entsprechenden Regulierung, wie sie mit § 5a des Regierungsentwurfes von 1977 fast wortgleich zu § 26 AktG noch vorgesehen war, in das Gesetz verzichtet, da mit den entsprechenden Regeln des Aktienrechts bereits geltendes Recht für die GmbH vorhanden sei (hierzu BGHZ, 107, 1, juris RN 13; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG (8. Aufl.) § 5 RN 71, mit Abdruck von § 5a des Regierungsentwurfs 1977).

Auch in der Literatur ist die analoge Anwendbarkeit von § 26 AktG auf die GmbH grundsätzlich anerkannt. Im Hinblick auf die in § 26 Abs. 5 AktG festgesetzte 30-jährige Frist, ab der die Festsetzungen der Satzungen frühestens gestrichen werden können, wird aber im Schrifttum wohl einhellig vertreten, dass diese Frist zu lang bemessen sei und für die GmbH eine kürzere Frist zur Anwendung kommen müsse. Streit besteht allerdings darüber, ob diese Frist mit fünf Jahren anzusetzen sei oder eine Streichung der Festsetzungen erst nach Ablauf von 10 Jahren möglich sein solle. Die Anhänger der erstgenannten Auffassung verweisen zur Begründung auf die Frist von § 26 Abs. 4 AktG, auf die Regelung in § 5a Abs. 5 des nicht Gesetz gewordenen Regierungsentwurfes von 1977 oder auf die Verjährungsfrist von § 9b Abs. 2 GmbHG (Harbarth in MüKo GmbHG (2. Aufl.) § 9 RN 199; Schwandtner/Rieder in MüKo, GmbHG (2. Aufl.) § 5 RN 290; Ulmer/Casper in Großkomm. GmbHG (2. Aufl.) § 5 RN 207; Gutachten d. DNotI v. 29.05.2007, vorgelegt v. der Antragstellerin). Die Befürworter einer zehnjährigen Frist begründen ihre Ansicht dagegen mit den entsprechend langen Verjährungsfristen von § 9 Abs. 2 GmbHG bzw. § 31 Abs. 5 S. 1 1. Alt. GmbHG (Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG (20. Aufl.) § 5 RN 57; Priester in Scholz, GmbHG (11. Aufl.) § 53 RN 24; Reichert in Semler/Stengel, UmwG (3. Aufl.) § 57 RN 9; Schäfer in Bork/Schäfer, GmbHG (3. Aufl.) § 5 RN 36 Schmidt-Leithoff in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG (5. Aufl.) § 5 RN 70; Winter/Vetter in Lutter, UmwG (5. Aufl.) § 57 RN 12).

Aus der Rechtsprechung sind, soweit ersichtlich, bislang zwei Entscheidungen veröffentlicht worden, die sich mit der Frage der zeitlichen Dauer der in der Satzung vorzunehmenden Festsetzungen über den von der Gesellschaft zu tragenden Gründungsaufwand beschäftigen. Das OLG München hatte sich in einer Entscheidung vom 06.10.2010 zu der analogen Anwendung der - kürzeren - Frist nach § 26 Abs. 4 AktG geäußert und in diesem Zusammenhang die analoge Anwendbarkeit von § 26 AktG insgesamt bejaht, ohne insoweit Einschränkungen zu formulieren (vgl. OLG München, ZIP 2010, 2096, zit. aus juris, RN 8). Das Landgericht Berlin hatte sich in einer Entscheidung vom 25.03.1993 direkt mit der Anwendbarkeit von § 26 Abs. 5 AktG zu befassen. Diese hat es im Grundsatz bejaht, aber ebenso wie die zitierten Stimmen aus der Literatur die 30jährige Frist für zu lang erachtet. Im Rahmen der Anwendung dieser Norm im GmbH-Recht sei es ausreichend, die Frist mit 5 Jahren anzusetzen. In dieser Zeit habe die GmbH ihre Lebensfähigkeit erwiesen, was auch aus der - nach damaliger Rechtslage - fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß § 9 Abs. 2 GmbHG folge (LG Berlin, GmbHR 1993, 590).

b) Auch der Senat geht von einer analogen Anwendbarkeit von § 26 Abs. 5 AktG auf die GmbH aus. Da vorliegend die Festsetzungen zum Gründungsaufwand endgültig aus der Satzung der Antragstellerin gestrichen werden sollen, ist in erster Linie diese Vorschrift einschlägig.

Die Fragen, ob und ggfs. in welchem Umfang es einer Übertragung der aktienrechtlichen Regulierungen zur zeitlichen Dauer der Festsetzungen bedarf, sind aus Sicht des Senats letztlich danach zu beurteilen, welche Zielsetzungen mit den in § 26 Abs. 4 und 5 AktG normierten Fristen verfolgt werden und ob ohne vollständige oder angepasste Übernahme dieser Regulierungen Regelungslücken für die GmbH verbleiben würden. In der aktienrechtlichen Literatur wird dabei einhellig die Auffassung vertreten, dass die Regelungen in Abs. 4 und 5 unterschiedliche Ziele verfolgen.

aa) Mit der fünfjährigen Veränderungssperre in § 26 Abs. 4 AktG soll demnach die Durchsetzung von etwaigen Ersatzansprüchen gemäß §§ 46, 47 Nr. 1 AktG sichergestellt werden, die gemäß § 51 AktG innerhalb einer Fünfjahresfrist verjähren. Dem entspricht die Frist von § 26 Abs. 4 AktG, innerhalb derer jegliche Veränderungen der Festsetzungen - auch zugunsten der Gesellschaft - ausgeschlossen sind. Hierdurch soll verhindert werden, dass durch Umformulierungen der Satzungsfestsetzungen etwaige haftungsbegründende Tatbestände verschleiert und die Durchsetzung von Ansprüchen der Gesellschaft hierdurch gefährdet werden (vgl. Hüffer/Koch, AktG (12. Aufl.) § 26 RN 9; KölnKomm/Arnold, AktG (3. Aufl.) § 26 RN 36; Limmer in Spindler/Stilz, AktG § 26 RN 14; Lohse in Bürgers/Körber, AktG (3. Aufl.) § 26 RN 14; MüKo/Pentz, AktG (4. Aufl.) § 26 RN 55; Seibt in Schmidt/Lutter AktG (2. Aufl.) § 26 RN 22). Ein gleichgerichtetes Regulierungsbedürfnis besteht auch im Recht der GmbH. So wie § 46 AktG eine Verantwortlichkeit der Gründer normiert, die der Gesellschaft gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift zum Schadensersatz verpflichtet sind, wenn sie ihre Pflichten im Zusammenhang mit Einlagen, Sachübernahmen oder Gründungsaufwand verletzen, begründet § 9a Abs. 2 GmbHG eine identische Gründerhaftung. Entsprechende Forderungen der Gesellschaft verjähren gemäß § 9b Abs. 2 GmbHG ebenso wie ihre aktienrechtlichen Pendants in einer Frist von 5 Jahren. Damit besteht für die GmbH ein identisches Bedürfnis, die Durchsetzung entsprechender Ansprüche abzusichern, wie dies bei der AG gesetzlich normiert worden ist. Die Regulierung von § 26 Abs. 4 AktG ist damit vollständig auf die GmbH zu übertragen, wie dies auch mit § 5a Abs. 5 des Regierungsentwurfes (1977) vorgesehen war. Innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Eintragung sind damit auch für die GmbH jegliche Veränderungen der Festsetzungen zu dem von der Gesellschaft zu tragenden Gründungsaufwand ausgeschlossen. Dies beinhaltet selbstverständlich auch, dass innerhalb dieses Zeitraumes entsprechende Festsetzungen auch nicht vollständig aus der Satzung gestrichen werden können.

bb) Gegenüber der Regulierung des Absatzes 4 ermöglicht § 26 Abs. 5 AktG zunächst einmal, dass überholte - da längst erfüllte - Festsetzungen in Anbetracht der in Abs. 2 zeitlich unbefristet formulierten Verpflichtung überhaupt aus der Satzung beseitigt werden können. Dabei sind allerdings Karenzfristen einzuhalten. Diese wiederum haben das Ziel, den interessierten Rechtsverkehr über potentiell gefährliche Abreden zu informieren. Gläubiger und zukünftige Anteilseigener der Gesellschaft sollen sich anhand der Satzung darüber informieren können, welchen Belastungen die Gesellschaft durch zu gewährende Sondervorteile bzw. zu tragenden Gründungsaufwand ausgesetzt gewesen ist (Hüffer/Koch, a.a.O., RN 10; KölnKomm/Arnold, a.a.O. RN 39; Limmer in Spindler/Stilz, a.a.O. RN 15; Lohse in Bürgers/Körber, a.a.O. RN 15; MüKo/Pentz, a.a.O. RN 61; Seibt in Schmidt/Lutter AktG a.a.O. RN 23). Die in § 26 Abs. 5 AktG normierten Karenzfristen dienen damit nicht dazu, die Durchsetzung bestimmter Ansprüche zu unterstützen. Dies ist - wie ausgeführt - die Aufgabe von § 26 Abs. 4 AktG. Mit dem Bereitstellen dieser Information in der Satzung auch über die eigentliche Wirkdauer der Regelung hinaus wird dem Rechtsverkehr vielmehr eine Information zur Verfügung gestellt, anhand derer er - natürlich nur in Zusammenschau mit einer Vielzahl von anderen Informationen - die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft einschätzen kann. Moderner formuliert soll mit dieser Regulierung Transparenz geschaffen werden.

Ein entsprechendes Informationsbedürfnis des Rechtsverkehrs besteht auch bei der GmbH. Tatsächlich dürfte der Informationsgewinn solcher Angaben in der Satzung bei dieser Gesellschaftsform auch noch höher zu bewerten sein. So ist das Recht der Aktiengesellschaft darauf ausgerichtet, mit der Aktie einen verkehrsfähigen Gesellschaftsanteil zu schaffen, wodurch schnelle Wechsel im Gesellschafterbestand ermöglicht werden. Das Recht der GmbH orientiert sich dagegen im weit stärkeren Maße an inhabergeführten Unternehmen, die maßgeblich durch ihre Gründungsmitglieder geprägt werden. Gerade bei derartigen Gesellschaften ist es für den Rechtsverkehr jedoch von besonderem Interesse, wie die Gründungsmitglieder ihr Verhältnis zur Gesellschaft gestaltet haben und ob diese sich bei der Gründung Sondervorteile ausbedungen hatten, die auch darin bestehen können, dass die Gesellschaft anstelle ihrer Gesellschafter den Gründungsaufwand trägt. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch im Recht der GmbH einer dem § 26 Abs. 5 AktG entsprechenden Regulierung. Ein entsprechendes Regulierungsbedürfnis bestätigt auch der Regierungsentwurf aus dem Jahr 1977. Dessen § 5a Abs. 5 hatte ebenfalls eine Karenzfrist (5 Jahre nach Abwicklung der festgesetzten Leistung) vorgesehen und damit ein berechtigtes Bedürfnis des Rechtsverkehrs, sich anhand der Satzung auch über nicht mehr wirksame Festsetzungen von Sondervorteilen zu informieren, anerkannt.

c) Hinsichtlich der Dauer der hiernach einzuhaltenden Karenzfrist, ab der die Festsetzungen zum Gründungsaufwand frühestens aus der Satzung gestrichen werden dürfen, ist dem Amtsgericht darin beizupflichten, dass diese jedenfalls einen Zeitraum von 10 Jahren nicht unterschreiten darf.

Bei der Frage, ob bei der analogen Anwendung von § 26 Abs. 5 AktG auf das Recht der GmbH die dort normierte Frist von 30 Jahren ebenfalls zur Anwendung kommt oder ob es insoweit einer kürzeren Frist (5 oder 10 Jahre) bedarf, hilft die Argumentation letztlich aller Kommentatoren, die zur Begründung ihrer jeweiligen Ansicht mal auf die eine, mal auf die andere Verjährungsvorschrift verweisen, nicht wirklich weiter. Wie ausgeführt, dient die Regelung in Abs. 5 nicht dazu, Ansprüche zur Durchsetzung zu verhelfen, sondern berechtigte Informationsinteressen des Rechtsverkehrs zu befriedigen. Gegen die Übernahme der 30 jährigen Frist könnte allerdings sprechen, dass im Regierungsentwurf von 1977 diese Frist nicht übernommen werden sollte, sondern lediglich die in § 26 Abs. 5 AktG ebenfalls normierte 5 Jahresfrist, beginnend nach Abwicklung der festgesetzten Leistung. Letztlich ist dieser Entwurf aber zugunsten der schon geltenden aktienrechtlichen Regulierung nicht Gesetz geworden. Damit hat sich der Gesetzgeber gerade nicht dafür entschieden, die Karenzfristen im Recht der GmbH anders zu regulieren als im Recht der AG.

Für die vollständige Übernahme der im Aktienrecht geltenden Regulierung dürfte auch sprechen, dass bei der Aktiengesellschaft - wie ausgeführt - in weit geringerem Maße davon ausgegangen werden kann, dass die ursprünglichen Gründer nach Ablauf mehrerer Jahre noch bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben. Dennoch geht der Gesetzgeber von einem berechtigten Interesse des Rechtsverkehrs aus, sich 30 Jahre lang über den von der Aktiengesellschaft zu tragenden Gründungsaufwand aus der Satzung informieren zu können. Hierbei hat er sich ersichtlich an einem Zeitraum orientiert, nach dessen Ablauf üblicherweise davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche ursprünglich handelnden Personen aus dem aktiven Geschäftsleben ausgeschieden sind, so dass aus deren damaliger Handlungsweise keine Rückschlüsse mehr auf die aktuellen Verhältnisse der Gesellschaft gezogen werden können. Diese Überlegung lässt sich auch auf die GmbH übertragen, bei der viel eher damit zu rechnen ist, dass ihre aktuellen Verhältnisse noch von ihren Gründungsgesellschaftern geprägt werden.

Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass die in § 26 Abs. 5 AktG normierte 30-Jahresfrist inzwischen auch im aktienrechtlichen Schrifttum in der Kritik steht. Diese sei angesichts der gesetzgeberischen Wertung, die in der umfassenden Reformierung des Verjährungsrechtes ihren Ausdruck gefunden habe, nicht mehr zeitgemäß. Die alte 30-jährige Regelverjährungsfrist sei aufgegeben worden. Diese sei auch im Aktienrecht an maßgeblichen Stellen wie § 54 Abs. 4 oder § 62 Abs. 3 AktG durch eine 10-jährige Frist ersetzt worden. Dies sollte Anlass geben, auch die Frist in § 26 Abs. 5 AktGde lege ferenda auf eine 10-jährige Frist herabzusetzen (Hüffer/Koch, a.a.O., RN 10; Lohse in Bürgers/Körber, a.a.O., RN 15). Dieser Argumentationsansatz ist sicherlich nicht zwingend. Wie schon ausgeführt wurde, werden mit der Normierung von Verjährungsfristen, die der Schaffung von Rechtsfrieden dienen, regulatorisch gänzlich andere Ziele verfolgt, als mit den Karenzfristen des § 26 Abs. 5 AktG, die ein Informationsbedürfnis des Rechtsverkehrs befriedigen sollen. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit der umfassenden Reform des Verjährungsrechtes berechtigte Gläubigerinteressen bei der Verfolgung rein vermögensrechtlicher Ansprüche gesetzesübergreifend auf einen Zeitraum von 10 Jahren begrenzt hat. Dies kommt nicht nur in den zitierten aktienrechtlichen Vorschriften zum Ausdruck, sondern findet sich genauso in Verjährungsvorschriften des GmbHG, wie den §§ 9 Abs. 2, 19 Abs. 6 S. 1, 31 Abs. 5 S. 1 GmbHG, und insbesondere auch in den allgemeinen Vorschriften des § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BGB. Diese gesetzgeberische Wertung, die 20 Jahre nach der GmbHG-Novelle von 1980 zum Ausdruck gebracht worden ist, mag es rechtfertigen, im Rahmen der lediglich analogen Anwendung von § 26 Abs. 5 AktG nur noch eine zehnjährige Karenzfrist gelten zu lassen. Einer endgültigen Entscheidung dieser Frage bedarf es aber im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht, da mit der Neufassung der Satzung der Antragstellerin noch nicht einmal diese verkürzte Frist von 10 Jahren eingehalten worden wäre.

4. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 61, 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.